I. Ob zwei aufeinander folgende Dienstverhältnisse zwischen den selben Parteien als selbständig oder in Wahrheit als einheitliches Dienstverhältnis zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die hier vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, die in Betracht kommenden Dienstverhältnisse seien nicht als einheitlich anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar.römisch eins. Ob zwei aufeinander folgende Dienstverhältnisse zwischen den selben Parteien als selbständig oder in Wahrheit als einheitliches Dienstverhältnis zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die hier vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, die in Betracht kommenden Dienstverhältnisse seien nicht als einheitlich anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
II. Mit der von der Klägerin ins Treffen geführten, ebenfalls zu § 83 Abs 2 des KtnVBG ergangenen Entscheidung 9 ObA 398/97p hat sich das Berufungsgericht ohnedies auseinandergesetzt; es hat aber unter Hinweis auf die näheren Umstände des damals und des nunmehr zu beurteilenden Falls letzteren nicht als vergleichbar erachtet.römisch zwei. Mit der von der Klägerin ins Treffen geführten, ebenfalls zu Paragraph 83, Absatz 2, des KtnVBG ergangenen Entscheidung 9 ObA 398/97p hat sich das Berufungsgericht ohnedies auseinandergesetzt; es hat aber unter Hinweis auf die näheren Umstände des damals und des nunmehr zu beurteilenden Falls letzteren nicht als vergleichbar erachtet.
III. Im damals entschiedenen Fall folgte - wie hier - einem durch Zeitablauf beendeten befristeten Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ein weiteres Dienstverhältnis zwischen den Parteien. Im Fall der Vorentscheidung war bereits vor Ende des befristeten Dienstverhältnisses die Weiterbeschäftigung des Klägers (auch damals ein Arzt) amtsintern genehmigt worden. Zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses und dem neuerlichen Dienstantritt des Klägers waren nur etwa zwei Wochen verstrichen. Unter Hinweis auf „die besondere Lage des Falles" ging daher der Oberste Gerichtshof trotz der kurzen Unterbrechung von der Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses aus.römisch drei. Im damals entschiedenen Fall folgte - wie hier - einem durch Zeitablauf beendeten befristeten Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ein weiteres Dienstverhältnis zwischen den Parteien. Im Fall der Vorentscheidung war bereits vor Ende des befristeten Dienstverhältnisses die Weiterbeschäftigung des Klägers (auch damals ein Arzt) amtsintern genehmigt worden. Zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses und dem neuerlichen Dienstantritt des Klägers waren nur etwa zwei Wochen verstrichen. Unter Hinweis auf „die besondere Lage des Falles" ging daher der Oberste Gerichtshof trotz der kurzen Unterbrechung von der Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses aus.
IV. Im hier zu beurteilenden Fall lag zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Klägerin und dem Beginn ihres neuerlichen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Noch gewichtiger ist aber der Umstand, dass nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses die neuerliche Beschäftigung der Klägerin nicht feststand und auch nicht verbindlich zugesagt war. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf das noch ausstehende Objektivierungsverfahren und auf den Umstand verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der zuständigen Organe der Beklagten noch ausstand. Richtig ist lediglich, dass die Klägerin Zusagen vom Primar (und Abteilungsvorstand ihrer Abteilung) hatte, dessen Stellungnahme im Besetzungsverfahren ohne Zweifel Gewicht hatte, der aber nicht für die Beklagte entscheidungsbefugt war und dessen Zusagen für die Beklagte nicht bindend waren. Dass die Entscheidung der zuständigen Organe des Dienstgebers nur als unwesentlicher „Formalakt" anzusehen sei, trifft nicht zu. Dass die Klägerin nach den Feststellungen nichts davon wusste, dass die Entscheidung über die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Stelle von der Beklagten zu treffen war, vermochte die Beklagte, die durch ihre vertretungsbefugten Organe keinerlei Zusagen gemacht hatte, nicht zu binden.römisch vier. Im hier zu beurteilenden Fall lag zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Klägerin und dem Beginn ihres neuerlichen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Noch gewichtiger ist aber der Umstand, dass nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses die neuerliche Beschäftigung der Klägerin nicht feststand und auch nicht verbindlich zugesagt war. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf das noch ausstehende Objektivierungsverfahren und auf den Umstand verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der zuständigen Organe der Beklagten noch ausstand. Richtig ist lediglich, dass die Klägerin Zusagen vom Primar (und Abteilungsvorstand ihrer Abteilung) hatte, dessen Stellungnahme im Besetzungsverfahren ohne Zweifel Gewicht hatte, der aber nicht für die Beklagte entscheidungsbefugt war und dessen Zusagen für die Beklagte nicht bindend waren. Dass die Entscheidung der zuständigen Organe des Dienstgebers nur als unwesentlicher „Formalakt" anzusehen sei, trifft nicht zu. Dass die Klägerin nach den Feststellungen nichts davon wusste, dass die Entscheidung über die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Stelle von der Beklagten zu treffen war, vermochte die Beklagte, die durch ihre vertretungsbefugten Organe keinerlei Zusagen gemacht hatte, nicht zu binden.
V. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls keineswegs unvertretbar, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin nicht zulässig ist.römisch fünf. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls keineswegs unvertretbar, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin nicht zulässig ist.