Daß der verstorbene Geschäftsführer gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsführer des einzigen Gesellschafters der Beklagten - der "N***** Holding GesmbH" - gewesen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Ihre dazu erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot. Überdies gilt die Verpflichtung zur Gewährleistung der erforderlichen Vertretung auch für den Gesellschafter der Beklagten. Daß auch dieser mangels handlungsfähiger Gesellschafter nicht in der Lage gewesen wäre, zur Behebung des Vertretungsmangels tätig zu werden, wurde aber von der Beklagten selbst im Rechtsmittelverfahren nicht behauptet. Mit dem Vorbringen, daß die unterbliebene Feststellung, wann sich der Kläger erstmalig zwecks Rechtsberatung an seine Interessenvertretung gewandt habe, wesentlich wäre, macht die Revisionswerberin in Wahrheit keinen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern einen Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend, auf den bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
Zur Vertretung der Gesellschaft durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, daß die GesmbH durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter, vertreten werden kann (Reich Rohrwig Das österr. GmbH-Recht2 RZ 2/189 f Seite 266 f). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Gesellschafter der Beklagten verpflichtet gewesen wären, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen und daß es die offenkundige Säumnis bei der Erfüllung dieser Verpflichtung - zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers war der bisherige Geschäftsführer bereits vier Monate tot - rechtfertigte, den Zugang der Austrittserklärungen an die Beklagte zu fingieren und diese Erklärungen daher als wirksam anzusehen. Im vergleichbaren Fall des Austritts anderer Dienstnehmer der beklagten Partei hat der Oberste Gerichtshof (9 ObA 78/97d) erwogen:
"In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß dann, wenn der Empfänger den Zugang einer Erklärung absichtlich bzw wider Treu und Glauben verhindert (zB indem er sich der Zustellung entzieht), der Zugang der Erklärung zu fingieren und sie in jenem Zeitpunkt als wirksam anzusehen ist, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (SZ 36/118, Arb 8198, SZ 41/64 ua; zuletzt 9 ObA 8/96; Gschnitzer in Klang2 70; Rummel in Rummel I2 Rz 5 zu § 862a ABGB). Auf diesem Grundssatz beruhen auch jene Entscheidungen, in denen der (rechtzeitige) Zugang von Erklärungen mit der Begründung fingiert wurde, der Empfänger habe die Zugangserschwerung oder -vereitelung deshalb zu vertreten, weil er Maßnahmen unterlassen habe, zu deren Vornahme er nach dem Inhalt des im Einzelfall gegebenen Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre (vgl DRdA 1984, 50, 4 Ob 25/84, nach denen der Dienstnehmer, der seinen Wohnsitzwechsel dem Dienstgeber nicht gemeldet hatte, eine an die letzte bekanntgegebene Adresse gerichtete Kündigungs-(Entlassungs)erklärung gegen sich gelten lassen muß; ferner die Entscheidung SZ 41/64, nach der der in Verzug befindliche Ausgleichsschuldner dafür zu sorgen hat, daß ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, weshalb er sich nicht darauf berufen kann, ein von ihm nicht behobenes postamtlich hinterlegtes Mahnschreiben nicht erhalten zu haben; ebenso die Entscheidung EvBl 1995/43, in der der rechtzeitige Zugang einer Kündigungserklärung an den nicht im Betrieb anwesenden Geschäftsführer mit der Begründung fingiert wurde, er wäre unter den konkret gegebenen Umständen entweder zur Anwesenheit im Betrieb oder zur Bekanntgabe seiner Abwesenheit verpflichtet gewesen). Dabei wurde die Verpflichtung der Betroffenen, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker gewichtet, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen war (EvBl 1995/43). Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen:"In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß dann, wenn der Empfänger den Zugang einer Erklärung absichtlich bzw wider Treu und Glauben verhindert (zB indem er sich der Zustellung entzieht), der Zugang der Erklärung zu fingieren und sie in jenem Zeitpunkt als wirksam anzusehen ist, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (SZ 36/118, Arb 8198, SZ 41/64 ua; zuletzt 9 ObA 8/96; Gschnitzer in Klang2 70; Rummel in Rummel I2 Rz 5 zu Paragraph 862 a, ABGB). Auf diesem Grundssatz beruhen auch jene Entscheidungen, in denen der (rechtzeitige) Zugang von Erklärungen mit der Begründung fingiert wurde, der Empfänger habe die Zugangserschwerung oder -vereitelung deshalb zu vertreten, weil er Maßnahmen unterlassen habe, zu deren Vornahme er nach dem Inhalt des im Einzelfall gegebenen Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre vergleiche DRdA 1984, 50, 4 Ob 25/84, nach denen der Dienstnehmer, der seinen Wohnsitzwechsel dem Dienstgeber nicht gemeldet hatte, eine an die letzte bekanntgegebene Adresse gerichtete Kündigungs-(Entlassungs)erklärung gegen sich gelten lassen muß; ferner die Entscheidung SZ 41/64, nach der der in Verzug befindliche Ausgleichsschuldner dafür zu sorgen hat, daß ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, weshalb er sich nicht darauf berufen kann, ein von ihm nicht behobenes postamtlich hinterlegtes Mahnschreiben nicht erhalten zu haben; ebenso die Entscheidung EvBl 1995/43, in der der rechtzeitige Zugang einer Kündigungserklärung an den nicht im Betrieb anwesenden Geschäftsführer mit der Begründung fingiert wurde, er wäre unter den konkret gegebenen Umständen entweder zur Anwesenheit im Betrieb oder zur Bekanntgabe seiner Abwesenheit verpflichtet gewesen). Dabei wurde die Verpflichtung der Betroffenen, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker gewichtet, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen war (EvBl 1995/43). Diese Überlegungen kommen auch hier zum Tragen:
Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, daß ihm ihn betreffende Erklärungen zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muß. Ein Kaufmann - demgemäß auch die beklagte GmbH (§ 6 HGB)Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, daß ihm ihn betreffende Erklärungen zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muß. Ein Kaufmann - demgemäß auch die beklagte GmbH (Paragraph 6, HGB)
wird danach stets Empfangsvorkehrungen treffen müssen (Rummel in Rummel I2 Rz 5 zu § 862a ABGB). Darüber hinaus bestimmt § 15 GmbHG, daß die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben muß. Ist daherwird danach stets Empfangsvorkehrungen treffen müssen (Rummel in Rummel I2 Rz 5 zu Paragraph 862 a, ABGB). Darüber hinaus bestimmt Paragraph 15, GmbHG, daß die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben muß. Ist daher
wie das hier monatelang der Fall war - kein Geschäftsführer vorhanden - liegt ein Verstoß der Gesellschaft gegen die aus dieser Bestimmung resultierenden Obliegenheiten vor (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/66, 214; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4 Rz 178 f Seite 69; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar 128). Dazu kommen die gegenüber dem Kläger bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten: genauso wie die Rechtsprechung den Dienstnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber Wohnanschrift und spätere Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, muß auch vom Dienstgeber verlangt werden, die jederzeitige Möglichkeit des Dienstnehmers, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten (vgl DRdA 1984, 50; 4 Ob 25/84; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 380; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 510).wie das hier monatelang der Fall war - kein Geschäftsführer vorhanden - liegt ein Verstoß der Gesellschaft gegen die aus dieser Bestimmung resultierenden Obliegenheiten vor (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/66, 214; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4 Rz 178 f Seite 69; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar 128). Dazu kommen die gegenüber dem Kläger bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten: genauso wie die Rechtsprechung den Dienstnehmer verpflichtet, dem Dienstgeber Wohnanschrift und spätere Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, muß auch vom Dienstgeber verlangt werden, die jederzeitige Möglichkeit des Dienstnehmers, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten vergleiche DRdA 1984, 50; 4 Ob 25/84; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 380; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 510).
Die (der) Gesellschafter der Beklagten wäre(n) aus all diesen Gründen verpflichtet gewesen, nach Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind sie (ist er) monatelang nicht nachgekommen, weshalb sich die Gesellschaft im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht auf die Unmöglichkeit des Zuganges rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufen kann. Dies muß umso mehr gelten, als aufgrund der gegebenen Situation mit Austrittserklärungen der Dienstnehmer gerechnet werden mußte.
Daß auch der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG zu beantragen, ist richtig (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/61 Seite 211); für eine Verpflichtung der Kläger, der Säumnis der Gesellschaft(er) auf diese Weise Rechnung zu tragen, fehlt es aber an jeglicher Grundlage".Daß auch der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG zu beantragen, ist richtig (Reich-Rohrwig aaO Rz 2/61 Seite 211); für eine Verpflichtung der Kläger, der Säumnis der Gesellschaft(er) auf diese Weise Rechnung zu tragen, fehlt es aber an jeglicher Grundlage".
Die Austrittserklärung des Klägers gilt daher als in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Gesellschaft zugegangen wäre. Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Geschäftsführer der Beklagten bereits mehrere Monate tot war, ist es hier der Zeitpunkt, an dem versucht wurde, die Austrittsschreiben an der Adresse der Beklagten zuzustellen. Daß es der Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, für ihre Vertretung zu sorgen, ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Da das pflichtwidrige Verhalten der Gesellschaft feststeht, wäre es ihre Sache gewesen, entsprechende Behauptungen aufzustellen und zu beweisen. Da sie diesen Beweis nicht angetreten hat, sind die Austrittserklärungen des Klägers als zum darin genannten Zeitpunkt wirksam anzusehen.
Da, wie oben ausgeführt, für den Kläger als Dienstnehmer der Beklagten keine Verpflichtung bestand, für deren Vertretung durch Bestellung eines Notgeschäftsführers Sorge zu tragen, ist es auch unerheblich, ob und wann der Kläger einschlägige Rechtsberatung durch seine Interessenvertretung gesucht hat und ob er gegenüber einer Beklagten, deren Handlungsfähigkeit so früher bewirkt worden wäre, auch früher nach Fristsetzung den Austritt hätte erklären können.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß von einer berechtigten Hoffnung auf Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes noch im Juli 1995 keine Rede mehr sein konnte und ein Austritt aus diesem Grund verspätet erfolgt sei, liegt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) vor.Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß von einer berechtigten Hoffnung auf Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes noch im Juli 1995 keine Rede mehr sein konnte und ein Austritt aus diesem Grund verspätet erfolgt sei, liegt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) vor.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.