Die Revision ist nicht berechtigt.
Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 9429; 9 Ob A 213/91). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht (vgl Strasser in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG § 25 Erl 7), müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. In erster Linie ist daher der Wortsinn und die sich aus dem Text ergebende Absicht des Normgebers zu erforschen (vgl ZAS 1993/16 [Strasser], DRdA 1994/3 [Jabornegg]; 9 Ob A 146/94; 9 Ob A 802/94; 9 Ob A 62/95). Dabei wird versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen. Der Auszulegende hat die Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter- und zu Ende zu denken (Arb 9429 mwN).Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 9429; 9 Ob A 213/91). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht vergleiche Strasser in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG Paragraph 25, Erl 7), müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. In erster Linie ist daher der Wortsinn und die sich aus dem Text ergebende Absicht des Normgebers zu erforschen vergleiche ZAS 1993/16 [Strasser], DRdA 1994/3 [Jabornegg]; 9 Ob A 146/94; 9 Ob A 802/94; 9 Ob A 62/95). Dabei wird versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen. Der Auszulegende hat die Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter- und zu Ende zu denken (Arb 9429 mwN).
Ob und inwieweit das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien 34 Ra 145/91, wonach die methodische Ausbildung der Lehrer der beklagten Partei eine akademische Ausbildung nicht substituieren, sondern nur ergänzen könne und keine betrieblich vorgesehene Qualifizierung im Sinne einer einer akademischen oder staatlichen Ausbildung gleichwertigen Ausbildungsform sei, bei der Festsetzung des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer vom 13.11.1992 von Bedeutung war, hat im veröffentlichten Text des Mindestlohntarifes keinen Niederschlag gefunden, so daß darauf nicht eingegangen werden kann. Die Ausführungen der Revisionswerberin zum Revisionsgrund der Nichtigkeit (richtig Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) können daher auf sich beruhen. Der für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen bestehende Mindestlohntarif vom 12.11.1990 unterschied zwischen Arbeitnehmern mit unterrichtender Tätigkeit, die unter die Beschäftigungsgruppe I a fielen und unter I b einzustufende Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit mit einschlägigem akademischen Abschluß oder staatlicher Lehramtsprüfung oder betrieblich vorgesehener Qualifizierung.Ob und inwieweit das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien 34 Ra 145/91, wonach die methodische Ausbildung der Lehrer der beklagten Partei eine akademische Ausbildung nicht substituieren, sondern nur ergänzen könne und keine betrieblich vorgesehene Qualifizierung im Sinne einer einer akademischen oder staatlichen Ausbildung gleichwertigen Ausbildungsform sei, bei der Festsetzung des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer vom 13.11.1992 von Bedeutung war, hat im veröffentlichten Text des Mindestlohntarifes keinen Niederschlag gefunden, so daß darauf nicht eingegangen werden kann. Die Ausführungen der Revisionswerberin zum Revisionsgrund der Nichtigkeit (richtig Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) können daher auf sich beruhen. Der für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen bestehende Mindestlohntarif vom 12.11.1990 unterschied zwischen Arbeitnehmern mit unterrichtender Tätigkeit, die unter die Beschäftigungsgruppe römisch eins a fielen und unter römisch eins b einzustufende Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit mit einschlägigem akademischen Abschluß oder staatlicher Lehramtsprüfung oder betrieblich vorgesehener Qualifizierung.
Der Mindestlohntarif vom 13.11.1992 hat dagegen für die bisher unter Ib angeführten Arbeitnehmer eine Zwischenstufe geschaffen, so daß nunmehr insgesamt drei Entlohnungsgruppen vorgesehen sind. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist damit eine beachtliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß eine staatliche Lehramtsprüfung oder eine akademische Ausbildung im betreffenden Lehrfach grundsätzlich höhere Anforderungen stellt als die bisher in einem Zug genannte betriebliche Qualifizierung, so daß die Schaffung der Zwischenstufe sachlich gerechtfertigt und nicht bedeutungslos war. Die betrieblich vorgesehene Qualifizierung begründet lediglich eine betriebsspezifische Voraussetzung, während die akademische oder staatliche Ausbildung eine berufsspezifische Ausbildung beinhaltet, die nicht an einen bestimmten Betrieb gebunden ist. Demgegenüber stehen Lehrer der Beschäftigungsgruppe I a, die keine über ihre gewöhnliche Berufskenntnis hinausgehende Ausbildung aufweisen und die auch ohne betriebsspezifische Qualifikation unterrichten.Der Mindestlohntarif vom 13.11.1992 hat dagegen für die bisher unter römisch eins b angeführten Arbeitnehmer eine Zwischenstufe geschaffen, so daß nunmehr insgesamt drei Entlohnungsgruppen vorgesehen sind. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist damit eine beachtliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, daß eine staatliche Lehramtsprüfung oder eine akademische Ausbildung im betreffenden Lehrfach grundsätzlich höhere Anforderungen stellt als die bisher in einem Zug genannte betriebliche Qualifizierung, so daß die Schaffung der Zwischenstufe sachlich gerechtfertigt und nicht bedeutungslos war. Die betrieblich vorgesehene Qualifizierung begründet lediglich eine betriebsspezifische Voraussetzung, während die akademische oder staatliche Ausbildung eine berufsspezifische Ausbildung beinhaltet, die nicht an einen bestimmten Betrieb gebunden ist. Demgegenüber stehen Lehrer der Beschäftigungsgruppe römisch eins a, die keine über ihre gewöhnliche Berufskenntnis hinausgehende Ausbildung aufweisen und die auch ohne betriebsspezifische Qualifikation unterrichten.
