Entscheidung 9 ObA 121/02p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Prochaska und MinRat Mag. Genser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Mag. Karin Klimbacher, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 5.490,36 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2002, GZ 7 Ra 24/02g-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstnehmer, der nach einem Betriebsübergang - vor Inkrafttreten des AVRAG - vom Unternehmenserwerber weiterbeschäftigt wurde, Anspruch auf Anrechnung der Vordienstzeit beim Veräußerer (hier: für die Abfertigung) hat, sind regelmäßig die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere die - häufig nur konkludenten - Vereinbarungen der Beteiligten. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die dazu in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (zB RIS-Justiz RS0028433, 0028421; RdW 1988, 98 ua). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
Anmerkung
E65676
9ObA121.02p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00121.02P.0522.000
Dokumentnummer
JJT_20020522_OGH0002_009OBA00121_02P0000_000