Begründung:
Der Kläger war vom 1. April 1958 bis 30. September 1974 als leitender Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Pensionsvertrag vom 12. Jänner 1973, der § 1 Abs 2 die bis dahin geltenden Richtlinien über die Gewährung von Pensionszuschüssen an führende Kräfte der beklagten Partei ersetzte, wurde dem Kläger ein Pensionszuschuß zugesagt, der ihm nach Auflösung des Dienstverhältnisses im Falle der Berufsunfähigkeit (§ 5 Abs 1 lit a des Vertrages) und ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 5 Abs 1 lit b des Vertrages) gebühren sollte. Dieser Vertrag enthält keine Wertsicherung des Pensionszuschusses. Der vereinbarte Pensionszuschuß betrug nach 10-jähriger Dienstzeit 40 % der Bemessungsgrundlage und erhöhte sich mit jedem weiteren bei der beklagten Partei vollendeten Dienstjahr um 2 % der Bemessungsgrundlage, bis die volle Höhe erreicht war (§ 3 des Vertrages). Mit Schreiben vom 26. April 1973 wurde der Pensionsvertrag vom 1. Dezember 1973 durch einen weiteren Punkt mit folgendem Wortlaut ergänzt:Der Kläger war vom 1. April 1958 bis 30. September 1974 als leitender Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Pensionsvertrag vom 12. Jänner 1973, der Paragraph eins, Absatz 2, die bis dahin geltenden Richtlinien über die Gewährung von Pensionszuschüssen an führende Kräfte der beklagten Partei ersetzte, wurde dem Kläger ein Pensionszuschuß zugesagt, der ihm nach Auflösung des Dienstverhältnisses im Falle der Berufsunfähigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Vertrages) und ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, des Vertrages) gebühren sollte. Dieser Vertrag enthält keine Wertsicherung des Pensionszuschusses. Der vereinbarte Pensionszuschuß betrug nach 10-jähriger Dienstzeit 40 % der Bemessungsgrundlage und erhöhte sich mit jedem weiteren bei der beklagten Partei vollendeten Dienstjahr um 2 % der Bemessungsgrundlage, bis die volle Höhe erreicht war (Paragraph 3, des Vertrages). Mit Schreiben vom 26. April 1973 wurde der Pensionsvertrag vom 1. Dezember 1973 durch einen weiteren Punkt mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 12" Paragraph 12
Der Vorstand der S*** kann im Falle genereller Erhöhungen der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der S*** eine entsprechende Neuregelung bereits angefallener Pensionen vornehmen."
Mit Vereinbarung vom 27. und 29. Juni 1974 (im folgenden als Vereinbarung vom 27. Juni 1974 bezeichnet) lösten die Streitteile das Dienstverhältnis des damals erst 50 Jahre alten Klägers im beiderseitigen Einvernehmen per 30. September 1974 auf. Im Zuge dieser Auflösungsvereinbarung wurde dem Kläger ua. folgende Zusage gemacht (Punkt 5.):
"Valorisierung der Firmenpension nach dem Valorisierungsschlüssel der ASVG-Pensionen. Der Anspruch auf die Firmenpension erwächst mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 7 der 'Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte der S***'."Valorisierung der Firmenpension nach dem Valorisierungsschlüssel der ASVG-Pensionen. Der Anspruch auf die Firmenpension erwächst mit dem Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 7, der 'Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte der S***'.
Die Wertsicherung der Firmenpension ist dergestalt vorzunehmen, daß mit 30. September 1974 die Firmenpension so zu errechnen ist, als ob Sie an diesem Tage das 65. Lebensjahr erreicht hätten, das wären S 7.527,--.
Dieser Betrag von S 7.527,-- ist durch den jeweiligen Valorisierungsschlüssel, der für ASVG-Pensionen, die von der P*** DER A*** ausbezahlt werden,
wertgesichert. Erhöhen sich also beispielsweise nach dem 1. Oktober 1974 die von der P*** DER
A*** ausbezahlten Pensionen um 10 %, so würde sich auch der oben erwähnte Betrag, den Sie mit Erreichung des 65. Lebensjahres als Pension beziehen können, um 10 % erhöhen."
