In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 83/18y (krit Schweighofer, N@HZ 2018/4 [Hre]) hat sich der Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger, der sich auf eine im Jahr 2008 von der Erstbeklagten ausgeschriebene Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors beworben hatte, aber im Berufungsverfahren nach § 98 UG 2002 einem Mitbewerber (damals Zweitbeklagter) unterlegen war, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erst- und dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags hatte. Dies wurde verneint. Grundsätzlich könne auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung habe. Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berührt (9 ObA 83/18y Pkt 2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nach § 98 UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, mangelt es seinem Feststellungsbegehren an einem rechtlichen Interesse, das diesen Grundsätzen standhielte, weil seine Rechtsposition von der begehrten Feststellung nicht unmittelbar berührt würde (9 ObA 83/18y Pkt 3.).1. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 83/18y (krit Schweighofer, N@HZ 2018/4 [Hre]) hat sich der Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger, der sich auf eine im Jahr 2008 von der Erstbeklagten ausgeschriebene Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors beworben hatte, aber im Berufungsverfahren nach Paragraph 98, UG 2002 einem Mitbewerber (damals Zweitbeklagter) unterlegen war, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erst- und dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags hatte. Dies wurde verneint. Grundsätzlich könne auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung habe. Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Ein solches Begehren ist daher nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berührt (9 ObA 83/18y Pkt 2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nach Paragraph 98, UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, mangelt es seinem Feststellungsbegehren an einem rechtlichen Interesse, das diesen Grundsätzen standhielte, weil seine Rechtsposition von der begehrten Feststellung nicht unmittelbar berührt würde (9 ObA 83/18y Pkt 3.).
2.1. Diese Überlegungen gelten auch für die hier gegenständlichen Feststellungsbegehren des Klägers. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten und allenfalls festgestellten Mängel des Berufungsverfahrens nach § 99 Abs 4 UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, zeigt seine außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse auf, das die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berühren würde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Erstbeklagte sei auch diesfalls nicht verpflichtet, mit dem Kläger (neue) Berufungsverhandlungen aufzunehmen oder die ausgeschriebene „Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/ Universitätsprofessors“ neu auszuschreiben, ist nicht zu beanstanden und wird in der außerordentlichen Revision des Klägers auch nicht in Frage gestellt.2.1. Diese Überlegungen gelten auch für die hier gegenständlichen Feststellungsbegehren des Klägers. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger behaupteten und allenfalls festgestellten Mängel des Berufungsverfahrens nach Paragraph 99, Absatz 4, UG 2002 zur Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags führten, zeigt seine außerordentliche Revision kein rechtliches Interesse auf, das die Rechtssphäre des Klägers unmittelbar berühren würde. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Erstbeklagte sei auch diesfalls nicht verpflichtet, mit dem Kläger (neue) Berufungsverhandlungen aufzunehmen oder die ausgeschriebene „Stelle einer/eines Universitätsprofessorin/ Universitätsprofessors“ neu auszuschreiben, ist nicht zu beanstanden und wird in der außerordentlichen Revision des Klägers auch nicht in Frage gestellt.
2.2. Die Entscheidung 9 ObA 83/18y steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung 8 ObA 1/08t, weil sich im letztgenannten Verfahren die (vermeintlichen) Vertragspartner gegenüber standen.
3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers zum abgekürzten Berufungsverfahren nach § 99 Abs 4 Satz 1 UG 2002 ist der Verfassungsgerichtshof nicht beigetreten (VfGH 11. 6. 2019 G 106/2019-7, V 26/2019-7).3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers zum abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 99, Absatz 4, Satz 1 UG 2002 ist der Verfassungsgerichtshof nicht beigetreten (VfGH 11. 6. 2019 G 106/2019-7, V 26/2019-7).
4. Die unionsrechtlichen Überlegungen der Revision vermögen nicht darzulegen, weshalb sich die Rechtsposition des Klägers bei Bejahung seiner Feststellungsbegehren verbessern würde. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH näher zu treten.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Sätze 3 und 4 ZPO).Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Sätze 3 und 4 ZPO).