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Entscheidung 9 ObA 12/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA12/05p

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, HandelsgesellschaftmbH, *****, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin IAF-Service GmbH, 1040 Wien, Operngasse 17-21, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.953,82 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2004, GZ 10 Ra 122/04s-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Richtig ist, dass die Nebenintervenientin die Entgeltansprüche des Klägers zunächst für die Zeit bis 30. 11. 2000 nicht bestritten und insofern auch nicht die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hat. In der Tagsatzung vom 24. 3. 2003 brachte sie aber vor, den Bestand des Dienstverhältnisses bis zum 30. 11. 2000 anzuerkennen, „nicht jedoch Entgeltansprüche bis zu diesem Zeitpunkt".

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wertete diese zuletzt wiedergegebene Erklärung als Bestreitung der Entgeltansprüche des Klägers auch für die Zeit bis zum 30. 11. 2000. Ob diese Interpretation der Erklärung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann nicht die Rede sein. Die Auffassung der zweiten Instanz ist jedenfalls wesentlich plausibler, als die eher gekünstelte Interpretation dieses Vorbringens durch die Revisionswerberin, die meint, dass die Nebenintervenientin damit den Bestand des Dienstverhältnisses anerkennen, zu den Entgeltansprüchen aber nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass noch kein „Teilanerkenntnis zu fällen" sei.

In der Sache selbst stellen sich die vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht.

Es steht fest, dass der Kläger, dessen Unternehmen vorher in Konkurs verfallen war, ab 29. 7. 2000 bei der Beklagten gearbeitet hat, wobei vereinbart war, ihn als Hilfsarbeiter zu deklarieren, jedoch als Polier einzusetzen. Fest steht auch, dass der Kläger jedenfalls bis Ende Oktober 2000 gearbeitet hat und für diese Zeit auch entlohnt wurde. Für November erhielt er eine a-conto-Zahlung von S 5.000. Dass der Kläger nach dem 1. 11. 2000 noch auf Baustellen der Beklagten arbeitete, wurde nicht als erwiesen angenommen. Ob das Dienstverhältnis damals beendet wurde, ließ das Erstgericht offen; alles deute darauf hin, dass es im November 2000 beendet worden sei. Jedenfalls sei für den Masseverwalter und für die BUAK ab November 2000 keine Arbeitstätigkeit der Beklagten mehr feststellbar gewesen. Im Jänner 2001 war der Kläger (in nicht mehr feststellbarer Dauer) im Krankenstand, ebenso am 5. 2., am 6. 2. und am 4. 3. 2001. Am 5. 3. 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet, worauf der Masseverwalter, der keinerlei Anhaltspunkte über eine Geschäftstätigkeit nach Oktober 2000 feststellen konnte, den Kläger mit 30. 11. 2000 wegen Kündigung durch den Arbeitgeber von der Sozialversicherung abmeldete.

Dass sich der Kläger ab November 2000 arbeitsbereit erklärt hat bzw versucht hat, seine Arbeitsbereitschaft zu erklären, hat er nicht behauptet. Seine Ansicht, seine (widerlegte) Behauptung, er habe bis Februar 2001 für die Beklagte gearbeitet, enthalte eine derartiges Vorbringen, ist unzutreffend. Die Behauptung auf Baustellen gearbeitet zu haben, hat mit dem Vorbringen, sich mangels jeglicher Geschäftstätigkeit des Dienstgebers arbeitsbereit erklärt zu haben bzw Versuche einer solchen Erklärung unternommen zu haben, nichts gemein.

Damit ist aber die Verneinung der Entgeltansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Hat nämlich der Kläger ab Anfang November 2000 nicht mehr gearbeitet, war ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Geschäftstätigkeit der Arbeitgebergesellschaft mehr feststellbar und hat der Kläger auch kein Entgelt mehr erhalten, so war damit klar ersichtlich, dass der Dienstgeber (zumindest derzeit) nicht beabsichtigte, die Dienstleistung des Klägers in Anspruch zu nehmen bzw ihm Entgelt zu zahlen. Da der Kläger daraufhin fünf Monate nicht gearbeitet und nicht einmal behauptet hat, in dieser Situation seine Leistungsbereitschaft erklärt bzw Gehaltsforderungen gestellt zu haben bzw auch nur versucht zu haben, solche Schritte zu unternehmen, ist es angebracht, wenn schon nicht von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so doch jedenfalls von einer zumindest schlüssigen Übereinkunft über ein Ruhen der beiderseitigen Leistungspflichten in der Art einer Karenzierungsvereinbarung auszugehen. Die Verneinung der vom Kläger geltend gemachten Entgeltansprüche ist daher nicht zu beanstanden.

Textnummer

E76559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00012.05P.0223.000

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_009OBA00012_05P0000_000