Zu Unrecht führt die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision aus, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des § 5 Abs 2 BThPG idF BGBl I 123/1998, zu kürzen sei und dass der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) zu dieser als erheblich bezeichneten Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen habe.Zu Unrecht führt die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision aus, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1998,, zu kürzen sei und dass der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) zu dieser als erheblich bezeichneten Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen habe.
Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, hat der Oberste Gerichtshof in seinem in dieser Arbeitsrechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) die Frage der aufgrund der Übergangsbestimmung unterbleibenden Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Abschläge bei Inanspruchnahme des zeitlichen Ruhestands vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Pensionsalters auch unter dem Aspekt des § 5 BThPG behandelt. Er hat dargelegt (S 21 ff der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z), dass dem Gesetzgeber der Übergangsbestimmung des § 18h Abs 3 BThPG, BGBl 86/2001, der gravierende Eingriff des Jahres 1996, als man einerseits die Abschläge von der Pensionsbemessungsgrundlage einführte und andererseits die bis dahin bezahlten höheren Pensionsbeiträge beibehalten hatte, bewusst war. Somit stellt sich die Übergangsbestimmung als Sanierung des verfassungsrechtlich bedenklichen Zustands dar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangsbestimmung müsse daher zu dem Schluss führen, dass unter den „erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung" nicht nur der erworbene Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, sondern auch deren nicht durch Abschläge gekürzte Höhe zum Stichtag 30. 9. 2000 zu verstehen sei. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof in seine Überlegungen einbezogenen Bestimmung des § 5 Abs 2 BThPG in der von der Revisionswerberin zitierten Fassung BGBl 123/1998 (wiedergegeben aus S 13 der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z). Die allgemein für Bundestheaterbedienstete geltende, im Zeitpunkt des Erlasses der Übergangsbestimmung noch in Geltung gestandene Norm, schließt - entgegen der offenbar von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - eine Ausnahmebestimmung für Bläser aus den im Aufhebungsbeschluss ausführlich dargelegten Gründen nicht aus. Schließlich kann auch dem Wortlaut der Übergangsbestimmung, wonach die Höhe der „bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt", nicht entnommen werden, dass das nach diesem Stichtag liegende Ereignis des Pensionsantritts auf die „gewahrte" Anwartschaft rückwirken könne.Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, hat der Oberste Gerichtshof in seinem in dieser Arbeitsrechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluss (9 ObA 119/06z) die Frage der aufgrund der Übergangsbestimmung unterbleibenden Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Abschläge bei Inanspruchnahme des zeitlichen Ruhestands vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Pensionsalters auch unter dem Aspekt des Paragraph 5, BThPG behandelt. Er hat dargelegt (S 21 ff der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z), dass dem Gesetzgeber der Übergangsbestimmung des Paragraph 18 h, Absatz 3, BThPG, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001,, der gravierende Eingriff des Jahres 1996, als man einerseits die Abschläge von der Pensionsbemessungsgrundlage einführte und andererseits die bis dahin bezahlten höheren Pensionsbeiträge beibehalten hatte, bewusst war. Somit stellt sich die Übergangsbestimmung als Sanierung des verfassungsrechtlich bedenklichen Zustands dar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Übergangsbestimmung müsse daher zu dem Schluss führen, dass unter den „erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung" nicht nur der erworbene Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, sondern auch deren nicht durch Abschläge gekürzte Höhe zum Stichtag 30. 9. 2000 zu verstehen sei. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht in Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof in seine Überlegungen einbezogenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, BThPG in der von der Revisionswerberin zitierten Fassung Bundesgesetzblatt 123 aus 1998, (wiedergegeben aus S 13 der Entscheidungsausfertigung 9 ObA 119/06z). Die allgemein für Bundestheaterbedienstete geltende, im Zeitpunkt des Erlasses der Übergangsbestimmung noch in Geltung gestandene Norm, schließt - entgegen der offenbar von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - eine Ausnahmebestimmung für Bläser aus den im Aufhebungsbeschluss ausführlich dargelegten Gründen nicht aus. Schließlich kann auch dem Wortlaut der Übergangsbestimmung, wonach die Höhe der „bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt bleibt", nicht entnommen werden, dass das nach diesem Stichtag liegende Ereignis des Pensionsantritts auf die „gewahrte" Anwartschaft rückwirken könne.
Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht gelöste, Rechtsfrage bringt die Revisionswerberin daher nicht zur Darstellung.