Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht als Witwe des am 17. Oktober 1965 verstorbenen Revierförsters Walter S*** neben einer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährten Pension noch einen Pensionszuschuß der beklagten Partei im Sinne des Abschnittes VII der Dienstordnung der Ö*** B***Die Klägerin bezieht als Witwe des am 17. Oktober 1965 verstorbenen Revierförsters Walter S*** neben einer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährten Pension noch einen Pensionszuschuß der beklagten Partei im Sinne des Abschnittes römisch sieben der Dienstordnung der Ö*** B***
(DO). Gemäß § 61 Abs 1 DO gebührt dieser Zuschuß in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 62 DO ermittelten Vergleichsruhegenuß (nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) .... zurückbleibt. Mit Bescheid vom 6. Juni 1984 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen ab 1. Juli 1972 zufolge Nichtanwendung der Ruhensbestimmungen entstandenen überbezug in Höhe von S 260.616,30 fest und schrieb der Klägerin den Rückersatz dieses Betrages vor. Die beklagte Partei überwies mit Zustimmung der Klägerin S 81.713,20 zur Abdeckung des Überbezuges vom 1. Juli 1981 bis 31. Jänner 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt. Seit 1. August 1985 zieht die beklagte Partei von der durch das Bundesrechenamt überwiesenen Gesamtpension der Klägerin monatlich S 3.000,-- ab und überweist diese Beträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.(DO). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, DO gebührt dieser Zuschuß in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 62, DO ermittelten Vergleichsruhegenuß (nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) .... zurückbleibt. Mit Bescheid vom 6. Juni 1984 stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen ab 1. Juli 1972 zufolge Nichtanwendung der Ruhensbestimmungen entstandenen überbezug in Höhe von S 260.616,30 fest und schrieb der Klägerin den Rückersatz dieses Betrages vor. Die beklagte Partei überwies mit Zustimmung der Klägerin S 81.713,20 zur Abdeckung des Überbezuges vom 1. Juli 1981 bis 31. Jänner 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt. Seit 1. August 1985 zieht die beklagte Partei von der durch das Bundesrechenamt überwiesenen Gesamtpension der Klägerin monatlich S 3.000,-- ab und überweist diese Beträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung der abgezogenen Beträge in Höhe von S 12.000,-- von der beklagten Partei. Sie sei seit dem Jahr 1966 ständig einem Erwerb nachgegangen und habe damals ihre Erwerbstätigkeit sowohl der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch dem Zentralbesoldungsamt gemeldet. Die beklagte Partei habe diese Meldung zur Kenntnis genommen. Trotz der vorerst erfolgten Kürzung ihrer ASVG-Pension zufolge der Ruhensbestimmungen habe es zu keiner Schmälerung ihrer Gesamtpension kommen können, weil die beklagte Partei verpflichtet sei, ihr die Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Pension und dem vergleichbaren Beamtenwitwenversorgungsbezug als Zuschuß zu zahlen. Seit dem 1. Jänner 1968 bestehe zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der beklagten Partei eine Vereinbarung, nach der die Leistungen aus der ASVG-Pension an die Generaldirektion der beklagten Partei überwiesen werden. Diese behalte die vom Sozialversicherungsträger überwiesene Pension ein und zahle die Gesamtpension, bestehend aus der ASVG-Pension und dem Vergleichsversorgungsgenuß an die Empfänger aus. Die beklagte Partei habe mit dem Empfang der Pension sämtliche Pflichten des Anspruchsberechtigten, insbesondere die Verpflichtung, alle für die Gewährung der Pension wesentlichen Tatbestände zu melden oder allenfalls ungebührlich erhaltene Pensionsbeträge umgehend rückzuerstatten, übernommen. Dementsprechend sehe § 67 Abs 7 DO vor, daß die Empfänger der Zuschüsse verpflichtet seien, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion der Beklagten anzuzeigen.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung der abgezogenen Beträge in Höhe von S 12.000,-- von der beklagten Partei. Sie sei seit dem Jahr 1966 ständig einem Erwerb nachgegangen und habe damals ihre Erwerbstätigkeit sowohl der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch dem Zentralbesoldungsamt gemeldet. Die beklagte Partei habe diese Meldung zur Kenntnis genommen. Trotz der vorerst erfolgten Kürzung ihrer ASVG-Pension zufolge der Ruhensbestimmungen habe es zu keiner Schmälerung ihrer Gesamtpension kommen können, weil die beklagte Partei verpflichtet sei, ihr die Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Pension und dem vergleichbaren Beamtenwitwenversorgungsbezug als Zuschuß zu zahlen. Seit dem 1. Jänner 1968 bestehe zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der beklagten Partei eine Vereinbarung, nach der die Leistungen aus der ASVG-Pension an die Generaldirektion der beklagten Partei überwiesen werden. Diese behalte die vom Sozialversicherungsträger überwiesene Pension ein und zahle die Gesamtpension, bestehend aus der ASVG-Pension und dem Vergleichsversorgungsgenuß an die Empfänger aus. Die beklagte Partei habe mit dem Empfang der Pension sämtliche Pflichten des Anspruchsberechtigten, insbesondere die Verpflichtung, alle für die Gewährung der Pension wesentlichen Tatbestände zu melden oder allenfalls ungebührlich erhaltene Pensionsbeträge umgehend rückzuerstatten, übernommen. Dementsprechend sehe Paragraph 67, Absatz 7, DO vor, daß die Empfänger der Zuschüsse verpflichtet seien, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion der Beklagten anzuzeigen.
