Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis mit der beklagten Partei über den 17.Oktober 1986 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht bestehe. Ferner begehrt er die Zahlung eines Betrages von 66.623,75 S brutto sA. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1986, welches dem Kläger am 17.Oktober 1986 zugekommen sei, sei er von der beklagten Partei entlassen worden. Die Entlassung sei nicht berechtigt. Außerdem sei die Entlassung nicht wirksam, weil kein ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren durchgeführt worden sei. Da der Kläger gemäß § 4 des Kollektivvertrages der Versicherungsunternehmen - Innendienst definitiv angestellt sei, sei sein Dienstverhältnis daher über den 17.Oktober 1986 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis mit der beklagten Partei über den 17.Oktober 1986 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht bestehe. Ferner begehrt er die Zahlung eines Betrages von 66.623,75 S brutto sA. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1986, welches dem Kläger am 17.Oktober 1986 zugekommen sei, sei er von der beklagten Partei entlassen worden. Die Entlassung sei nicht berechtigt. Außerdem sei die Entlassung nicht wirksam, weil kein ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren durchgeführt worden sei. Da der Kläger gemäß Paragraph 4, des Kollektivvertrages der Versicherungsunternehmen - Innendienst definitiv angestellt sei, sei sein Dienstverhältnis daher über den 17.Oktober 1986 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und legte ein Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 15.Oktober 1986 vor, wonach die Mitglieder der Disziplinarkommission den Kläger der ihm zur Last gelegten Vergehen der wiederholten eklatanten Pflichtverletzung und der Verweigerung von Auskünften in dienstlichen Angelegenheiten einstimmig für schuldig erkannt und mit einem Stimmenverhältnis von 3 : 2 dem Strafantrag auf strafweise Entlassung ohne Abfertigung zugestimmt hätten.
In der Tagsatzung vom 12.März 1987 vereinbarten die Streitteile nach Vorlage des Erkenntnisses der Disziplinarkommission durch die beklagte Partei "ewiges Ruhen" des Verfahrens.
Der Kläger beantragte am 16.Juni 1987 die Fortsetzung des Verfahrens und brachte vor, daß die Vereinbarung "ewigen Ruhens" durch einen Irrtum des Klagevertreters veranlaßt worden sei, der eine Bindung des Gerichtes an das vom Beklagtenvertreter vorgelegte Disziplinarerkenntnis angenommen habe; darüber hinaus sei an eine Fortsetzung des Verfahrens gedacht worden.
Die beklagte Partei wandte ein, daß der übereinstimmende Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, das Verfahren nicht mehr fortzusetzen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil zurück und stellte folgenden Sachverhalt fest:
In der Tagsatzung vom 12.März 1987 wurden Vergleichsgespräche geführt, wobei der Beklagtenvertreter das Verhalten des Klägers bei der beklagten Partei informativ erläuterte. Schließlich legte der Beklagtenvertreter das Erkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom 15.Oktober 1986 vor, worüber der Klagevertreter überrascht war. Die Vorsitzende regte daraufhin die Rückziehung der Klage an. Der Klagevertreter lehnte dies aus Kostengründen sowie deshalb ab, weil er nur substitutionsweise für die aktführende Sekretärin einschreite. In der Folge erklärte sich der Klagevertreter aber mit einem "ewigen Ruhen" einverstanden. Dabei war klar, daß an eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger nicht mehr gedacht war.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Klagevertreter bewußt gewesen sei, daß mit dem "ewigen Ruhen" ein materieller Anspruchsverzicht und damit eine endgültige Prozeßbeendigung verbunden sei. Ob ihm bei der Frage der Bindungswirkung von Disziplinarerkenntnissen ein Irrtum unterlaufen sei, sei irrelevant, weil ihm auf Grund seiner juristischen Ausbildung und seiner Tätigkeit als Parteienvertreter habe bekannt sein müssen, daß derartige Disziplinarerkenntnisse die Gerichte nicht binden.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das Klagebegehren nicht zurück-, sondern abgewiesen werde. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß ein allfälliger Irrtum des Klagevertreters über die Rechtsfolgen des Disziplinarerkenntnisses weder den Inhalt der beiderseitigen Erklärungen noch den der getroffenen Vereinbarungen betreffe und daher als unbeachtlicher Motivirrtum zu qualifizieren sei. Der Kläger habe mit der Vereinbarung "ewigen Ruhens" auf seine Ansprüche verzichtet und an eine Fortsetzung nicht mehr gedacht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung (an die Vorinstanzen) zurückzuverweisen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.