Entscheidung 9 ObA 119/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. E***** O*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 9.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2019, GZ 7 Ra 28/19w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Vertragsbedienstete gilt und auch bei Sondervereinbarungen nach § 36 VBG 1948 oder wie hier nach § 8 K-LVBG 1994 angewendet werden kann (vgl RS0031488 [T3]). Ein diskriminierter Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung (vgl RS0016829).Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Vertragsbedienstete gilt und auch bei Sondervereinbarungen nach Paragraph 36, VBG 1948 oder wie hier nach Paragraph 8, K-LVBG 1994 angewendet werden kann vergleiche RS0031488 [T3]). Ein diskriminierter Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung vergleiche RS0016829).
Der Kläger fordert mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung einer Prämie, die ihm sowie den Primarärzten, mit denen er sich vergleicht, grundsätzlich nur zustünde, wenn er mit der KABEG eine – den Vergleichspersonen entsprechende – Zielvereinbarung abgeschlossen und diese dann auch erfüllt hätte. Mit dem Kläger wurde für den hier relevanten Zeitraum keine Zielvereinbarung abgeschlossen. In seiner außerordentlichen Revision pocht er – in Abweichung von seinem Zahlungsbegehren – darauf, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Auszahlung der Prämie an sich gehe, sondern um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung, die ihm von der KABEG verwehrt worden sei. Den Abschluss einer Zielvereinbarung – gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – kann er aber mit seinem gegenständlichen Zahlungsbegehren nicht erreichen.
Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00119.19V.1128.000
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191128_OGH0002_009OBA00119_19V0000_000