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Entscheidung 9 ObA 121/02p×

Entscheidung 9 ObA 121/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA121/02p

Entscheidungsdatum

22.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Prochaska und MinRat Mag. Genser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Mag. Karin Klimbacher, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 5.490,36 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2002, GZ 7 Ra 24/02g-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstnehmer, der nach einem Betriebsübergang - vor Inkrafttreten des AVRAG - vom Unternehmenserwerber weiterbeschäftigt wurde, Anspruch auf Anrechnung der Vordienstzeit beim Veräußerer (hier: für die Abfertigung) hat, sind regelmäßig die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere die - häufig nur konkludenten - Vereinbarungen der Beteiligten. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die dazu in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (zB RIS-Justiz RS0028433, 0028421; RdW 1988, 98 ua). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

Anmerkung

E65676 9ObA121.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00121.02P.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_009OBA00121_02P0000_000