Begründung:
Der Kläger war seit 30. 11. 1988 als Lkw-Fahrer bei der beklagten Partei beschäftigt. In der Nacht von Samstag, 5. 5. 2001, auf Sonntag, 6. 5. 2001, wurde er bei einer privaten Pkw-Fahrt mit einem Blutalkoholwert von 1,32 %o betreten. Nach provisorischer Abnahme des Führerscheins wurde ihm die Lenkerberechtigung für die Zeit von drei Monaten entzogen. Am darauffolgenden Montag, 7. 5. 2001, wurde er vom Geschäftsführer der beklagten Partei wegen seiner Unfähigkeit, die vereinbarten Arbeiten zu verrichten, entlassen.
Der Kläger begehrt mit der Begründung, unberechtigt entlassen worden zu sein, aliquote Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass der Kläger zu Recht entlassen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Vorliegens des Entlassungsgrundes nach § 82 lit b GewO 1859 ab.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Vorliegens des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 ab.
Das Berufungsgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil es bei seiner Aufhebungsentscheidung im ersten Rechtsgang irrig davon ausgegangen sei, dass infolge einer nur geringen Alkoholisierung des Klägers kein Entlassungsgrund vorgelegen habe, nunmehr aber zur gegenteiligen Erkenntnis gelangt sei und sich daher nicht an die in der Vorentscheidung geäußerte Rechtsansicht gebunden erachte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.