Obwohl der beklagten Partei auch in den Folgejahren bekannt gewesen sei, daß die Klägerin einer ständigen Beschäftigung nachgehe, sei hinsichtlich der ASVG-Pension die Anwendung der Ruhensbestimmungen unterblieben und diese Pension in voller Höhe an die beklagte Partei überwiesen worden. Davon habe die Klägerin nichts gewußt; sie habe die Pension in gutem Glauben verbraucht. Nach Vorliegen des den Rückersatz anordnenden Bescheides habe sich die Klägerin an die beklagte Partei gewendet und ersucht, den ihr gebührenden Zuschuß zur Witwenpension ab 1. Juli 1972 entsprechend der Verminderung der ASVG-Pension zu erhöhen. Diesem Ansuchen habe die beklagte Partei aber nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1981 stattgegeben. Einen Ausgleich der davor liegenden Pensionskürzungen habe die beklagte Partei unter Berufung auf die Verjährungsbestimmungen des § 66 Abs 1 DO zu Unrecht abgelehnt. Die Verjährung habe nämlich erst nach der Zustellung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 6. Juni 1984 beginnen können; vorher sei die Forderung der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht fällig gewesen und die Klägerin hätte ihren Anspruch auf Erhöhung des Vergleichsruhegenusses nicht geltend machen können. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die gemeinsame Auszahlung der ASVG-Pension und des Zuschusses nach der Dienstordnung erfolge ausschließlich aus steuerlichen Gründen. Die Rechtsbeziehungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu ihren Versicherungsnehmern werde dadurch nicht berührt. Die Klägerin sei daher nach wie vor verpflichtet gewesen, der Pensionsversicherungsanstalt alle Umstände, die gemäß § 94 ASVG zu einem Ruhen der ASVG-Pension führen, direkt bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin offensichtlich nicht nachgekommen und habe dafür die volle Verantwortung zu tragen. Aus welchen Gründen die ASVG-Pension der Klägerin seit 1. Juli 1972 nicht mehr gekürzt worden sei, sei der beklagten Partei nicht bekannt. Der Klägerin seien aber stets Mitteilungen über die Höhe der ASVG-Pension und darüber, ob Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien, zugegangen. Die Generaldirektion der beklagten Partei habe auch nicht wissen können, ob und inwieweit sich das Erwerbseinkommen der Klägerin geändert habe. Die in § 67 Abs 7 DO enthaltene Meldepflicht betreffe nur die Pensionshöhe, nicht aber jene Tatsachen und Umstände, die zu einer Änderung der Pension führen können. Da nach § 40 PensionsG, der nach § 66 Abs 1 DO anzuwenden sei, die Verjährung 3 Jahre nach dem Entstehen des Anspruches eintrete, seien die für die Zeit bis 1. Juli 1981 geforderten Erhöhungsbeträge des Zuschusses verjährt. Gemäß § 33 PensionsG entstehe der Anspruch jeweils am Monatsersten.Obwohl der beklagten Partei auch in den Folgejahren bekannt gewesen sei, daß die Klägerin einer ständigen Beschäftigung nachgehe, sei hinsichtlich der ASVG-Pension die Anwendung der Ruhensbestimmungen unterblieben und diese Pension in voller Höhe an die beklagte Partei überwiesen worden. Davon habe die Klägerin nichts gewußt; sie habe die Pension in gutem Glauben verbraucht. Nach Vorliegen des den Rückersatz anordnenden Bescheides habe sich die Klägerin an die beklagte Partei gewendet und ersucht, den ihr gebührenden Zuschuß zur Witwenpension ab 1. Juli 1972 entsprechend der Verminderung der ASVG-Pension zu erhöhen. Diesem Ansuchen habe die beklagte Partei aber nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1981 stattgegeben. Einen Ausgleich der davor liegenden Pensionskürzungen habe die beklagte Partei unter Berufung auf die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, DO zu Unrecht abgelehnt. Die Verjährung habe nämlich erst nach der Zustellung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 6. Juni 1984 beginnen können; vorher sei die Forderung der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht fällig gewesen und die Klägerin hätte ihren Anspruch auf Erhöhung des Vergleichsruhegenusses nicht geltend machen können. