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Entscheidung 9 ObA 12/09v×

Entscheidung 9 ObA 12/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA12/09v

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate H*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Privatklinik W***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2008, GZ 12 Ra 56/08d-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Abwägung der Interessen nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0051818 [T8]). Die Rechtsauffassung, dass die trotz Ermahnungen von der Klägerin beibehaltenen zahlreichen Pflichtverletzungen die Interessenabwägung zugunsten der beklagten Arbeitgeberin ausgehen lassen, ist jedenfalls vertretbar und gibt somit keinen Anlass zu einer weiteren Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Das erstmalig in der außerordentlichen Revision vorgebrachte Argument der Klägerin, die Kündigung sei nicht unverzüglich erfolgt, ist wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.

Anmerkung

E90127 9ObA12.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00012.09V.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20090128_OGH0002_009OBA00012_09V0000_000