Soweit dem Rekurs überhaupt ein sachliches Substrat entnommen werden kann, ist er unberechtigt. Keiner der unter anderem als "Nichtigkeit, Nichtzulässigkeit, verfehlte Entscheidungsgründe, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Unzuständigkeit, Parteilichkeit, Gesetzlosigkeit, Abhängigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenkonflikt, Verletzung der Menschenrechte, unfaires Verfahren" und dergleichen bezeichneten aber nicht ausgeführten Rekursgründe liegt vor. Es reicht daher diebezüglich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Soweit dem Rekurs überhaupt ein sachliches Substrat entnommen werden kann, ist er unberechtigt. Keiner der unter anderem als "Nichtigkeit, Nichtzulässigkeit, verfehlte Entscheidungsgründe, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, Unzuständigkeit, Parteilichkeit, Gesetzlosigkeit, Abhängigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenkonflikt, Verletzung der Menschenrechte, unfaires Verfahren" und dergleichen bezeichneten aber nicht ausgeführten Rekursgründe liegt vor. Es reicht daher diebezüglich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vertretungsregelung gemäß dem ASGG und der ZPO bestehen keine Bedenken.
Im übrigen wird bemerkt, daß das Erstgericht die Verhandlung bereits am 12.August 1991 geschlossen hat (ON 33). Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bisher - offenbar wegen der Vielzahl der Eingaben des Klägers, in denen er alle zur Entscheidung berufenen Gerichtsorgane ablehnte - nicht erfolgt. Soweit daher keine Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers im Sinne der §§ 6 f ZPO bestehen, ist es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten, alle bisher nicht erledigten Rechtsmittel umgehend vorzulegen und ehestens in der Sache selbst zu entscheiden.Im übrigen wird bemerkt, daß das Erstgericht die Verhandlung bereits am 12.August 1991 geschlossen hat (ON 33). Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bisher - offenbar wegen der Vielzahl der Eingaben des Klägers, in denen er alle zur Entscheidung berufenen Gerichtsorgane ablehnte - nicht erfolgt. Soweit daher keine Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers im Sinne der Paragraphen 6, f ZPO bestehen, ist es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten, alle bisher nicht erledigten Rechtsmittel umgehend vorzulegen und ehestens in der Sache selbst zu entscheiden.