Entscheidungsgründe:
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat (vgl. Kuderna, ASGG § 61 Erl. 12; Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 ff, 116; Martinek-Schwarz, AngG7 738 ff; Arb 10.756; Infas 1991 A 71). Der geltend gemachte Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg (vgl. § 74 Abs 1 ASGG).Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG, über die gemäß den Paragraphen 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 61, Erl. 12; Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 ff, 116; Martinek-Schwarz, AngG7 738 ff; Arb 10.756; Infas 1991 A 71). Der geltend gemachte Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, ASGG).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die als Nichtigkeit geltend gemachte Unvollständigkeit des Spruches des Berufungsurteils wurde vom Berufungsgericht bereits mit Berichtigungsbeschluß wahrgenommen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die als Nichtigkeit geltend gemachte Unvollständigkeit des Spruches des Berufungsurteils wurde vom Berufungsgericht bereits mit Berichtigungsbeschluß wahrgenommen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anspruches des Klägers auf Rechnungslegung über Nettoumsätze sowie Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes als Entgelt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anspruches des Klägers auf Rechnungslegung über Nettoumsätze sowie Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes als Entgelt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß zwischen den Parteien auch für das Geschäftsjahr 1987/88 statt einer Umsatzbeteiligung ein 5,4 %iger "Deckungsbetrag IV brutto" vereinbart wurde, verläßt er ebenso die Feststellungen der Vorinstanzen (S 158 und 223 ff) wie mit seinen Ausführungen, er sei nicht vorzeitig ausgetreten.Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß zwischen den Parteien auch für das Geschäftsjahr 1987/88 statt einer Umsatzbeteiligung ein 5,4 %iger "Deckungsbetrag römisch vier brutto" vereinbart wurde, verläßt er ebenso die Feststellungen der Vorinstanzen (S 158 und 223 ff) wie mit seinen Ausführungen, er sei nicht vorzeitig ausgetreten.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.