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Entscheidung 9 ObA 118/19x×

Entscheidung 9 ObA 118/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA118/19x

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Rechtssache der klagenden, Partei DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit des Verfahrens AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Absatz 4, VVE und Paragraph 477, ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ sowie die in dieser Rechtssache eingebrachten weiteren Schriftsätze (Anträge, Eingaben und Beschwerden) werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y-114, wurde für den Kläger ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.

[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2020 wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger am 3. 9. 2019 eingebrachte (selbst verfasste) „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Absatz 4, VVE und Paragraph 477, ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ und die in dieser Rechtssache zahlreich erhobenen – im Einzelnen mit Überschrift und Datum aufgezählten – Anträge, Eingaben und Beschwerden genehmigt.

[3]           Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 wurde infolge Antrags des Erwachsenenvertreters die für die Genehmigung ursprünglich gesetzte Frist verlängert. Unter einem wurde der Erwachsenenvertreter ersucht zu erklären, ob er die vom Kläger zwischenzeitig eingebrachten weiteren Eingaben vom 14. 10. 2020 und 28. 10. 2020 genehmigt.

[4]           Mit Schriftsatz vom 30. 11. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter die vom Betroffenen eingebrachte Nichtigkeitsklage sowie die Schriftsätze vom 14. 10. und 28. 10. 2020 nicht zu genehmigen.

[5]           Genehmigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine von der betroffenen Person selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (RS0035338).

[6] Die Klage und diese Eingaben sind daher unzulässig (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) und mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters zurückzuweisen.

Textnummer

E132302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00118.19X.0224.000

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210224_OGH0002_009OBA00118_19X0000_000