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Entscheidung 9 ObA 119/92×

Entscheidung 9 ObA 119/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA119/92

Entscheidungsdatum

08.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Paul Binder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** J*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei W***** Versicherungsanstalt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 801.828,-- brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 1991, GZ 32 Ra 135/91-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 1991, GZ 24 Cga 36/90-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von S 50.000,-- übersteigt, und - sollte ausgesprochen werden, daß der Wert S 50.000,-- nicht übersteigt - ferner auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Der Akt ist sodann wieder vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (richtigerweise) die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zufolge Unwirksamkeit der unbegründeten Entlassung weiterhin aufrecht sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Feststellungsbegehren abwies. Aussprüche im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG setzte es seiner Entscheidung nicht bei.

Da der allein geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht in einem Geldbetrag besteht und keine Verfahren im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG vorliegen, ist daher vorerst der offenbar versehentlich unterlassene Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG im Wege der Berichtigung (Paragraph 419, ZPO) nachzuholen.

Anmerkung

E29106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00119.92.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19920708_OGH0002_009OBA00119_9200000_000