Gemäß § 80 Abs 2 BDG kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Gemäß § 80 Abs 8 BDG gelten die Abs 2-7 sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist. Gemäß § 24 a Abs 1 GehG idF der 45. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl 1986/387 hat der Beamte für seine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Nach § 24 a Abs 5 GehG gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß, soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der bescheidmäßigen Zuweisung eines Garagenabstellplatzes gegen Benützungsentgelt gemäß §§ 80 BDG undf 24 a GehG hatte die Dienstbehörde daher gemäß § 38 AVG die - als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheidende - Vorfrage zu lösen, ob einer derartigen hoheitlichen Entscheidung ein noch aufrechtes privatrechtliches Benützungsverhältnis entgegensteht. Eine solche Vorfrage ist durch die Verwaltungsbehörde in der Begründung des Bescheides zu beurteilen; diese Beurteilung ist kein rechtskraftfähiger, gesondert bekämpfbarer Ausspruch; sie präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage (durch das zuständige Gericht) nicht (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 Rz 311). Nach Rechtskraft des Bescheides bildet eine abweichende Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Walter-Mayer aaO Rz 311 und 592). Im vorliegenden Fall ist nur das Feststellungsbegehren auf Entscheidung über einen Anspruch (Bestehen eines privatrechtlichen Benützungstitels) gerichtet, der von der Verwaltungsbehörde als bloße Vorfrage beurteilt wurde, während das Zahlungs- und Unterlassungsbegehren auf Beseitigung der im Spruch des Bescheides enthaltenen Entscheidung in der Hauptsache abzielen. Hierüber ist aber nicht am Rechtsweg zu entscheiden, sondern - allenfalls - durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit c AVG. Für die auf Zahlung und Unterlassung gerichteten Begehren (Punkte 2 und 3 der Klagen) ist der Rechtsweg daher jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Gemäß Paragraph 80, Absatz 8, BDG gelten die Absatz 2 -, 7, sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist. Gemäß Paragraph 24, a Absatz eins, GehG in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl 1986/387 hat der Beamte für seine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Nach Paragraph 24, a Absatz 5, GehG gelten die Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß, soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der bescheidmäßigen Zuweisung eines Garagenabstellplatzes gegen Benützungsentgelt gemäß Paragraphen 80, BDG undf 24 a GehG hatte die Dienstbehörde daher gemäß Paragraph 38, AVG die - als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheidende - Vorfrage zu lösen, ob einer derartigen hoheitlichen Entscheidung ein noch aufrechtes privatrechtliches Benützungsverhältnis entgegensteht. Eine solche Vorfrage ist durch die Verwaltungsbehörde in der Begründung des Bescheides zu beurteilen; diese Beurteilung ist kein rechtskraftfähiger, gesondert bekämpfbarer Ausspruch; sie präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage (durch das zuständige Gericht) nicht (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 Rz 311). Nach Rechtskraft des Bescheides bildet eine abweichende Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage durch das Gericht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Walter-Mayer aaO Rz 311 und 592). Im vorliegenden Fall ist nur das Feststellungsbegehren auf Entscheidung über einen Anspruch (Bestehen eines privatrechtlichen Benützungstitels) gerichtet, der von der Verwaltungsbehörde als bloße Vorfrage beurteilt wurde, während das Zahlungs- und Unterlassungsbegehren auf Beseitigung der im Spruch des Bescheides enthaltenen Entscheidung in der Hauptsache abzielen. Hierüber ist aber nicht am Rechtsweg zu entscheiden, sondern - allenfalls - durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG. Für die auf Zahlung und Unterlassung gerichteten Begehren (Punkte 2 und 3 der Klagen) ist der Rechtsweg daher jedenfalls unzulässig.