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die gemeinsame Auszahlung der ASVG-Pension und des Zuschusses nach der Dienstordnung erfolge ausschließlich aus steuerlichen Gründen. Die Rechtsbeziehungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu ihren Versicherungsnehmern werde dadurch nicht berührt. Die Klägerin sei daher nach wie vor verpflichtet gewesen, der Pensionsversicherungsanstalt alle Umstände, die gemäß Paragraph 94, ASVG zu einem Ruhen der ASVG-Pension führen, direkt bekanntzugeben. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin offensichtlich nicht nachgekommen und habe dafür die volle Verantwortung zu tragen. Aus welchen Gründen die ASVG-Pension der Klägerin seit 1. Juli 1972 nicht mehr gekürzt worden sei, sei der beklagten Partei nicht bekannt. Der Klägerin seien aber stets Mitteilungen über die Höhe der ASVG-Pension und darüber, ob Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien, zugegangen. Die Generaldirektion der beklagten Partei habe auch nicht wissen können, ob und inwieweit sich das Erwerbseinkommen der Klägerin geändert habe. Die in Paragraph 67, Absatz 7, DO enthaltene Meldepflicht betreffe nur die Pensionshöhe, nicht aber jene Tatsachen und Umstände, die zu einer Änderung der Pension führen können. Da nach Paragraph 40, PensionsG, der nach Paragraph 66, Absatz eins, DO anzuwenden sei, die Verjährung 3 Jahre nach dem Entstehen des Anspruches eintrete, seien die für die Zeit bis 1. Juli 1981 geforderten Erhöhungsbeträge des Zuschusses verjährt. Gemäß Paragraph 33, PensionsG entstehe der Anspruch jeweils am Monatsersten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Nachdem die Klägerin am 6. September 1966 dem Zentralbesoldungsamt die Annahme einer Stelle bei der Trafowerkstätte in Pressbaum angezeigt hatte, teilte sie am 14. September 1966 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit, daß sie eine Beschäftigung bei der N*** in Pressbaum angenommen habe. Eine Mitteilung gleichen Inhalts richtete sie am 18. September 1966 an die Geraldirektion der beklagten Partei. Beiden Schreiben legte sie eine Lohnbestätigung bei. Die Generaldirektion der beklagten Partei nahm die Meldung zur Kenntnis und erwiderte, daß hiedurch eine Änderung in der Höhe des Zuschusses nach dem Statut nicht eintrete. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1967 brachte die Generaldirektion der beklagten Partei der Klägerin zur Kenntnis, daß es über Wunsch der Empfänger der Pensionszuschüsse ab 1. Jänner 1968 möglich geworden sei, die Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemeinsam mit dem Zuschuß durch das Zentralbesoldungsamt anzuweisen. Dadurch ergäben sich für die Zuschußempfänger eine Reihe von Vorteilen, wie der Entfall einer zweiten Lohnsteuerkarte, eines Jahresausgleiches von Amts wegen, einer damit verbundenen Steuernachzahlung und der Verpflichtung zur Vorlage des Pensionsbescheides bei Änderungen der Höhe der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Wenn sie sich für die Auszahlung ihrer Gesamtpension durch das Zentralbesoldungsamt entscheide, möge sie eine entsprechende Erklärung unterfertigen. Mit Schreiben vom 20. November 1967 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Zentralbesoldungsamt mit, daß die monatliche Pension der Klägerin auf Grund ihrer Erklärung vom 4. November 1967 ab Jänner 1968 auf das Postsparkassenkonto Nr. 122 überwiesen werde. Mit dem Empfang der Pension würden sämtliche Pflichten des Anspruchsberechtigten übernommen, insbesonders die Verpflichtung, die für die Gewährung der Pension wesentlichen Tatbestände, wie dem Tod des Pensionisten, Übersiedlung ins Ausland usw. bekanntzugeben und allenfalls ungebührlich erhaltene Pensionsbeträge umgehend rückzuerstatten. Die Klägerin erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 1971, daß sie das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Um das Anwachsen eines Überbezuges zu vermeiden, werde die bisherige Leistung ab Juli 1971 vermindert. Die Verminderung ergebe sich daraus, daß die Pension und der Grundbetrag der Pension mit einem Betrag von monatlich S 1.066,20 insgesamt ruhe. Über die endgültige Höhe der Pension und eine allfällige Rückforderung des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Übergenusses werde gesondert entschieden. Es werde um eine Dienstgeberbestätigung ersucht, aus der die Höhe des Entgelts ab 1. Jänner 1968 ersichtlich sei.
