Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Einzelfall die durch die Interessenabwägung begrenzte Zumutbarkeit der Folgepflicht der Klägerin an den neuen Betriebsstandort bejaht, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Einzelfall die durch die Interessenabwägung begrenzte Zumutbarkeit der Folgepflicht der Klägerin an den neuen Betriebsstandort bejaht, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Hinzuzufügen ist noch folgendes:
Die nicht mit dem Regelfall vergleichbaren besonderen (idealen) Arbeitsverhältnisse der Klägerin am bisherigen Betriebsstandort wie die örtliche Lage der Arbeitsstätte im Wohnhaus der Klägerin sowie das besondere, keinesfalls selbstverständliche Entgegenkommen des Dienstgebers, der Klägerin auch während der Arbeitszeit die kurzfristige Betreuung der Tochter in der Wohnung zu ermöglichen bzw den Aufenthalt der Tochter in den Geschäftsräumlichkeiten zu dulden, waren nicht Gegenstand einer besonderen Vereinbarung, sondern das Ergebnis von lokalen Zufälligkeiten, unter denen sich das Arbeitsverhältnis abspielte. Diese Umstände dürfen daher im Rahmen der Interessenabwägung nicht überbewertet werden. Andernfalls müßte nahezu jede Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen, soweit es die Anreisezeiten betrifft, das Verhältnis der neuen zur bisherigen Anreisezeit im Bezug zur täglichen Arbeitszeit wesentlich berühren (ZAS 1995/14 [Vogt] = Arb 11.244).
Subjektive, nicht Gegenstand von besonderen Vereinbarungen bildende zufällige Momente, können nur im Rahmen einer objektiven Interessensabwägung berücksichtigt werden. Danach liegt aber eine Anreisezeit von zweimal je fünfzehn Minuten pro Tag bei Zurverfügungsstellung eines Dienstfahrzeuges im untersten Bereich aller auf dem Arbeitsmarkt auftretenden Anreisezeiten, die auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin als Teilzeitarbeitskraft die Zumutbarkeit der Folgepflicht begründete.
Es ist nämlich keine strenge Relation zwischen Arbeitszeit und Anreisezeit herzustellen, sondern zu berücksichtigen, ob bei der vereinbarten Arbeitszeit die verbleibende restliche Zeit durch die geänderte Anreisezeit unzumutbar betroffen wird. Dies ist im vorliegenden Fall auch ohne Entgeltausgleich zu verneinen. Die der Privatsphäre zuzuordnende, nicht allgemein übliche Einräumung einer fallweisen Betreuungsmöglichkeit der die Volksschule besuchenden Tochter während der Arbeitszeit könnte als Entgegenkommen des Arbeitgebers nur bei entsprechender Vereinbarung Inhalt des Arbeitsvertrages werden und müßte andernfalls durch die jedem Arbeitnehmer zumutbare Umorganisation ausgeglichen werden.
Der Revision kommt aber insoweit Berechtigung zu, als der Klägerin die in ihrem Begehren auf Urlaubsentschädigung eingeschlossene Urlaubsabfindung nicht zugesprochen wurde. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung stellt die Urlaubsabfindung kein aliud, sondern ein minus dar und gebührt, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (9 ObA 2050/96b, 2051/96z, 2073/96k, 2142/96g ua).
Die vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren der Höhe nach nicht bestrittene Urlaubsabfindung war daher zuzusprechen, wobei die von der beklagten Partei erst im Rechtsmittelverfahren eingewendete Überzahlung von S 969,07 nicht zu berücksichtigen war, weil dies eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten in erster Instanz bedurft hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Der geringfügige Prozeßerfolg wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Der geringfügige Prozeßerfolg wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.