Hingegen ist bezüglich der Feststellungsbegehren der Rechtsweg soweit zulässig, als sie auf einen privatrechtlichen Titel gestützt werden; hiefür sind der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgeblich (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195; Arb 10.749; zuletzt 4 Ob 505/91). Dieses Begehren wird nun in sämtlichen Klagen darauf gestützt, daß § 24 a GehG auf einen dem Beamten in einem Amtsgebäude zur Verfügung gestellten Garagenplatz nicht anwendbar sei, und daß die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorge- und Gleichbehandlungspflicht den Garagenplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. Damit leiten aber die Kläger die Verpflichtung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus den mit diesem Dienstverhältnis in untrennbarem Zusammenhang stehenden Nebenpflichten des Arbeitgebers und nicht aus einem privatrechtlichen Vertrag ab (siehe auch SZ 51/161; SZ 56/63; Arb 10.749; VfSlg 11.250 sowie VfGH 1.März 1990, G 316/89). Über die Frage, ob die Bestimmung des § 24 a GehG auch auf Garagen in Amtsgebäuden anzuwenden ist, hat nur die Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Zuweisungsverfahren zu entscheiden. Die Kläger bezweifeln mit diesem Einwand nur die Rechtmäßigkeit des zu ihren Gunsten geschaffenen öffentlich-rechtlichen Benützungstitels, ohne damit einen privatrechtlichen Titel darzutun. Da der Erst-, Dritt- und Viertkläger die geltend gemachten Ansprüche lediglich auf diese dem öffentlichen Recht zugehörigen Gründe stützen, ist auch für ihre Feststellungsbegehren der Rechtsweg unzulässig. Mit den anläßlich der Stellungnahme zur Zulässigkeit des RechtswegesHingegen ist bezüglich der Feststellungsbegehren der Rechtsweg soweit zulässig, als sie auf einen privatrechtlichen Titel gestützt werden; hiefür sind der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgeblich (SZ 46/82 mwN; RZ 1985/78; WBl 1989, 195; Arb 10.749; zuletzt 4 Ob 505/91). Dieses Begehren wird nun in sämtlichen Klagen darauf gestützt, daß Paragraph 24, a GehG auf einen dem Beamten in einem Amtsgebäude zur Verfügung gestellten Garagenplatz nicht anwendbar sei, und daß die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorge- und Gleichbehandlungspflicht den Garagenplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen habe. Damit leiten aber die Kläger die Verpflichtung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus den mit diesem Dienstverhältnis in untrennbarem Zusammenhang stehenden Nebenpflichten des Arbeitgebers und nicht aus einem privatrechtlichen Vertrag ab (siehe auch SZ 51/161; SZ 56/63; Arb 10.749; VfSlg 11.250 sowie VfGH 1.März 1990, G 316/89). Über die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 24, a GehG auch auf Garagen in Amtsgebäuden anzuwenden ist, hat nur die Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Zuweisungsverfahren zu entscheiden. Die Kläger bezweifeln mit diesem Einwand nur die Rechtmäßigkeit des zu ihren Gunsten geschaffenen öffentlich-rechtlichen Benützungstitels, ohne damit einen privatrechtlichen Titel darzutun. Da der Erst-, Dritt- und Viertkläger die geltend gemachten Ansprüche lediglich auf diese dem öffentlichen Recht zugehörigen Gründe stützen, ist auch für ihre Feststellungsbegehren der Rechtsweg unzulässig. Mit den anläßlich der Stellungnahme zur Zulässigkeit des Rechtsweges
erstatteten Vorbringen ("... wie oben ausgeführt, stand mir ein Abstellplatz seit dem Jahre ... auf Grund einer schriftlichen
Vereinbarung gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung. Es war daher bereits seinerzeit eine privatrechtliche Vereinbarung, nämlich ein Prekarium, zwischen dem Bundesministerium für Justiz und mir geschlossen worden. Eine solche privatrechtliche Vereinbarung ist möglich, weil es den an einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtssubjekten schon auf Grund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt ist, über Gegenstände und Leistungen außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen privatrechtliche Verträge abzuschließen ...") machen diese drei Kläger kein nach wie vor bestehendes Prekarium geltend; sie wenden auch nicht eine (im Privatrecht begründete) Unzulässigkeit des Widerrufes ein.
Den Rekursen des Erst-, Dritt- und Viertklägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Lediglich der Zweitkläger hat die geltend gemachten Ansprüche auch auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund, nämlich die Vereinbarung der unentgeltlichen Benützung des Parkplatzes ohne Widerrufsvorbehalt gestützt, und behauptet, die Beklagte habe dieses Rechtsverhältnis einseitig vertragswidrig aufgelöst. Der Zweitbeklagte hat damit als Grundlage seines Feststellungsbegehrens auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis behauptet, über dessen aufrechtes Bestehen im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nicht darüber abzusprechen, ob das Klagebegehren berechtigt ist oder nicht. Zur Abgrenzung des zulässigen Gegenstandes der Rechtsverfolgung vor Gericht ist aber klarzustellen, daß den Gerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der (konkludent) vereinbarten unentgeltlichen Benützung des Abstellplatzes nur soweit zusteht, als die mangelnde Berechtigung dazu aus der behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung, nicht aber aus den sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Nebenpflichten des Dienstgebers abgeleitet wird.
Dem Revisionsrekurs war daher bezüglich des vom Zweitkläger erhobenen Feststellungsbegehrens teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht bezüglich des Erst-, Dritt- und Viertklägers auf den §§ 41, 50 ZPO; der Kostenvorbehalt bezüglich des Zweitklägers auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht bezüglich des Erst-, Dritt- und Viertklägers auf den Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kostenvorbehalt bezüglich des Zweitklägers auf Paragraph 52, ZPO.