Nachdem die N*** am 1. Juli 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Aufstellung der Bruttobezüge der Klägerin ab Beginn des Jahres 1968 übermittelt hatte, gab die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der Klägerin schriftlich bekannt, daß die ihr ab Jänner 1973 angewiesene Bruttopension S 1.544,90 betrage, wobei die volle Pension "vor Ruhen" S 1.853,90 ausmache. Die Pension werde an das Zentralbesoldungsamt - Pensionsstelle - überwiesen. Weiters teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin in der Folge jeweils schriftlich unter Berücksichtigung der Pensionsanpassung mit, daß ihre Bruttopension ab Juli 1974 S 2.108,10 betrage, die volle Pension "vor Ruhen" S 2.108,10 ausmache und daß ihre Bruttopension ab Jänner 1975 S 2.323,10 betrage und die volle Pension "vor Ruhen" S 2.323,10.
Seit 18. Mai 1971 hat die Klägerin der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gegenüber keine Meldung mehr über ihre Einkommensverhältnisse bei der N*** erstattet.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin als Zahlungsempfängerin (§ 106 ASVG) der gesetzlichen Witwenpension gemäß § 40 ASVG verpflichtet gewesen sei, jede Änderung ihrer Einkommensverhältnisse binnen 2 Wochen der Pensionsversicherungsanstalt zu melden, damit diese die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG prüfen hätte können. Dadurch, daß die Klägerin seit 18. Mai 1971 keinerlei Meldungen über die Höhe ihres Erwerbseinkommens bei der N*** erstattet habe, sei der Ruhensbetrag immer geringer geworden und ab 1. Juli 1974 zur Gänze weggefallen. Im gleichen Maße habe sich der Zuschuß der beklagten Partei reduziert, da die Gesamtpension stets gleich hoch gewesen sei. Damit habe die beklagte Partei im Ergebnis ab 1. Juli 1972 einen im Sinne des § 61 Abs 2 DO zu geringen Zuschuß geleistet. Für die beklagte Partei sei nur die Höhe der gesetzlichen Pension für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich gewesen. Diese sei ihr aber durch die Überweisung an das Bundesrechenamt bekannt geworden. Die beklagte Partei habe nicht wissen können, aus welchen Gründen sich die gesetzliche Pension erhöht habe. Da die Klägerin jeweils über die Höhe ihrer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verständigt worden sei, habe sie gewußt, daß keine Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin als Zahlungsempfängerin (Paragraph 106, ASVG) der gesetzlichen Witwenpension gemäß Paragraph 40, ASVG verpflichtet gewesen sei, jede Änderung ihrer Einkommensverhältnisse binnen 2 Wochen der Pensionsversicherungsanstalt zu melden, damit diese die Anwendung der Ruhensbestimmungen des Paragraph 94, ASVG prüfen hätte können. Dadurch, daß die Klägerin seit 18. Mai 1971 keinerlei Meldungen über die Höhe ihres Erwerbseinkommens bei der N*** erstattet habe, sei der Ruhensbetrag immer geringer geworden und ab 1. Juli 1974 zur Gänze weggefallen. Im gleichen Maße habe sich der Zuschuß der beklagten Partei reduziert, da die Gesamtpension stets gleich hoch gewesen sei. Damit habe die beklagte Partei im Ergebnis ab 1. Juli 1972 einen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, DO zu geringen Zuschuß geleistet. Für die beklagte Partei sei nur die Höhe der gesetzlichen Pension für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich gewesen. Diese sei ihr aber durch die Überweisung an das Bundesrechenamt bekannt geworden. Die beklagte Partei habe nicht wissen können, aus welchen Gründen sich die gesetzliche Pension erhöht habe. Da die Klägerin jeweils über die Höhe ihrer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verständigt worden sei, habe sie gewußt, daß keine Ruhensbestimmungen zur Anwendung gekommen seien.
