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Entscheidung 9 ObA 122/03m×

Entscheidung 9 ObA 122/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA122/03m

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Samvel A*****, Musiker, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn, Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt, 2100 Korneuburg, Schubertstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***** Zirkusbetriebs GmbH, *****, wegen EUR 9.655,47 netto), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2003, GZ 8 Ra 105/99w-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, ist eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Die hier von der zweiten Instanz vertretene Rechtsauffassung ist nicht unvertretbar. Der Kläger bezieht sich mit seinen Einwänden auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 ObA 89/02g und auf die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung 9 ObA 133/02b. Es ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in diesen Entscheidungen die damals von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen als ergänzungsbedürftig erachtete und angesichts der zu diesem Zeitpunkt schon vorliegenden Feststellungen Zweifel an der Qualifizierung der Erklärung des jeweiligen Klägers (wenn ein [bereits entlassener] Kollege gehen müsse, gehe er auch) als Austrittserklärungen äußerte. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass angesichts der durch die Erklärung geschaffenen unklaren Situation dem unmittelbar danach und in weiter Folge gesetzten Verhalten der Streitteile erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu hat nun aber das Erstgericht Feststellungen getroffen, nach denen das weitere Verhalten des Klägers den Eindruck, er habe mit seiner Erklärung das Arbeitsverhältnis beenden wollen, rechtfertigte bzw verstärkte. So steht nunmehr für den Obersten Gerichtshof bindend fest - die abweichenden Ausführungen in der Revision erweisen sich als unzulässig Bekämpfung der Beweiswürdigung - dass der Kläger gegen ein ihm ausgefolgtes Schreiben, in dem seine Erklärung als Beendigungserklärung gedeutet wurde, keinerlei Einwände erhob, dass er seinen Wohnwagen räumte und dass er auch in einem Gespräch mit dem Orchesterchef "bekräftigte", dass er gehen wolle. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht verwirklicht sind.

Auch die Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er sich gegen die Vorgangsweise des Erstgerichtes bei der Ermittlung seiner Arbeitszeiten wendet, erweisen sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.

Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend machen. Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Verneinung der behaupteten Mängel durch die zweite Instanz als Mangel des Berufungsverfahrens gerügt wird.

Textnummer

E71618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00122.03M.1105.000

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJT_20031105_OGH0002_009OBA00122_03M0000_000