Die Revision ist zulässig, weil zu Unrecht vom Vorliegen einer Überstellung iSd Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl 1948/86, ausgegangen wurde; sie ist auch im Ergebnis iSd implizit gestellten Aufhebungsantrags (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 4 mwN ua) berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu Unrecht vom Vorliegen einer Überstellung iSd Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl 1948/86, ausgegangen wurde; sie ist auch im Ergebnis iSd implizit gestellten Aufhebungsantrags vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 471, Rz 4 mwN ua) berechtigt.
Das privatrechtliche Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten als Landesvertragsbedienstete unterliegt dem Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 (LVBG), LGBl 1985/49. Gemäß dessen § 2 Abs 1 sind auf Landesvertragsbedienstete auch verschiedene bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit durch das LVBG nicht anderes bestimmt wird. Dabei handelt es sich vor allem laut § 2 Abs 1 Z 1 lit a LVBG um das VBG, in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LVBG geltenden Fassung, sowie laut § 2 Abs 1 Z 1 lit b bis zu LVBG um einen umfangreichen Katalog verschiedener Änderungen des VBG in näher bezeichneten Novellen.Das privatrechtliche Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten als Landesvertragsbedienstete unterliegt dem Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 (LVBG), LGBl 1985/49. Gemäß dessen Paragraph 2, Absatz eins, sind auf Landesvertragsbedienstete auch verschiedene bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit durch das LVBG nicht anderes bestimmt wird. Dabei handelt es sich vor allem laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, LVBG um das VBG, in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LVBG geltenden Fassung, sowie laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis zu LVBG um einen umfangreichen Katalog verschiedener Änderungen des VBG in näher bezeichneten Novellen.
Das LVBG enthält weder eine Regelung hinsichtlich der von den Parteien und den Vorinstanzen zugrundegelegten Überstellung noch bezüglich der von der Klägerin begehrten Ergänzungszulage. Entsprechende Regelungen enthält jedoch das VBG, das kraft der erwähnten Verweisung im LVBG in der bei In-Kraft-Treten des LVBG am 18. 12. 1985 geltenden Fassung samt weiteren näher spezifizierten späteren Änderungen des VBG auf das Dienstverhältnis der Klägerin sinngemäß Anwendung findet.
Das VBG enthielt schon in seiner Stammfassung (BGBl 1948/86) in § 12 (Schema I) und § 15 (Schema II) Regelungen zur Überstellung eines Vertragsbediensteten von einer Entlohnungsgruppe in eine andere. Eine Ergänzungszulage infolge Überstellung wurde erst mit der 3. VBG-Novelle, BGBl 1961/165, eingeführt. Dabei wurden zwei Anwendungsfälle unterschieden, und zwar je nach dem, ob ein Vertragsbediensteter vorübergehend zu Arbeiten in einer höheren Entlohnungsgruppe herangezogen wurde (§ 14 Abs 5 VBG) oder infolge einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe ein niedrigeres Monatsentgelt als vorher bezog (§ 15 Abs 5 VBG). Im ersten Fall sollte somit die gegenüber der tatsächlichen Entlohnung höherwertigere Arbeit des Vertragsbediensteten abgegolten werden, im zweiten Fall sollte ein durch eine Überstellung allenfalls verursachter Einkommensverlust des Vertragsbediensteten ausgeglichen werden. Die hier interessierende Regelung des zweiten Anwendungsfalls nach § 15 Abs 5 VBG wurde in der weiteren Folge vom Bundesgesetzgeber noch mehrfach spezifiziert und schließlich in den Abs 8 dieser Bestimmung verlagert. Ab dem In-Kraft-Treten des LVBG am 18. 