Diese Dreigliederung des Entlohnungsschemas ist nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen sachgerecht, sondern trägt auch den unterschiedlichen Ausbildungserfordernissen in den verschiedenen, dem fachlichen Geltungsbereich unterliegenden Betrieben Rechnung. Der Mindestlohntarif ist ja nicht nur auf Sprachinstitute jeder Art beschränkt, sondern führt diese nur neben anderen, wie sonstigen privaten Bildungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen zur Sekretärinnenausbildung oder zur Management- und Datenverarbeitungsausbildung, an.
Gerade bei Lehrern kann die Kenntnis des Lehrfaches, im Sprachinstitut der Beklagten die Kenntnis der Muttersprache, vorausgesetzt werden. Diesbezüglich ist daher eine weitere betriebliche Qualifizierung im Sinne einer zusätzlichen Fachausbildung nicht erforderlich. Es ist nur entscheidend, ob die Berufskenntnis durch eine staatliche Lehramtsprüfung oder den akademischen Abschluß nachgewiesen wird; in diesem Fall fällt der Lehrer ungeachtet einer betriebsintern vorgesehenen weiteren Methodeneinschulung in die Entlohnungsstufe I c. Hat der nicht akademisch oder durch Lehramtsprüfung ausgebildete Lehrer im jeweiligen Betrieb nach einer speziellen betrieblichen Unterrichtsmethode im jeweiligen Lehrfach vorzugehen, die ein betriebsinternes Methoden- oder Initial- bzw Retraining mit einer nicht unbedeutenden Intensität erfordert und die über ein bloßes Zurkenntnisbringen der Unterrichtsorganisation des Betriebes hinausgeht, dann liegt eine "betriebliche Qualifizierung" im Sinne des Mindestlohntarifes vor, welche die Entlohnung in der Entlohnungsgruppe I b rechtfertigt. Ob diese Qualifizierung im Betrieb vor der Anstellung oder danach erworben wird, ändert nichts an der betrieblich vorgesehenen Qualifizierung, die zur Ausübung der speziellen Unterrichtstätigkeit erforderlich ist.Gerade bei Lehrern kann die Kenntnis des Lehrfaches, im Sprachinstitut der Beklagten die Kenntnis der Muttersprache, vorausgesetzt werden. Diesbezüglich ist daher eine weitere betriebliche Qualifizierung im Sinne einer zusätzlichen Fachausbildung nicht erforderlich. Es ist nur entscheidend, ob die Berufskenntnis durch eine staatliche Lehramtsprüfung oder den akademischen Abschluß nachgewiesen wird; in diesem Fall fällt der Lehrer ungeachtet einer betriebsintern vorgesehenen weiteren Methodeneinschulung in die Entlohnungsstufe römisch eins c. Hat der nicht akademisch oder durch Lehramtsprüfung ausgebildete Lehrer im jeweiligen Betrieb nach einer speziellen betrieblichen Unterrichtsmethode im jeweiligen Lehrfach vorzugehen, die ein betriebsinternes Methoden- oder Initial- bzw Retraining mit einer nicht unbedeutenden Intensität erfordert und die über ein bloßes Zurkenntnisbringen der Unterrichtsorganisation des Betriebes hinausgeht, dann liegt eine "betriebliche Qualifizierung" im Sinne des Mindestlohntarifes vor, welche die Entlohnung in der Entlohnungsgruppe römisch eins b rechtfertigt. Ob diese Qualifizierung im Betrieb vor der Anstellung oder danach erworben wird, ändert nichts an der betrieblich vorgesehenen Qualifizierung, die zur Ausübung der speziellen Unterrichtstätigkeit erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.