Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Rechtssache der klagenden
Partei DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit des Verfahrens AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Rechtssache der klagenden, Partei DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit des Verfahrens AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Abs 4 VVE und § 477 ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ sowie die in dieser Rechtssache eingebrachten weiteren Schriftsätze (Anträge, Eingaben und Beschwerden) werden zurückgewiesen.Die „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Absatz 4, VVE und Paragraph 477, ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ sowie die in dieser Rechtssache eingebrachten weiteren Schriftsätze (Anträge, Eingaben und Beschwerden) werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y-114, wurde für den Kläger ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2020 wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger am 3. 9. 2019 eingebrachte (selbst verfasste) „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Abs 4 VVE und § 477 ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ und die in dieser Rechtssache zahlreich erhobenen – im Einzelnen mit Überschrift und Datum aufgezählten – Anträge, Eingaben und Beschwerden genehmigt. [2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2020 wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger am 3. 9. 2019 eingebrachte (selbst verfasste) „Nichtigkeitsklage gemäß Art III-365 Absatz 4, VVE und Paragraph 477, ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren“ und die in dieser Rechtssache zahlreich erhobenen – im Einzelnen mit Überschrift und Datum aufgezählten – Anträge, Eingaben und Beschwerden genehmigt.
[3] Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 wurde infolge Antrags des Erwachsenenvertreters die für die Genehmigung ursprünglich gesetzte Frist verlängert. Unter einem wurde der Erwachsenenvertreter ersucht zu erklären, ob er die vom Kläger zwischenzeitig eingebrachten weiteren Eingaben vom 14. 10. 2020 und 28. 10. 2020 genehmigt.
[4] Mit Schriftsatz vom 30. 11. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter die vom Betroffenen eingebrachte Nichtigkeitsklage sowie die Schriftsätze vom 14. 10. und 28. 10. 2020 nicht zu genehmigen.
[5] Genehmigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine von der betroffenen Person selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (RS0035338).
[6] Die Klage und diese Eingaben sind daher unzulässig (§ 1 Abs 2 ZPO) und mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters zurückzuweisen. [6] Die Klage und diese Eingaben sind daher unzulässig (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO) und mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00118.19X.0224.000
Dokumentnummer
JJT_20210224_OGH0002_009OBA00118_19X0000_000