Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 114/09v×

Entscheidung 9 ObA 114/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA114/09v

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2009, GZ 10 Ra 40/09i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens betreffend die Dotierung der Pensionskasse richtet, ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung schon deshalb verwehrt, weil dieser selbständig beurteilbare Teilbereich von der Rechtsrüge in der Berufung nicht umfasst war, die unterlassene Rechtsrüge aber in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043573 [T31, T33, T36, T43]).

Im Übrigen hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Rahmen der zu Auflösungsvereinbarungen bei Dauerschuldverhältnissen und damit verbunden Generalvergleichen ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0028337, RS0032589, RS0032453). Ein solcher Vergleich erstreckt sich regelmäßig auch auf Fälle, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt wurden, an die die Parteien aber denken konnten (RIS-Justiz RS0032453). Dass dies hier vom Berufungsgericht mit zumindest vertretbarer Rechtsauffassung angenommen wurde, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Kläger nicht nur in die monatliche Gesamtberechnung der Cagnotte Einsicht nehmen (S 9 des Ersturteils), sondern als Mitglied des Betriebsrats sogar jederzeit Detailinformationen elektronisch abrufen und somit die Dotierung nachvollziehen konnte (S 10 des Ersturteils).

Weitere Einwände werden in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten.

Anmerkung

E92381 9ObA114.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00114.09V.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20090930_OGH0002_009OBA00114_09V0000_000