Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die restlichen Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß und Urlaubsentschädigung im zugesprochenen Bruttobetrag zustehen, mangels Anfechtung in der Berufung zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die restlichen Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß und Urlaubsentschädigung im zugesprochenen Bruttobetrag zustehen, mangels Anfechtung in der Berufung zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei dabei auf Grund einer Nettolohnvereinbarung richtigerweise von einem gleichgebliebenen Monatslohn von S 10.000 netto auszugehen, ist entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, daß der Revisionswerber die vom Erstgericht zugesprochenen Bruttobeträge in seiner Berufung unbekämpft ließ (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5; EvBl 1985/154; MietSlg 32.728 ua), ist den Feststellungen der Vorinstanzen keine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 336; Schaub, ArbR HdB7 460 f; Arb 10.674 ua) zu entnehmen. Die Klägerin wurde 1990 zwar mit einem monatlichen Nettolohn von S 10.000, der unbestritten einem Bruttoentgelt von etwa S 13.165 entsprach, eingestellt (S 178). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erhöhte sich jedoch das Bruttoentgelt bereits 1991 auf S 13.892 (S 117 und 151; auch S 157), wodurch es zu unterschiedlichen höheren Nettoauszahlungen kam (vgl die als echt und richtig anerkannten (S 24) Jahreslohnkonten Blg F (1990), E (1991) und D (1992). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses lediglich einen Lohn von S 10.000 netto pro Monat erhalten hätte.Abgesehen davon, daß der Revisionswerber die vom Erstgericht zugesprochenen Bruttobeträge in seiner Berufung unbekämpft ließ vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5; EvBl 1985/154; MietSlg 32.728 ua), ist den Feststellungen der Vorinstanzen keine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 336; Schaub, ArbR HdB7 460 f; Arb 10.674 ua) zu entnehmen. Die Klägerin wurde 1990 zwar mit einem monatlichen Nettolohn von S 10.000, der unbestritten einem Bruttoentgelt von etwa S 13.165 entsprach, eingestellt (S 178). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erhöhte sich jedoch das Bruttoentgelt bereits 1991 auf S 13.892 (S 117 und 151; auch S 157), wodurch es zu unterschiedlichen höheren Nettoauszahlungen kam vergleiche die als echt und richtig anerkannten (S 24) Jahreslohnkonten Blg F (1990), E (1991) und D (1992). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses lediglich einen Lohn von S 10.000 netto pro Monat erhalten hätte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.