Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in dem in Revision gezogenen Bereich zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in dem in Revision gezogenen Bereich zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Auszugehen ist davon, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.1987 von der "Gesellschaft Klaus O*** und Partner", die vom Erst- und Zweitbeklagten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde, nicht aufgekündigt wurde und erst durch dessen Austritt am 15.7.1988 endete.
Zutreffend zog das Berufungsgericht daraus den Schluß, daß das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls zum Erst- und Zweitbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt dauerte, weil Dienstgeber bei in Form von Personengesellschaften betriebenen Unternehmen mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern deren Gesellschafter sind (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 129;
Mayer-Maly, Arbeitsrecht I 36 mwH; 4 Ob 18/79 - GesbR;Mayer-Maly, Arbeitsrecht römisch eins 36 mwH; 4 Ob 18/79 - GesbR;
Arb. 5.554 - OHG einschränkend hinsichtlich der OHG Krejci in Rummel, ABGB, Rz 144 zu § 1151) und ein Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist (Krejci in Rummel, aaO, Rz 148 zu § 1151 und Rz 6 ff zu § 1153; ders., Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 f, 223 ff;Arb. 5.554 - OHG einschränkend hinsichtlich der OHG Krejci in Rummel, ABGB, Rz 144 zu Paragraph 1151,) und ein Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist (Krejci in Rummel, aaO, Rz 148 zu Paragraph 1151 und Rz 6 ff zu Paragraph 1153,; ders., Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 f, 223 ff;
Schwarz-Löschnigg, aaO 209 f; Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 75 ff, 100 f;
Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 119 f ua). Dies wurde hier weder behauptet noch bewiesen. Kommt eine Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht (Arb. 9.926 ua). Diese Rechtsansicht versuchen die Revisionswerber gar nicht zu bekämpfen. Sie machen - rechtlich relevant - nur geltend, es sei aus der Tatsache, daß der Kläger auch die Drittbeklagte in Anspruch genommen hat, seine konkludente Zustimmung zum Wechsel des Dienstgebers abzuleiten. Der Kläger hat jedoch die Drittbeklagte als Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen (ON 1 S. 1). Daraus muß gerade der gegenteilige Schluß gezogen werden, nämlich daß er mit einer Übertragung seines Dienstverhältnisses an die Drittbeklagte nicht einverstanden war, sondern seine bisherigen Dienstgeber (den Erst- und Zweitbeklagten) und zusätzlich die Drittbeklagte als - wie er glaubte - neu aufgenommene Gesellschafterin belangen wollte. Das Bewußtsein allein, daß Geschäftsanteile übergegangen sind oder sein sollen, reicht mangels - hier nicht gegebener - besonderer Anhaltspunkte keinesfalls aus, eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Rechtsstellung des Arbeitgebers anzunehmen (Krejci in Rummel, aaO, Rz 8 zu § 1153; Floretta-Spielbüchler-Strasser, aaO 119 f).Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 119 f ua). Dies wurde hier weder behauptet noch bewiesen. Kommt eine Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht (Arb. 9.926 ua). Diese Rechtsansicht versuchen die Revisionswerber gar nicht zu bekämpfen. Sie machen - rechtlich relevant - nur geltend, es sei aus der Tatsache, daß der Kläger auch die Drittbeklagte in Anspruch genommen hat, seine konkludente Zustimmung zum Wechsel des Dienstgebers abzuleiten. Der Kläger hat jedoch die Drittbeklagte als Mitgesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen (ON 1 S. 1). Daraus muß gerade der gegenteilige Schluß gezogen werden, nämlich daß er mit einer Übertragung seines Dienstverhältnisses an die Drittbeklagte nicht einverstanden war, sondern seine bisherigen Dienstgeber (den Erst- und Zweitbeklagten) und zusätzlich die Drittbeklagte als - wie er glaubte - neu aufgenommene Gesellschafterin belangen wollte. Das Bewußtsein allein, daß Geschäftsanteile übergegangen sind oder sein sollen, reicht mangels - hier nicht gegebener - besonderer Anhaltspunkte keinesfalls aus, eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Rechtsstellung des Arbeitgebers anzunehmen (Krejci in Rummel, aaO, Rz 8 zu Paragraph 1153,; Floretta-Spielbüchler-Strasser, aaO 119 f).
Die übrigen in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen (Eintritt der Bedingung; Vorvertrag) sind rechtlich unerheblich, weil sie nur für die Frage Bedeutung hätten, ob auch die Drittbeklagte dem Kläger haftet; dies ist aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil der Kläger die Abweisung seines Klagebegehrens gegenüber der Drittbeklagten in Rechtskraft erwachsen ließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.