12. 1985 lautete § 15 Abs 8 VBG, beruhend auf der 25. VBG-Novelle, BGBl 1977/663, bis zu seiner Ablöse durch § 15a VBG per 1. 1. 1999 wie folgt:Das VBG enthielt schon in seiner Stammfassung (BGBl 1948/86) in Paragraph 12, (Schema römisch eins) und Paragraph 15, (Schema römisch zwei) Regelungen zur Überstellung eines Vertragsbediensteten von einer Entlohnungsgruppe in eine andere. Eine Ergänzungszulage infolge Überstellung wurde erst mit der 3. VBG-Novelle, BGBl 1961/165, eingeführt. Dabei wurden zwei Anwendungsfälle unterschieden, und zwar je nach dem, ob ein Vertragsbediensteter vorübergehend zu Arbeiten in einer höheren Entlohnungsgruppe herangezogen wurde (Paragraph 14, Absatz 5, VBG) oder infolge einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe ein niedrigeres Monatsentgelt als vorher bezog (Paragraph 15, Absatz 5, VBG). Im ersten Fall sollte somit die gegenüber der tatsächlichen Entlohnung höherwertigere Arbeit des Vertragsbediensteten abgegolten werden, im zweiten Fall sollte ein durch eine Überstellung allenfalls verursachter Einkommensverlust des Vertragsbediensteten ausgeglichen werden. Die hier interessierende Regelung des zweiten Anwendungsfalls nach Paragraph 15, Absatz 5, VBG wurde in der weiteren Folge vom Bundesgesetzgeber noch mehrfach spezifiziert und schließlich in den Absatz 8, dieser Bestimmung verlagert. Ab dem In-Kraft-Treten des LVBG am 18. 12. 1985 lautete Paragraph 15, Absatz 8, VBG, beruhend auf der 25. VBG-Novelle, BGBl 1977/663, bis zu seiner Ablöse durch Paragraph 15 a, VBG per 1. 1. 1999 wie folgt:
„Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
Im Rechtsstreit der Parteien geht es nun um die Frage, ob einem Vertragsbediensteten auch im Fall einer über seinen Wunsch erfolgten Überstellung iSd des § 15 Abs 1 VBG eine Ergänzungszulage gebührt. Diese Zulage wird von der Klägerin ausdrücklich auf § 15a VBG gestützt. Dazu ist anzumerken, dass diese Bestimmung erst ab 1. 1. 1999 auf Grund des Art I Z 17 des Vertragsbedienstetenreformgesetzes (VBRG), BGBl I 1999/10, eingeführt wurde und, wie bereits erwähnt, den § 15 Abs 8 VBG, der bis dahin Sitz der Regelung der Ergänzungszulage war, ablöste. Laut § 2 Abs 1 Z 1 lit zh LVBG sollen zwar auch einzelne Änderungen des VBG durch das VBRG für Landesbedienstete gelten; der genannte Art I Z 17 des VBRG befindet sich jedoch nicht unter den Bestimmungen, auf die vom LVBG verwiesen wird.Im Rechtsstreit der Parteien geht es nun um die Frage, ob einem Vertragsbediensteten auch im Fall einer über seinen Wunsch erfolgten Überstellung iSd des Paragraph 15, Absatz eins, VBG eine Ergänzungszulage gebührt. Diese Zulage wird von der Klägerin ausdrücklich auf Paragraph 15 a, VBG gestützt. Dazu ist anzumerken, dass diese Bestimmung erst ab 1. 1. 1999 auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 17, des Vertragsbedienstetenreformgesetzes (VBRG), BGBl römisch eins 1999/10, eingeführt wurde und, wie bereits erwähnt, den Paragraph 15, Absatz 8, VBG, der bis dahin Sitz der Regelung der Ergänzungszulage war, ablöste. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lit zh LVBG sollen zwar auch einzelne Änderungen des VBG durch das VBRG für Landesbedienstete gelten; der genannte Artikel römisch eins, Ziffer 17, des VBRG befindet sich jedoch nicht unter den Bestimmungen, auf die vom LVBG verwiesen wird.
Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der erfolgten Umstufung der Klägerin von der Entlohnungsgruppe K 4a in die Entlohnungsgruppe K 4b um eine Überstellung iSd VBG handelte. Eine derartige Überstellung setzt laut Definition in § 15 Abs 1 VBG die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe voraus. Um daher von einer Überstellung iSd VBG sprechen zu können, müssen zwei Entlohnungsgruppen iSd VBG bestehen und betroffen sein, und zwar jene, in der sich der Vertragsbedienstete vor der Überstellung befand, und jene („andere"), in der sich der Vertragsbedienstete nach der Überstellung befindet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn weder das VBG noch das LVBG kennen oder kannten Entlohnungsgruppen „K 4a" und „K 4b" für den Krankenpflegedienst. Am nächsten kommt dem noch das mit VBG-Novelle BGBl 1991/277 neu eingeführte „Entlohnungsschema K" für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes in § 61 VBG. Dieses Entlohnungsschema K unterscheidet sechs Entlohnungsgruppen (k 1 bis k 6), kennt also ua auch eine Entlohnungsgruppe „k 4"; Entlohnungsgruppen „K 4a" und „K 4b" (bzw „k 4a" und „k 4b"), wie von den Parteien geltend gemacht, sind jedoch auch hierin nicht vorgesehen. Im Übrigen verweist zwar § 2 Abs 1 Z 1 lit m LVBG auch auf die Änderung des VBG durch die Novelle BGBl 1991/277; der mit Art III Z 7 des BG laut BGBl 1991/277 neu eingeführte Abschnitt V mit „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes" (§§ 59 bis 63 VBG) ist jedoch von diesem Verweis des LVBG nicht umfasst.Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der erfolgten Umstufung der Klägerin von der Entlohnungsgruppe K 4a in die Entlohnungsgruppe K 4b um eine Überstellung iSd VBG handelte. Eine derartige Überstellung setzt laut Definition in Paragraph 15, Absatz eins, VBG die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe voraus. Um daher von einer Überstellung iSd VBG sprechen zu können, müssen zwei Entlohnungsgruppen iSd VBG bestehen und betroffen sein, und zwar jene, in der sich der Vertragsbedienstete vor der Überstellung befand, und jene („andere"), in der sich der Vertragsbedienstete nach der Überstellung befindet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn weder das VBG noch das LVBG kennen oder kannten Entlohnungsgruppen „K 4a" und „K 4b" für den Krankenpflegedienst. Am nächsten kommt dem noch das mit VBG-Novelle BGBl 1991/277 neu eingeführte „Entlohnungsschema K" für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes in Paragraph 61, VBG. Dieses Entlohnungsschema K unterscheidet sechs Entlohnungsgruppen (k 1 bis k 6), kennt also ua auch eine Entlohnungsgruppe „k 4"; Entlohnungsgruppen „K 4a" und „K 4b" (bzw „k 4a" und „k 4b"), wie von den Parteien geltend gemacht, sind jedoch auch hierin nicht vorgesehen. Im Übrigen verweist zwar Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera m, LVBG auch auf die Änderung des VBG durch die Novelle BGBl 1991/277; der mit Artikel römisch drei, Ziffer 7, des BG laut BGBl 1991/277 neu eingeführte Abschnitt römisch fünf mit „Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes" (Paragraphen 59 bis 63 VBG) ist jedoch von diesem Verweis des LVBG nicht umfasst.
Feststeht somit vorläufig nur, dass die Klägerin, unter ausdrücklicher Bezugnahme des Dienstgebers darauf, dass sie Mitte 2003 die Stationsleitung zurücklegte, seit dem 1. 1. 2005 keine „Ergänzungszulage" mehr erhält. Dies wurde von den Parteien übereinstimmend mit einer Änderung der Einstufung der Klägerin von der „Entlohnungsgruppe K 4a" auf die „Entlohnungsgruppe K 4b" begründet und als „Überstellung" iSd VBG qualifiziert. Auf Grund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der erstgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten bzw der Krankenanstaltengesellschaft mbH Burgenland tatsächlich derartige „Entlohnungsgruppen" existieren. Worauf sich diese allerdings gründen, wurde bisher von den Parteien weder offengelegt noch wurde dies mit ihnen erörtert. Es kann sich bei „K 4a" und „K 4b" jedenfalls nicht um Entlohnungsgruppen iSd VBG oder LVBG handeln. Damit scheidet aber auch die darauf aufbauende Annahme der Parteien hinsichtlich einer Überstellung der Klägerin nach § 15 Abs 1 VBG und - mangels einer Überstellung - auch § 15a VBG (bzw § 15 Abs 8 VBG) als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ergänzungszulage „aus Anlass einer Überstellung" aus. Da die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überrascht werden dürfen, die sie nicht bedacht haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden, kommt vorerst nur eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht in Betracht (RIS-Justiz RS0037300 ua). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern haben, auf welcher Grundlage die Entlohnung der Klägerin vor und nach dem 1. 1. 2005 erfolgte und welche allfällige Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Entgeltdifferenz gegenüber ihrer früheren Tätigkeit als Stationsleiterin nun tatsächlich geltend gemacht wird. Zu den Überlegungen des Erstgerichtes zu § 36 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl 1956/54, ist anzumerken, dass es richtig ist, dass diese Bestimmung (für ihren Geltungsbereich) hinsichtlich der Gewährung einer Ergänzungszulage darauf abstellt, ob für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend sind, „die vom Beamten nicht zu vertreten sind". Diese besondere Bezugnahme auf die Gründe der Abberufung wurde erst mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl 1994/550, eingeführt (zu den näheren Motiven s RV 1577 BlgNR 18. GP 183 f), sohin erst Jahre nach dem In-Kraft-Treten des LVBG. Wie schon erwähnt, erklärt § 2 LVBG eine Reihe von bundesgesetzlichen Vorschriften auf Landesvertragsbedienstete sinngemäß für anwendbar. Diese Bestimmung enthält jedoch keine Bezugnahme auf § 36 GehG. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung auf die Klägerin scheidet daher aus. Auf die dem Erstgericht vorschwebende „analoge" Anwendung des § 36 GehG (idF des Besoldungsreform-Gesetzes) ist derzeit nicht einzugehen, solange nicht einmal feststeht, auf welcher rechtlichen Grundlage die Entlohnung der Klägerin unter Bezugnahme auf die „Entlohnungsgruppen K 4a bzw K 4b" erfolgt(e).Feststeht somit vorläufig nur, dass die Klägerin, unter ausdrücklicher Bezugnahme des Dienstgebers darauf, dass sie Mitte 2003 die Stationsleitung zurücklegte, seit dem 1. 1. 2005 keine „Ergänzungszulage" mehr erhält. Dies wurde von den Parteien übereinstimmend mit einer Änderung der Einstufung der Klägerin von der „Entlohnungsgruppe K 4a" auf die „Entlohnungsgruppe K 4b" begründet und als „Überstellung" iSd VBG qualifiziert. Auf Grund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der erstgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten bzw der Krankenanstaltengesellschaft mbH Burgenland tatsächlich derartige „Entlohnungsgruppen" existieren. Worauf sich diese allerdings gründen, wurde bisher von den Parteien weder offengelegt noch wurde dies mit ihnen erörtert. Es kann sich bei „K 4a" und „K 4b" jedenfalls nicht um Entlohnungsgruppen iSd VBG oder LVBG handeln. Damit scheidet aber auch die darauf aufbauende Annahme der Parteien hinsichtlich einer Überstellung der Klägerin nach Paragraph 15, Absatz eins, VBG und - mangels einer Überstellung - auch Paragraph 15 a, VBG (bzw Paragraph 15, Absatz 8, VBG) als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ergänzungszulage „aus Anlass einer Überstellung" aus. Da die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überrascht werden dürfen, die sie nicht bedacht haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden, kommt vorerst nur eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Erstgericht in Betracht (RIS-Justiz RS0037300 ua). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern haben, auf welcher Grundlage die Entlohnung der Klägerin vor und nach dem 1. 1. 2005 erfolgte und welche allfällige Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Entgeltdifferenz gegenüber ihrer früheren Tätigkeit als Stationsleiterin nun tatsächlich geltend gemacht wird. Zu den Überlegungen des Erstgerichtes zu Paragraph 36, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl 1956/54, ist anzumerken, dass es richtig ist, dass diese Bestimmung (für ihren Geltungsbereich) hinsichtlich der Gewährung einer Ergänzungszulage darauf abstellt, ob für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend sind, „die vom Beamten nicht zu vertreten sind". Diese besondere Bezugnahme auf die Gründe der Abberufung wurde erst mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl 1994/550, eingeführt (zu den näheren Motiven s Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 183 f), sohin erst Jahre nach dem In-Kraft-Treten des LVBG. Wie schon erwähnt, erklärt Paragraph 2, LVBG eine Reihe von bundesgesetzlichen Vorschriften auf Landesvertragsbedienstete sinngemäß für anwendbar. Diese Bestimmung enthält jedoch keine Bezugnahme auf Paragraph 36, GehG. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung auf die Klägerin scheidet daher aus. Auf die dem Erstgericht vorschwebende „analoge" Anwendung des Paragraph 36, GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes) ist derzeit nicht einzugehen, solange nicht einmal feststeht, auf welcher rechtlichen Grundlage die Entlohnung der Klägerin unter Bezugnahme auf die „Entlohnungsgruppen K 4a bzw K 4b" erfolgt(e).
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 52, Absatz eins, ZPO.