Entscheidung 9 ObA 12/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Iris P*****, vertreten durch Dr. Clemens Gärner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2011, GZ 10 Ra 55/11y-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat sich auf jene des Berufungsgerichts in dem Parallelverfahren zu 8 Ra 136/10v gestützt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts war bereits Gegenstand einer umfassenden Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 58/11m (vgl auch RIS-Justiz RS0125831 mwN).Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat sich auf jene des Berufungsgerichts in dem Parallelverfahren zu 8 Ra 136/10v gestützt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts war bereits Gegenstand einer umfassenden Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 58/11m vergleiche auch RIS-Justiz RS0125831 mwN).
Ausgehend davon vermag die außerordentliche Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Ausgehend davon vermag die außerordentliche Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00012.12Y.0529.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120529_OGH0002_009OBA00012_12Y0000_000