Entscheidung 9 ObA 124/07m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zyjezdana T*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Günther H*****, vertreten durch Mag. Karl Franz Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.992,67 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen vom 10. Mai 2007, GZ 9 Ra 151/06a-43, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Auflösungserklärungen anzusehen sind, kann jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren (vgl etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN RIS-Justiz RS0044358 mwN ebenso 8 ObA 62/06k). Anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall zu 8 ObA 51/03p (vgl dazu kritisch Majoros, ecolex 2005, 549 ff) war hier zuerst das Fernbleiben der Klägerin durch den vereinbarten Karenzurlaub erklärbar. Bei der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hier im konkreten Fall allein aus der Verspätung beim Dienstantritt keine schlüssige Auflösungserklärung der Klägerin abzuleiten wäre, vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der dargestellten Rechtsprechung darzustellen. Musste für den Beklagten doch schon auf Grund der von der Klägerin teilweise unrichtig ausgefüllten Formulare und der Rücksprache bei der Gebietskrankenkasse es zumindest als möglich erscheinen, dass sich die Klägerin nicht nur beim Beginn, sondern auch beim Ende der Karenzzeit geirrt hat. Er konnte auch vor dem Hintergrund des komplexen Rechtes ohne irgendeine Nachfrage nicht ohne jeden Zweifel im Sinne des § 863 ABGB davon ausgehen, dass die rechtsunkundige Klägerin allein mit ihrem Verhalten ihren Austritt erklären wollte.Die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Auflösungserklärungen anzusehen sind, kann jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren vergleiche etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN RIS-Justiz RS0044358 mwN ebenso 8 ObA 62/06k). Anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall zu 8 ObA 51/03p vergleiche dazu kritisch Majoros, ecolex 2005, 549 ff) war hier zuerst das Fernbleiben der Klägerin durch den vereinbarten Karenzurlaub erklärbar. Bei der Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass hier im konkreten Fall allein aus der Verspätung beim Dienstantritt keine schlüssige Auflösungserklärung der Klägerin abzuleiten wäre, vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der dargestellten Rechtsprechung darzustellen. Musste für den Beklagten doch schon auf Grund der von der Klägerin teilweise unrichtig ausgefüllten Formulare und der Rücksprache bei der Gebietskrankenkasse es zumindest als möglich erscheinen, dass sich die Klägerin nicht nur beim Beginn, sondern auch beim Ende der Karenzzeit geirrt hat. Er konnte auch vor dem Hintergrund des komplexen Rechtes ohne irgendeine Nachfrage nicht ohne jeden Zweifel im Sinne des Paragraph 863, ABGB davon ausgehen, dass die rechtsunkundige Klägerin allein mit ihrem Verhalten ihren Austritt erklären wollte.
Anmerkung
E85643
9ObA124.07m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00124.07M.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20071022_OGH0002_009OBA00124_07M0000_000