Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, den während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers eingehaltenen Modus der (Degressions-)berechnung der Sondergebühren (Arzthonorare) nach § 36 Abs 1 lit b des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) für Zahlungen einseitig abzuändern, die für Leistungen des Klägers erbracht werden, aber erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses eingehen; vielmehr sei die beklagte Partei verpflichtet, auch diese Zahlungen monatlich - unter Berücksichtigung der Degression - abzurechnen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, den während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers eingehaltenen Modus der (Degressions-)berechnung der Sondergebühren (Arzthonorare) nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) für Zahlungen einseitig abzuändern, die für Leistungen des Klägers erbracht werden, aber erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses eingehen; vielmehr sei die beklagte Partei verpflichtet, auch diese Zahlungen monatlich - unter Berücksichtigung der Degression - abzurechnen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Aus dem Umstand, daß der Sondervertrag des Klägers auf die Bestimmungen des VBG 1948 verweist, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Der von ihr angezogene Passus des § 8a dieses Gesetzes (§ 8a Abs 2 letzter Satz VBG 1948) betrifft nämlich ausschließlich die dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen und ist daher hier nicht anwendbar. Die während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses gepflogene Berechnung der Arzthonorare auf der Grundlage der im betroffenen Monat eingehenden Zahlungen steht auch nicht in Widerspruch zu den maßgebenden Bestimmungen des § 38a Abs 5 KALG und des § 8 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1991/106, zumal diese Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage keinerlei Aussagen treffen und die tatsächlich vorgenommene Berechnung dem Zweck der normierten degressiven Staffelung durchaus gerecht wird. Im Gegensatz zum in der Revision vertretenen Standpunkt trifft letzteres für die für die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei gewählte Berechnungsmethode nicht zu, weil diese Methode, bei der die nach Ende des Dienstverhältnisses eingehenden Zahlungen den im letzten Jahr des Dienstverhältnisses eingegangenen Zahlungen zugeschlagen werden, für dieses Jahr wegen der vorher anders vorgenommenen Berechnung eine durch die maßgebenden Normen nicht gedeckte überproportionale Kürzung der ärztlichen Honorare zur Folge hätte. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß durch die jahrelange mit beiderseitigem Einverständnis vorgenommene Berechnung auf der Grundlage der monatlich eingehenden Zahlungen der Sondervertrag des Klägers in diesem Sinne ergänzt wurde und die beklagte Partei daher nicht berechtigt ist, von der bisherigen Berechnungsmethode einseitig abzugehen.Aus dem Umstand, daß der Sondervertrag des Klägers auf die Bestimmungen des VBG 1948 verweist, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Der von ihr angezogene Passus des Paragraph 8 a, dieses Gesetzes (Paragraph 8 a, Absatz 2, letzter Satz VBG 1948) betrifft nämlich ausschließlich die dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen und ist daher hier nicht anwendbar. Die während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses gepflogene Berechnung der Arzthonorare auf der Grundlage der im betroffenen Monat eingehenden Zahlungen steht auch nicht in Widerspruch zu den maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 38 a, Absatz 5, KALG und des Paragraph 8, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1991/106, zumal diese Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage keinerlei Aussagen treffen und die tatsächlich vorgenommene Berechnung dem Zweck der normierten degressiven Staffelung durchaus gerecht wird. Im Gegensatz zum in der Revision vertretenen Standpunkt trifft letzteres für die für die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei gewählte Berechnungsmethode nicht zu, weil diese Methode, bei der die nach Ende des Dienstverhältnisses eingehenden Zahlungen den im letzten Jahr des Dienstverhältnisses eingegangenen Zahlungen zugeschlagen werden, für dieses Jahr wegen der vorher anders vorgenommenen Berechnung eine durch die maßgebenden Normen nicht gedeckte überproportionale Kürzung der ärztlichen Honorare zur Folge hätte. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß durch die jahrelange mit beiderseitigem Einverständnis vorgenommene Berechnung auf der Grundlage der monatlich eingehenden Zahlungen der Sondervertrag des Klägers in diesem Sinne ergänzt wurde und die beklagte Partei daher nicht berechtigt ist, von der bisherigen Berechnungsmethode einseitig abzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.