§ 7 der im obigen Schreiben zitierten "Richtlinien" stimmt inhaltlich mit § 5 des Pensionsvertrages vom 1. Dezember 1973 überein.Paragraph 7, der im obigen Schreiben zitierten "Richtlinien" stimmt inhaltlich mit Paragraph 5, des Pensionsvertrages vom 1. Dezember 1973 überein.
Infolge Berufsunfähigkeit des Klägers traten die Voraussetzungen für den Bezug des Pensionszuschusses schon mit 1. November 1983 ein. Der Kläger bezieht seither einen entsprechend der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 bis zum 1. November 1983 valorisierten Pensionszuschuß von S 13.878,-- monatlich. Eine weitere Valorisierung für die Zeit nach dem 1. November 1983 lehnt die beklagte Partei ab. Der Kläger behauptet, Punkt 5. der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 sei dahin auszulegen, daß seine Pension auch weiterhin nach dem vereinbarten Valorisierungsschlüssel aufzuwerten sei. Er begehrt mit der am 2. Mai 1986 eingebrachten Klage die Zahlung einer der Höhe nach unbestrittenen Bezugsdifferenz für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 30. April 1986 von insgesamt S 29.775,10 sA und die Feststellung, daß die beklagte Partei auch weiterhin schuldig sei, ihm eine nach dem Valorisierungsschlüssel der ASVG-Pensionen wertgesicherte Firmenpension zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Wertsicherungsklausel zur Erhaltung des Wertes der Firmenpension zwischen dem Ausscheiden des damals erst 50 Jahre alten Klägers und dem zehn oder sogar fünfzehn Jahre später liegenden Beginn der Pensionszahlung vereinbart worden sei. Auf die Zeit nach Beginn der Pensionsleistungen habe sich die Wertsicherung nicht bezogen. Die Erhöhung bereits angefallener Pensionen setze einen besonderen Beschluß des Vorstandes voraus. Dem Kläger habe auf Grund der Verhandlungen und der ihm bekannten Pensionsrichtlinien klar sein müssen, daß ihm grundsätzlich keine Valorisierung der Zusatzpension gebühre, zumal diese Frage unter den leitenden Angestellten der beklagten Partei seit jeher ein Diskussionsthema gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der in der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 festgelegte Valorisierungsschlüssel sollte für die Zeit zwischen dem Abschluß der Vereinbarung und der Auszahlung der Firmenpension gelten, danach nicht mehr. Absicht dieser Vereinbarung war, den Kläger, der im Alter von 50 Jahren aus dem Dienstverhältnis ausschied und keine Erhöhung der 1974 bestehenden Bemessungsgrundlage erhalten hätte "in gewisser Weise" abzusichern und die Geldentwertung bis zur tatsächlichen Auszahlung der Pension auszugleichen. Der Kläger war der Meinung, daß die Wertsicherung der Firmenpension nach dem jeweiligen ASVG-Schlüssel (zeitlich) unbegrenzt erfolge. Er sprach darüber auch mit dem Generaldirektor der beklagten Partei, der ihm zusagte, daß die Valorisierung "über den Pensionsvertrag hinaus" in die zu treffende Vereinbarung hineingenommen werde. Sonstige Angestellte der Verwendungsgruppe VI erhielten eine Firmenpension ohne Valorisierung. Die Firmenpensionen der Vorstandsmitglieder sind hingegen wertgesichert. Auf Grund einer Kannbestimmung, die aus Zeiten stammt, in denen die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei gut war, wurde der Vorstand ermächtigt, im Falle genereller Erhöhungen der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der beklagten Partei eine entsprechende Neuregelung der bereits angefallenen Pensionen vorzunehmen. Auf Grund dieser Bestimmung wurden die angefallenen Pensionen auf Grund jeweiliger Vorstandsbeschlüsse meist in absoluten Beträgen erhöht, seit ca. 1975 jedoch wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nicht mehr.Der in der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 festgelegte Valorisierungsschlüssel sollte für die Zeit zwischen dem Abschluß der Vereinbarung und der Auszahlung der Firmenpension gelten, danach nicht mehr. Absicht dieser Vereinbarung war, den Kläger, der im Alter von 50 