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Entscheidung 9 ObA 12/11x×

Entscheidung 9 ObA 12/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020197 Rechtssatz 15.04.1958Zivilrecht
Was verjährt ist, kann nicht unter dem Titel einer Bereicherung gefordert werden. Der Beginn des Verjährungsablaufs bestimmt sich nach objektiven Kriterien; ein subjektiver Irrtum des Berechtigten vermag ihn nicht hinauszuschieben.
RS0033585 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen.
RS0034296 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.
RS0039058 Rechtssatz 09.03.1965Zivilrecht
Es genügt, wenn sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0051161 Rechtssatz 11.10.1977Zivilrecht
Bei der Vorschriften des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßn …
RS0051170 Rechtssatz 28.10.1994Zivilrecht
In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, daß eine der Sache nach gen …