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Entscheidung 9 ObA 119/09d×

Entscheidung 9 ObA 119/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA119/09d

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Edgar Wojta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. E***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 31.487,52 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2009, GZ 8 Ra 59/09x-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Ob zwei aufeinander folgende Dienstverhältnisse zwischen den selben Parteien als selbständig oder in Wahrheit als einheitliches Dienstverhältnis zu qualifizieren sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die hier vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, die in Betracht kommenden Dienstverhältnisse seien nicht als einheitlich anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

römisch zwei. Mit der von der Klägerin ins Treffen geführten, ebenfalls zu Paragraph 83, Absatz 2, des KtnVBG ergangenen Entscheidung 9 ObA 398/97p hat sich das Berufungsgericht ohnedies auseinandergesetzt; es hat aber unter Hinweis auf die näheren Umstände des damals und des nunmehr zu beurteilenden Falls letzteren nicht als vergleichbar erachtet.

römisch drei. Im damals entschiedenen Fall folgte - wie hier - einem durch Zeitablauf beendeten befristeten Dienstverhältnis nach kurzer Zeit ein weiteres Dienstverhältnis zwischen den Parteien. Im Fall der Vorentscheidung war bereits vor Ende des befristeten Dienstverhältnisses die Weiterbeschäftigung des Klägers (auch damals ein Arzt) amtsintern genehmigt worden. Zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses und dem neuerlichen Dienstantritt des Klägers waren nur etwa zwei Wochen verstrichen. Unter Hinweis auf „die besondere Lage des Falles" ging daher der Oberste Gerichtshof trotz der kurzen Unterbrechung von der Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses aus.

römisch vier. Im hier zu beurteilenden Fall lag zwischen dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Klägerin und dem Beginn ihres neuerlichen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat. Noch gewichtiger ist aber der Umstand, dass nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses die neuerliche Beschäftigung der Klägerin nicht feststand und auch nicht verbindlich zugesagt war. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf das noch ausstehende Objektivierungsverfahren und auf den Umstand verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der zuständigen Organe der Beklagten noch ausstand. Richtig ist lediglich, dass die Klägerin Zusagen vom Primar (und Abteilungsvorstand ihrer Abteilung) hatte, dessen Stellungnahme im Besetzungsverfahren ohne Zweifel Gewicht hatte, der aber nicht für die Beklagte entscheidungsbefugt war und dessen Zusagen für die Beklagte nicht bindend waren. Dass die Entscheidung der zuständigen Organe des Dienstgebers nur als unwesentlicher „Formalakt" anzusehen sei, trifft nicht zu. Dass die Klägerin nach den Feststellungen nichts davon wusste, dass die Entscheidung über die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Stelle von der Beklagten zu treffen war, vermochte die Beklagte, die durch ihre vertretungsbefugten Organe keinerlei Zusagen gemacht hatte, nicht zu binden.

römisch fünf. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls keineswegs unvertretbar, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin nicht zulässig ist.

Anmerkung

E92383 9ObA119.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00119.09D.1029.000

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091029_OGH0002_009OBA00119_09D0000_000