Begründung:
Der am 4. 9. 2004 verstorbene Ehegatte der Klägerin, Dr. J***** Z*****, stand vom 5. 6. 1986 bis 30. 6. 2004 als vollbeschäftigter Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug 3.959,11 EUR. Dr. Z***** vereinbarte mit der Beklagten im Dezember 2003 die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 30. 6. 2004. Dem war vorausgegangen, dass seine Leistungen schon über einen längeren Zeitraum nur mehr als unterdurchschnittlich eingestuft worden waren, weshalb man sich bei der Beklagten mit der Absicht getragen hatte, ihn zu kündigen. Über seine Frage, ob man die Kündigung nicht vermeiden könne, war ihm dann die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen worden, der er trotz Hinweises, dass er diesfalls keine Abfertigung bekomme, zustimmte. Dr. Z***** litt allerdings zu dieser Zeit bereits an einer schweren Depression und Alkoholkrankheit und war zufolge psychischer Einengung nicht mehr in der Lage, die rechtlichen Folgen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu überblicken und eine freie selbständige Willensentscheidung zu treffen.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage nach Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von 9.243,33 EUR sA als Abfertigung gemäß § 48 Abs 1 VBO 1995. Einem Dienstnehmer gebühre auch bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann keine Abfertigung, wenn keine Vereinbarung darüber zustandekomme. Dies setze aber entsprechende Verhandlungen voraus, die hier nicht stattgefunden haben. Ihr verstorbener Ehegatte sei nämlich über den Entfall des Anspruchs „hinweggetäuscht“ worden. Er habe nicht auf eine Abfertigung verzichtet und sei nur über Druck des Dienstgebers zur einvernehmlichen Auflösung veranlasst worden. Er sei zufolge seiner depressiven Erkrankung psychisch so eingeengt gewesen, dass er die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr überblickt habe. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage nach Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von 9.243,33 EUR sA als Abfertigung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VBO 1995. Einem Dienstnehmer gebühre auch bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann keine Abfertigung, wenn keine Vereinbarung darüber zustandekomme. Dies setze aber entsprechende Verhandlungen voraus, die hier nicht stattgefunden haben. Ihr verstorbener Ehegatte sei nämlich über den Entfall des Anspruchs „hinweggetäuscht“ worden. Er habe nicht auf eine Abfertigung verzichtet und sei nur über Druck des Dienstgebers zur einvernehmlichen Auflösung veranlasst worden. Er sei zufolge seiner depressiven Erkrankung psychisch so eingeengt gewesen, dass er die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr überblickt habe.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 44 VBO 1995 eine Abfertigung gemäß § 48 Abs 2 Z 7 VBO 1995 nur dann gebühre, wenn ihre Gewährung gesondert vereinbart werde. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei es über Initiative des verstorbenen Ehegatten der Klägerin gekommen, um der drohenden Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte zuvorzukommen. Dr. Z***** sei uneingeschränkt dienstfähig gewesen, eine psychische oder physische Beeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 44, VBO 1995 eine Abfertigung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 7, VBO 1995 nur dann gebühre, wenn ihre Gewährung gesondert vereinbart werde. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei es über Initiative des verstorbenen Ehegatten der Klägerin gekommen, um der drohenden Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte zuvorzukommen. Dr. Z***** sei uneingeschränkt dienstfähig gewesen, eine psychische oder physische Beeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Feststellungen statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zur Auffassung, dass infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit des Dr. Z***** keine wirksame einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zustandegekommen sei. Dr. Z***** habe daher einen Anspruch auf Abfertigung gehabt, der nunmehr der Klägerin als seiner Erbin zustehe. Ob die Beklagte zu einer Kündigung berechtigt gewesen wäre, sei unbeachtlich, weil es dazu nicht gekommen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens ab. Dabei sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berechtigung der Mängel- und Beweisrüge der Beklagten in der Berufung verneinend, gelangte es zur rechtlichen Beurteilung, dass das Dienstverhältnis infolge Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung und Rückziehung des eingeleiteten Kündigungsverfahrens durch die Beklagte durch den Tod des Dr. Z***** beendet worden sei. In einem derartigen Fall gebühre aber gemäß § 48 Abs 2 Z 2 VBO 1995 keine Abfertigung. Ein Sterbekostenbeitrag gemäß § 48 Abs 9 VBO 1995, der als originärer Anspruch bestimmten Angehörigen zustehe und von der Abfertigung zu unterscheiden sei, sei von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe sich in erster Instanz ausdrücklich auf den Rechtsgrund der Abfertigung gestützt. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, mit der Klägerin die Unschlüssigkeit der Klage zu erörtern, müsse hier nicht beantwortet werden, weil einem allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangel keine Entscheidungsrelevanz mehr zukomme. Die Klägerin habe nämlich einen Sterbekostenbeitrag erstmals in der Berufungsbeantwortung geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der allenfalls am 4. 9. 2004 entstandene Anspruch auf Sterbekostenbeitrag bereits verjährt gewesen. Zufolge Abhängigkeit vom Prozessvorbringen der Klägerin komme der Berufungsentscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen sei (§ 502 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens ab. Dabei sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Berechtigung der Mängel- und Beweisrüge der Beklagten in der Berufung verneinend, gelangte es zur rechtlichen Beurteilung, dass das Dienstverhältnis infolge Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung und Rückziehung des eingeleiteten Kündigungsverfahrens durch die Beklagte durch den Tod des Dr. Z***** beendet worden sei. In einem derartigen Fall gebühre aber gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 keine Abfertigung. Ein Sterbekostenbeitrag gemäß Paragraph 48, Absatz 9, VBO 1995, der als originärer Anspruch bestimmten Angehörigen zustehe und von der Abfertigung zu unterscheiden sei, sei von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe sich in erster Instanz ausdrücklich auf den Rechtsgrund der Abfertigung gestützt. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, mit der Klägerin die Unschlüssigkeit der Klage zu erörtern, müsse hier nicht beantwortet werden, weil einem allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangel keine Entscheidungsrelevanz mehr zukomme. Die Klägerin habe nämlich einen Sterbekostenbeitrag erstmals in der Berufungsbeantwortung geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der allenfalls am 4. 9. 2004 entstandene Anspruch auf Sterbekostenbeitrag bereits verjährt gewesen. Zufolge Abhängigkeit vom Prozessvorbringen der Klägerin komme der Berufungsentscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen sei (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.