Jahren aus dem Dienstverhältnis ausschied und keine Erhöhung der 1974 bestehenden Bemessungsgrundlage erhalten hätte "in gewisser Weise" abzusichern und die Geldentwertung bis zur tatsächlichen Auszahlung der Pension auszugleichen. Der Kläger war der Meinung, daß die Wertsicherung der Firmenpension nach dem jeweiligen ASVG-Schlüssel (zeitlich) unbegrenzt erfolge. Er sprach darüber auch mit dem Generaldirektor der beklagten Partei, der ihm zusagte, daß die Valorisierung "über den Pensionsvertrag hinaus" in die zu treffende Vereinbarung hineingenommen werde. Sonstige Angestellte der Verwendungsgruppe römisch sechs erhielten eine Firmenpension ohne Valorisierung. Die Firmenpensionen der Vorstandsmitglieder sind hingegen wertgesichert. Auf Grund einer Kannbestimmung, die aus Zeiten stammt, in denen die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei gut war, wurde der Vorstand ermächtigt, im Falle genereller Erhöhungen der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der beklagten Partei eine entsprechende Neuregelung der bereits angefallenen Pensionen vorzunehmen. Auf Grund dieser Bestimmung wurden die angefallenen Pensionen auf Grund jeweiliger Vorstandsbeschlüsse meist in absoluten Beträgen erhöht, seit ca. 1975 jedoch wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nicht mehr.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Wortlaut der Wertsicherungsklausel nicht eindeutig sei. Aus dem ersten Satz des Abs 3 ergebe sich eine unbegrenzte Wertsicherung, die jedoch durch das Rechenbeispiel im zweiten Satz eingeschränkt werde. Es sei daher die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung der Vereinbarung heranzuziehen. Die Vereinbarung sei am Empfängerhorizont zu messen. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, den Kläger gegen die Entwertung des Pensionszuschusses bis zum Anfallszeitpunkt zu sichern. Eine unbegrenzte Wertsicherung sei nicht beabsichtigt gewesen. Dies habe dem Kläger, der die Richtlinien der beklagten Partei über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte sowie seinen Pensionsvertrag gekannt habe, auch klar sein müssen; ihm sei erkennbar gewesen, daß dies die Absicht der klagenden Partei gewesen sei.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Wortlaut der Wertsicherungsklausel nicht eindeutig sei. Aus dem ersten Satz des Absatz 3, ergebe sich eine unbegrenzte Wertsicherung, die jedoch durch das Rechenbeispiel im zweiten Satz eingeschränkt werde. Es sei daher die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung der Vereinbarung heranzuziehen. Die Vereinbarung sei am Empfängerhorizont zu messen. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, den Kläger gegen die Entwertung des Pensionszuschusses bis zum Anfallszeitpunkt zu sichern. Eine unbegrenzte Wertsicherung sei nicht beabsichtigt gewesen. Dies habe dem Kläger, der die Richtlinien der beklagten Partei über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte sowie seinen Pensionsvertrag gekannt habe, auch klar sein müssen; ihm sei erkennbar gewesen, daß dies die Absicht der klagenden Partei gewesen sei.
Das Schreiben vom 27. Juni 1974 könne daher nur im Zusammenhang mit dem Pensionsvertrag gesehen werden. Nach dem Pensionsvertrag hätte der Kläger lediglich Anspruch auf eine Firmenpension gehabt, deren Bemessungsgrundlage ein bestimmter Prozentsatz seines Gehaltes gewesen wäre. Dieser Betrag hätte sich bis zur Auszahlung nicht mehr erhöht und wäre der Geldentwertung unterlegen. Durch die Vereinbarung sei diese "Nichterhöhung" aufgehoben worden. Der Zusammenhang mit dem Pensionsvertrag lasse erkennen, daß eine Valorisierung über den Beginn der Zahlungen hinaus nicht vereinbart worden sei. Aus der Zusage des Generaldirektors der beklagten Partei lasse sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, da auch die zugesagte Wertsicherung "über den Pensionsvertrag" hinausgehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, S 30.000,-- übersteige.
