Das Berufungsgericht wertete diese zuletzt wiedergegebene Erklärung als Bestreitung der Entgeltansprüche des Klägers auch für die Zeit bis zum 30. 11. 2000. Ob diese Interpretation der Erklärung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann nicht die Rede sein. Die Auffassung der zweiten Instanz ist jedenfalls wesentlich plausibler, als die eher gekünstelte Interpretation dieses Vorbringens durch die Revisionswerberin, die meint, dass die Nebenintervenientin damit den Bestand des Dienstverhältnisses anerkennen, zu den Entgeltansprüchen aber nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass noch kein „Teilanerkenntnis zu fällen" sei.Das Berufungsgericht wertete diese zuletzt wiedergegebene Erklärung als Bestreitung der Entgeltansprüche des Klägers auch für die Zeit bis zum 30. 11. 2000. Ob diese Interpretation der Erklärung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann nicht die Rede sein. Die Auffassung der zweiten Instanz ist jedenfalls wesentlich plausibler, als die eher gekünstelte Interpretation dieses Vorbringens durch die Revisionswerberin, die meint, dass die Nebenintervenientin damit den Bestand des Dienstverhältnisses anerkennen, zu den Entgeltansprüchen aber nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass noch kein „Teilanerkenntnis zu fällen" sei.
In der Sache selbst stellen sich die vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht.
Es steht fest, dass der Kläger, dessen Unternehmen vorher in Konkurs verfallen war, ab 29. 7. 2000 bei der Beklagten gearbeitet hat, wobei vereinbart war, ihn als Hilfsarbeiter zu deklarieren, jedoch als Polier einzusetzen. Fest steht auch, dass der Kläger jedenfalls bis Ende Oktober 2000 gearbeitet hat und für diese Zeit auch entlohnt wurde. Für November erhielt er eine a-conto-Zahlung von S 5.000. Dass der Kläger nach dem 1. 11. 2000 noch auf Baustellen der Beklagten arbeitete, wurde nicht als erwiesen angenommen. Ob das Dienstverhältnis damals beendet wurde, ließ das Erstgericht offen; alles deute darauf hin, dass es im November 2000 beendet worden sei. Jedenfalls sei für den Masseverwalter und für die BUAK ab November 2000 keine Arbeitstätigkeit der Beklagten mehr feststellbar gewesen. Im Jänner 2001 war der Kläger (in nicht mehr feststellbarer Dauer) im Krankenstand, ebenso am 5. 2., am 6. 2. und am 4. 3. 2001. Am 5. 3. 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet, worauf der Masseverwalter, der keinerlei Anhaltspunkte über eine Geschäftstätigkeit nach Oktober 2000 feststellen konnte, den Kläger mit 30. 11. 2000 wegen Kündigung durch den Arbeitgeber von der Sozialversicherung abmeldete.
Dass sich der Kläger ab November 2000 arbeitsbereit erklärt hat bzw versucht hat, seine Arbeitsbereitschaft zu erklären, hat er nicht behauptet. Seine Ansicht, seine (widerlegte) Behauptung, er habe bis Februar 2001 für die Beklagte gearbeitet, enthalte eine derartiges Vorbringen, ist unzutreffend. Die Behauptung auf Baustellen gearbeitet zu haben, hat mit dem Vorbringen, sich mangels jeglicher Geschäftstätigkeit des Dienstgebers arbeitsbereit erklärt zu haben bzw Versuche einer solchen Erklärung unternommen zu haben, nichts gemein.
Damit ist aber die Verneinung der Entgeltansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Hat nämlich der Kläger ab Anfang November 2000 nicht mehr gearbeitet, war ab diesem Zeitpunkt auch keinerlei Geschäftstätigkeit der Arbeitgebergesellschaft mehr feststellbar und hat der Kläger auch kein Entgelt mehr erhalten, so war damit klar ersichtlich, dass der Dienstgeber (zumindest derzeit) nicht beabsichtigte, die Dienstleistung des Klägers in Anspruch zu nehmen bzw ihm Entgelt zu zahlen. Da der Kläger daraufhin fünf Monate nicht gearbeitet und nicht einmal behauptet hat, in dieser Situation seine Leistungsbereitschaft erklärt bzw Gehaltsforderungen gestellt zu haben bzw auch nur versucht zu haben, solche Schritte zu unternehmen, ist es angebracht, wenn schon nicht von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so doch jedenfalls von einer zumindest schlüssigen Übereinkunft über ein Ruhen der beiderseitigen Leistungspflichten in der Art einer Karenzierungsvereinbarung auszugehen. Die Verneinung der vom Kläger geltend gemachten Entgeltansprüche ist daher nicht zu beanstanden.