Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger in C/III 12. DO.A einzureihen ist, genauso zutreffend verneint, wie es die Einstufung des Zweit- und Drittklägers in C/III 7. bejaht hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger in C/III 12. DO.A einzureihen ist, genauso zutreffend verneint, wie es die Einstufung des Zweit- und Drittklägers in C/III 7. bejaht hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:
Zur Revision des Erstklägers:
Nach dem klaren Wortlaut des Punktes 12 C/III DO.A fallen unter diese Bestimmung nur solche Angestellte der Gebietskrankenkassen, die während der Schalteröffnungszeiten ausschließlich zur umfassenden Auskunftserteilung und Beratungstätigkeit im mündlichen Parteienverkehr verwendet werden. Da dem Erstkläger nach den Feststellungen auch andere Aufgaben zugeteilt sind, die er während der Schalterzeiten zu erledigen hat, ist der Schluss des Berufungsgerichtes, dass eine ausschließliche Auskunftserteilung und Beratungstätigkeit nicht vorliegt, zwingend.
Zur Revision der beklagten Partei hinsichtlich Zweit- und Drittkläger:
In C/II 3. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe eine ohne mehrere der nachstehenden angeführten Agenden aus dem Ausgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe zur Feststellung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht übertragen sind, sofern es sich nicht um Kanzleiarbeiten handelt: "....
3.14. Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen - soweit es sich nicht um Fahrtkosten handelt - im Bereich der Krankenversicherung:
3.14.1. Erstfeststellung, 3.14.2. Zweitfeststellung, das ist die neuerliche Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen in einem auf die Erstfeststellung folgenden Arbeitsgang ohne Verantwortlichkeit für die Leistungsfreigabe. ...."
In C/III Punkt 7. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören. Abgesehen davon, dass naheliegt, dass beim Zweitkläger aufgrund seiner erheblichen Tätigkeit in Auskunftssachen die letztgenannten Einstufungskriterien ohnehin vorliegen, ist der Beurteilung des Berufungsgerichtes insgesamt beizupflichten. Nach den Erläuterungen zur DO.A, welche eine authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien sind, handelt es sich bei Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt (Erläuterungen zu §§ 37a bis 37h). Unterzieht man die zu diesem Analogieverbot ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054625) einer näheren Betrachtung, lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren.In C/III Punkt 7. DO.A sind Angestellte einzuordnen, denen im Rahmen einer Organisationseinheit die Auskunftserteilung (schriftlich oder mündlich) in Melde-, Versicherungs- und Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten übertragen ist, wenn sie keiner Arbeitsgruppe angehören. Abgesehen davon, dass naheliegt, dass beim Zweitkläger aufgrund seiner erheblichen Tätigkeit in Auskunftssachen die letztgenannten Einstufungskriterien ohnehin vorliegen, ist der Beurteilung des Berufungsgerichtes insgesamt beizupflichten. Nach den Erläuterungen zur DO.A, welche eine authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien sind, handelt es sich bei Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulässt und Einreihungen aufgrund von Analogieschlüssen ausschließt (Erläuterungen zu Paragraphen 37 a bis 37 h). Unterzieht man die zu diesem Analogieverbot ergangene Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054625) einer näheren Betrachtung, lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren.
Die beklagte Partei übersieht im vorliegenden Fall, dass es hinsichtlich Zweit- und Drittkläger am ebenfalls zwingenden Erfordernis der Arbeitsleistung innerhalb einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe fehlt. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend aufgezeigt, dass die Arbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe eine wesentliche Erleichterung darstellt, zumal Rückfragen beim Gruppenleiter bzw dessen Stellvertreter möglich sind und daher die Verantwortung des Mitarbeiters eine wesentlich geringere ist als bei einer Tätigkeit ohne diese Hilfestellung. Wenn Punkt 7 C/III DO.A das Fehlen der Angehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe mit einer höheren Einstufung honoriert, muss dies auch für Feststellungstätigkeiten der beiden Kläger gelten, zumal diese Tätigkeit nur innerhalb einer Arbeitsgruppe vorgesehen ist. Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass das Kriterium der mangelnden Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und damit der höheren Verantwortung nur bei Auskunftserteilungen, nicht aber auch bei den von den Klägern verrichteten Tätigkeiten zur höheren Bewertung führen sollte. Es kann überdies kein Zweifel daran bestehen, dass auf die im erheblichen Umfange verrichteten Tätigkeiten der Kläger auch das Kriterium der "Dauer" im Sinne des § 36 Abs 2 DO.A zutrifft, zumal darunter ein beharrliches Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist (Erläuterungen zur DO.A § 36 Abs 1 und 2), wenn den Klägern die Tätigkeit ohne Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe für mehr als drei Jahre ohne erkennbare Limitierung aufgetragen wurde.Die beklagte Partei übersieht im vorliegenden Fall, dass es hinsichtlich Zweit- und Drittkläger am ebenfalls zwingenden Erfordernis der Arbeitsleistung innerhalb einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe fehlt. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend aufgezeigt, dass die Arbeit innerhalb einer Arbeitsgruppe eine wesentliche Erleichterung darstellt, zumal Rückfragen beim Gruppenleiter bzw dessen Stellvertreter möglich sind und daher die Verantwortung des Mitarbeiters eine wesentlich geringere ist als bei einer Tätigkeit ohne diese Hilfestellung. Wenn Punkt 7 C/III DO.A das Fehlen der Angehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe mit einer höheren Einstufung honoriert, muss dies auch für Feststellungstätigkeiten der beiden Kläger gelten, zumal diese Tätigkeit nur innerhalb einer Arbeitsgruppe vorgesehen ist. Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass das Kriterium der mangelnden Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und damit der höheren Verantwortung nur bei Auskunftserteilungen, nicht aber auch bei den von den Klägern verrichteten Tätigkeiten zur höheren Bewertung führen sollte. Es kann überdies kein Zweifel daran bestehen, dass auf die im erheblichen Umfange verrichteten Tätigkeiten der Kläger auch das Kriterium der "Dauer" im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, DO.A zutrifft, zumal darunter ein beharrliches Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit zu verstehen ist (Erläuterungen zur DO.A Paragraph 36, Absatz eins und 2), wenn den Klägern die Tätigkeit ohne Zugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe für mehr als drei Jahre ohne erkennbare Limitierung aufgetragen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Mangels Vorliegens einer Solidarschuld haben Zweit- und Drittkläger nur einen anteiligen Kostenanspruch gegenüber der beklagten Partei.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Mangels Vorliegens einer Solidarschuld haben Zweit- und Drittkläger nur einen anteiligen Kostenanspruch gegenüber der beklagten Partei.