Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung wirksam geworden ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein kann (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 267 Rz 1; MietSlg 50.738; RIS-Justiz RS0111277). Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass die "Außerstreitstellung" vom Beklagten noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurückgezogen wurde (ON 7, AS 31; RIS-Justiz RS0040004, RS0040021).Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung wirksam geworden ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein kann (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 267, Rz 1; MietSlg 50.738; RIS-Justiz RS0111277). Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass die "Außerstreitstellung" vom Beklagten noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurückgezogen wurde (ON 7, AS 31; RIS-Justiz RS0040004, RS0040021).
Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so verstanden, wie sie der Kläger als Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (DRdA 1983/7 [Fitz]; DRdA 1983/19 [Kerschner; DRdA 1983, 365]; RIS-Justiz RS0028612, RS0028622). Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung des Beklagten vom 30. 12. 1997, dass am nächsten Tag der letzte Arbeitstag des Klägers sei und er seine Unterlagen mitbringen solle, ließ unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie etwa dem seit Jahren getrübten Verhältnis der Parteien, des Fehlens jeglicher Gesprächsbasis und der sich in groben Beschimpfungen des Beklagten bzw der umgehenden Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse erschöpfenden Reaktionen des Klägers bzw des Beklagten nur die Deutung einer fristwidrigen Kündigung des Klägers zum 31. 12. 1997 zu. Die näheren Umstände sprachen entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht für eine Kündigung zum 30. 6. 1998 unter Dienstfreistellung bis zu diesem Zeitpunkt. Dass dem Kläger noch das Jänner-Gehalt 1998 ausgezahlt wurde, beruhte auf einen Irrtum; der diesbezügliche Dauerauftrag wurde vom Beklagten umgehend gekündigt. Die Kündigung wurde daher zum 31. 12. 1997 wirksam. Ob den Beteiligten der Begriff der "fristwidrigen Kündigung" bekannt war, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers in einer für diesen auch bei objektiver Betrachtung erkennbaren Weise mit Wirkung bereits vom nächsten Tag (und nicht erst zum 30. 6. 1998) beenden wollte. Dass die begehrte Kündigungsentschädigung des Klägers unter Zugrundelegung dieser Annahme nach § 34 AngG verfristet ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt (vgl Arb 6044; Arb 10.016; RIS-Justiz RS0029680).Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so verstanden, wie sie der Kläger als Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (DRdA 1983/7 [Fitz]; DRdA 1983/19 [Kerschner; DRdA 1983, 365]; RIS-Justiz RS0028612, RS0028622). Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung des Beklagten vom 30. 12. 1997, dass am nächsten Tag der letzte Arbeitstag des Klägers sei und er seine Unterlagen mitbringen solle, ließ unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie etwa dem seit Jahren getrübten Verhältnis der Parteien, des Fehlens jeglicher Gesprächsbasis und der sich in groben Beschimpfungen des Beklagten bzw der umgehenden Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse erschöpfenden Reaktionen des Klägers bzw des Beklagten nur die Deutung einer fristwidrigen Kündigung des Klägers zum 31. 12. 1997 zu. Die näheren Umstände sprachen entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht für eine Kündigung zum 30. 6. 1998 unter Dienstfreistellung bis zu diesem Zeitpunkt. Dass dem Kläger noch das Jänner-Gehalt 1998 ausgezahlt wurde, beruhte auf einen Irrtum; der diesbezügliche Dauerauftrag wurde vom Beklagten umgehend gekündigt. Die Kündigung wurde daher zum 31. 12. 1997 wirksam. Ob den Beteiligten der Begriff der "fristwidrigen Kündigung" bekannt war, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers in einer für diesen auch bei objektiver Betrachtung erkennbaren Weise mit Wirkung bereits vom nächsten Tag (und nicht erst zum 30. 6. 1998) beenden wollte. Dass die begehrte Kündigungsentschädigung des Klägers unter Zugrundelegung dieser Annahme nach Paragraph 34, AngG verfristet ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt vergleiche Arb 6044; Arb 10.016; RIS-Justiz RS0029680).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dem Beklagten gebührt für seine Revisionsbeantwortung gemäß § 23 RATG nur der einfache Einheitssatz von 50 %, und nicht, wie verzeichnet, 150 % (vgl 9 Ob 261/00y; 7 Ob 115/01i ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Dem Beklagten gebührt für seine Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 23, RATG nur der einfache Einheitssatz von 50 %, und nicht, wie verzeichnet, 150 % vergleiche 9 Ob 261/00y; 7 Ob 115/01i ua).