Die zweite Instanz war der Ansicht, daß eine Erledigung der Beweis- und Mängelrüge des Klägers nicht erforderlich sei, weil die Berufung schon aus rechtlichen Gründen berechtigt sei. Eine Pensionszusage des Arbeitgebers sei keine freiwillige Leistung, sondern ein Entgelt aus dem Pensions- (gemeint wohl: Arbeits-)Verhältnis und daher nach § 914 f ABGB auszulegen. Daß der Kläger mit der unklar formulierten Wertsicherungsklausel gegen ein Inflationsrisiko abgesichert werden sollte, sei unstrittig; strittig sei nur, ob diese Absicherung zeitlich unbegrenzt erfolgen sollte. Die von der beklagten Partei mit der Vereinbarung verfolgte Absicht könne dahinstehen. Der Kläger habe die Valorisierungsklausel als redlicher Erklärungsempfänger mangels eindeutiger gegenteiliger Willenskundgebung der beklagten Partei dahin verstehen dürfen, daß die Firmenpension zeitlich unbeschränkt wertgesichert sein sollte. Bei der Auslegung derartiger Klauseln sei auf den Zweck, den Empfänger der Leistung vor Geldentwertung zu schützen, Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Betriebspension diene der Sicherung des gehobenen Lebensstandards des Empfängers während der gesamten Dauer des Ruhestandes. Diesem Zweck werde insbesondere durch eine Wertsicherung entsprochen. Unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten sei diejenige auszuscheiden, die nicht zu einer Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern zu einem kontinuierlichen Absinken dieses Wertes infolge Inflation führen müßte.Die zweite Instanz war der Ansicht, daß eine Erledigung der Beweis- und Mängelrüge des Klägers nicht erforderlich sei, weil die Berufung schon aus rechtlichen Gründen berechtigt sei. Eine Pensionszusage des Arbeitgebers sei keine freiwillige Leistung, sondern ein Entgelt aus dem Pensions- (gemeint wohl: Arbeits-)Verhältnis und daher nach Paragraph 914, f ABGB auszulegen. Daß der Kläger mit der unklar formulierten Wertsicherungsklausel gegen ein Inflationsrisiko abgesichert werden sollte, sei unstrittig; strittig sei nur, ob diese Absicherung zeitlich unbegrenzt erfolgen sollte. Die von der beklagten Partei mit der Vereinbarung verfolgte Absicht könne dahinstehen. Der Kläger habe die Valorisierungsklausel als redlicher Erklärungsempfänger mangels eindeutiger gegenteiliger Willenskundgebung der beklagten Partei dahin verstehen dürfen, daß die Firmenpension zeitlich unbeschränkt wertgesichert sein sollte. Bei der Auslegung derartiger Klauseln sei auf den Zweck, den Empfänger der Leistung vor Geldentwertung zu schützen, Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Betriebspension diene der Sicherung des gehobenen Lebensstandards des Empfängers während der gesamten Dauer des Ruhestandes. Diesem Zweck werde insbesondere durch eine Wertsicherung entsprochen. Unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten sei diejenige auszuscheiden, die nicht zu einer Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern zu einem kontinuierlichen Absinken dieses Wertes infolge Inflation führen müßte.
Der Kläger habe daher die Wertsicherungsklausel als zeitlich unbeschränkte Valorisierung seiner Firmenpension zur Erhaltung seines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer seines Ruhestandes verstehen dürfen. Nur so könne den sich aus der Geldentwertung ergebenden Härten ausreichend entgegengewirkt werden. Eine gegenteilige Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die beklagte Partei im allgemeinen nur die Pensionen der Vorstandsmitglieder, nicht aber der sonstigen Pensionsberechtigten valorisiere, da mit dem Kläger eine Individualvereinbarung getroffen worden sei, die das Inflationsrisiko abdecken sollte. Hätte die beklagte Partei diese Zusage begrenzen wollen, hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Das in der Vereinbarung angeführte Rechenbeispiel habe der Kläger nicht als solche Begrenzung verstehen müssen.
Die beklagte Partei erhebt gegen diese Entscheidung Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.