Nach § 40 Abs 1 PensionsG, auf den § 66 Abs 1 DO verweise, verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen in 3 Jahren nach ihrer Entstehung. Demnach könne die Klägerin die vor dem 1. Juli 1981 unrichtig berechneten Zuschüsse nicht mehr verlangen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies das im Berufungsverfahren um S 32.000,-- sA ausgedehnte Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Ruhen des Pensionsanspruches nach § 94 ASVG schon kraft Gesetzes eingetreten sei und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines das Ruhen feststellenden Bescheides. Dementsprechend sei gemäß § 61 Abs 1 DO eine entsprechende Erhöhung der Vergleichsversorgungsgenüsse eingetreten und ein Anspruch auf die erhöhten Leistungen der beklagten Partei im Sinne des § 40 Abs 1 PensionsG entstanden. Für die Klägerin habe kein objektives Hindernis bestanden, die Erhöhung geltend zu machen. Ihre Unkenntnis bezüglich der Verwirklichung des Ruhenstatbestandes sei als bloß subjektives und nur in ihrer Person liegendes Hindernis - wie etwa ein Irrtum - unerheblich. Der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich nur an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Mangels gesetzlicher Grundlage treffe es auch nicht zu, daß die beklagte Partei (Zentralbesoldungsamt oder Bundesrechenamt), welche nur die Stellung eines Inkassobeauftragten gehabt habe, die Meldepflicht der Klägerin nach § 40 ASVG übernommen hätte. Nach dieser Bestimmung sei der Zahlungsempfänger meldepflichtig, der gemäß § 106 Abs 1 ASVG - von nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur der Anspruchsberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter sein könne. Der beklagten Partei falle sohin auch kein Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht der Witwe ihres verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber zur Last.Nach Paragraph 40, Absatz eins, PensionsG, auf den Paragraph 66, Absatz eins, DO verweise, verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen in 3 Jahren nach ihrer Entstehung. Demnach könne die Klägerin die vor dem 1. Juli 1981 unrichtig berechneten Zuschüsse nicht mehr verlangen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies das im Berufungsverfahren um S 32.000,-- sA ausgedehnte Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Ruhen des Pensionsanspruches nach Paragraph 94, ASVG schon kraft Gesetzes eingetreten sei und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines das Ruhen feststellenden Bescheides. Dementsprechend sei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, DO eine entsprechende Erhöhung der Vergleichsversorgungsgenüsse eingetreten und ein Anspruch auf die erhöhten Leistungen der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, PensionsG entstanden. Für die Klägerin habe kein objektives Hindernis bestanden, die Erhöhung geltend zu machen. Ihre Unkenntnis bezüglich der Verwirklichung des Ruhenstatbestandes sei als bloß subjektives und nur in ihrer Person liegendes Hindernis - wie etwa ein Irrtum - unerheblich. Der Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich nur an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Mangels gesetzlicher Grundlage treffe es auch nicht zu, daß die beklagte Partei (Zentralbesoldungsamt oder Bundesrechenamt), welche nur die Stellung eines Inkassobeauftragten gehabt habe, die Meldepflicht der Klägerin nach Paragraph 40, ASVG übernommen hätte. Nach dieser Bestimmung sei der Zahlungsempfänger meldepflichtig, der gemäß Paragraph 106, Absatz eins, ASVG - von nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur der Anspruchsberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter sein könne. Der beklagten Partei falle sohin auch kein Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht der Witwe ihres verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber zur Last.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.