Entscheidungsgründe:
Die am 29. 7. 1950 geborene Klägerin war vom 17. 11. 1970 bis 31. 3. 2006 als Vertragsbedienstete bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 7. 4. 2006 anerkannte die PVA den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 4. 2006 (§§ 86, 253b und 261 ASVG). Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Eigenkündigung) forderte die Klägerin, gestützt auf § 24 Abs 3 NÖ-GVBG aF iVm § 53 Abs 5 NÖ-GBDO aF, die 40-Jahr-Jubiläumsbelohnung in der Höhe von 400 % des letzten Aktivbezugs, insgesamt somit in Höhe des Klagebetrags. Die Beklagte zahlte diesen Betrag nicht, weil ihrer Meinung nach ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung nicht besteht.Die am 29. 7. 1950 geborene Klägerin war vom 17. 11. 1970 bis 31. 3. 2006 als Vertragsbedienstete bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 7. 4. 2006 anerkannte die PVA den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 4. 2006 (Paragraphen 86, 253 b und 261 ASVG). Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Eigenkündigung) forderte die Klägerin, gestützt auf Paragraph 24, Absatz 3, NÖ-GVBG aF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, NÖ-GBDO aF, die 40-Jahr-Jubiläumsbelohnung in der Höhe von 400 % des letzten Aktivbezugs, insgesamt somit in Höhe des Klagebetrags. Die Beklagte zahlte diesen Betrag nicht, weil ihrer Meinung nach ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung nicht besteht.
§ 24 Abs 3 NÖ-GVBG in der am 31. 3. 2006 geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Absatz 3, NÖ-GVBG in der am 31. 3. 2006 geltenden Fassung lautet:
„Abs 3: Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 53 Abs 3 bis 7 der NÖ-GBDO 1976 sinngemäß anzuwenden.“ „Abs 3: Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3 bis 7 der NÖ-GBDO 1976 sinngemäß anzuwenden.“
§ 53 („Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen“) lautete in der am 31. 3. 2006 geltenden Fassung: …Paragraph 53, („Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen“) lautete in der am 31. 3. 2006 geltenden Fassung: …
Abs 3: Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Dienstbezugs … im Monat Dezember jenes Jahres, in das das Dienstjubiläum fällt. ...Absatz 3 :, Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Dienstbezugs … im Monat Dezember jenes Jahres, in das das Dienstjubiläum fällt. ...
Abs 5: Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn er spätestens am Tage des Ausscheidens den 738. Lebensmonat vollendet hat. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren gebührt auch, wenn der Gemeindebeamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. ...“Absatz 5 :, Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn er spätestens am Tage des Ausscheidens den 738. Lebensmonat vollendet hat. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren gebührt auch, wenn der Gemeindebeamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. ...“
Mit ihrer Klage vom 14. 5. 2008 begehrt die Klägerin die Bezahlung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Jubiläumsbelohnung. Nach ihrer Meinung liegt eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, weil das Abstellen auf den 738. Lebensmonat (= 61,5 Lebensjahre) eindeutig auf das für Männer geltende Mindestalter für den Bezug vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b Abs 1 alt ASVG) abstelle, obwohl sie als Frau wesentlich früher in Pension gehen könne. Obwohl somit ein früherer Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehe, müsse sie dennoch, um in den Genuss der 40-Jahre-Jubiläumsbelohnung zu kommen, zusätzlich bis zur Vollendung des 738. Lebensmonats warten. Männer, deren Regelpensionsalter bei 65 Jahren liege, könnten unter Voraussetzung der 35-jährigen Dienstzeit aber davor, nämlich mit 61,5 Jahren in den Genuss der Jubiläumsbelohnung kommen.Mit ihrer Klage vom 14. 5. 2008 begehrt die Klägerin die Bezahlung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Jubiläumsbelohnung. Nach ihrer Meinung liegt eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, weil das Abstellen auf den 738. Lebensmonat (= 61,5 Lebensjahre) eindeutig auf das für Männer geltende Mindestalter für den Bezug vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, Absatz eins, alt ASVG) abstelle, obwohl sie als Frau wesentlich früher in Pension gehen könne. Obwohl somit ein früherer Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehe, müsse sie dennoch, um in den Genuss der 40-Jahre-Jubiläumsbelohnung zu kommen, zusätzlich bis zur Vollendung des 738. Lebensmonats warten. Männer, deren Regelpensionsalter bei 65 Jahren liege, könnten unter Voraussetzung der 35-jährigen Dienstzeit aber davor, nämlich mit 61,5 Jahren in den Genuss der Jubiläumsbelohnung kommen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt eine (mittelbare) Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Regelung gelte einheitlich für Männer und Frauen. Dass Frauen früher die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch hätten nehmen können, sei für die Jubiläumsbelohnungsregelung ohne Einfluss.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Es hat dabei die Frage, ob die Bestimmung des § 24 Abs 3 NÖ-GVBG aF iVm § 53 Abs 5 NÖ-GBDO aF eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen.Es hat dabei die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, NÖ-GVBG aF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, NÖ-GBDO aF eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen.
Ergänzend ist den Ausführungen der Revision entgegenzuhalten: