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Entscheidung 9 ObA 114/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA114/05p

Entscheidungsdatum

03.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sieglinde S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmied, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 6.791,76 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2005, GZ 13 Ra 33/05h-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, kann im Allgemeinen nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und verwirklicht daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht.

Hier hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Umstand belastet war, dass die Klägerin die von ihr geschuldeten Arbeitsleistungen wiederholt alkoholisiert verrichtet hat. Die Klägerin wurde auch zweimal - jeweils unter Androhung der Entlassung - verwarnt. Nach der zweiten Verwarnung hat sich ihr Verhalten zwar kurzzeitig gebessert; in der Folge war aber abermals Alkoholgeruch bei der Klägerin festzustellen. Auch am Entlassungstag ist sie - nachdem sie Alkohol konsumiert hatte - nach Alkohol riechend zum Dienst erschienen.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte damit den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, aber auch den Entlassungsgrund der beharrlichen Nichtbefolgung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigter Anordnungen des Dienstgebers iSd Paragraph 27, Ziffer 4, AngG verwirklicht hat, ist keineswegs unvertretbar. Der in der Revision eingewendete Umstand, dass das Ausmaß der Alkoholisierung nicht festgestellt werden konnte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass die Klägerin Alkohol konsumiert hat, bestreitet sie gar nicht (wenngleich sie selbst angibt, nur ein Glas Prosecco getrunken zu haben); dass sie wahrnehmbar nach Alkohol gerochen hat, steht fest. Angesichts der schon früher ausgesprochenen Verwarnungen musste ihr klar sein, dass die Arbeitgeberin nicht mehr gewillt war, ein derartiges Verhalten zu dulden. Diese ist auch nachvollziehbar, weil es sich bei der Klägerin um eine Verkäuferin mit Kundenkontakt handelte und der Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden muss, wahrnehmbaren Alkoholgeruch ihrer mit der Kundenbetreuung beschäftigten Angestellten zu vermeiden.

Textnummer

E78238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00114.05P.0803.000

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050803_OGH0002_009OBA00114_05P0000_000