Die außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes und der Ansicht der klagenden Partei zulässig (§ 508 a Abs 1 ZPO), da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung zur Frage der Mitwirkung der Personalvertretung nach dem Gesetz vom 14.10.1985 über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz - W-PVG), LGBl 49 fehlt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG).Die außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes und der Ansicht der klagenden Partei zulässig (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung zur Frage der Mitwirkung der Personalvertretung nach dem Gesetz vom 14.10.1985 über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz - W-PVG), Landesgesetzblatt 49 fehlt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
Die außerordentliche Revision ist auch berechtigt.
Der privatrechtliche Dienstvertrag mit dem Beklagten beruht auf der Vertragsbedienstetenordnung 1979 und wurde mit der Stadt Wien, vertreten durch die klagende Partei abgeschlossen (Beilage 2). Der Beklagte ist daher als Bediensteter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 W-PVG anzusehen (vgl Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbV, § 163 Erl 2 und § 167 Erl 3; INFAS 1986 A 25; zur Kompetenzlage nach der Nov BGBl 1981/350: Cerny in Cerny-Haas-Laßnigg-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 2, 139 f; § 39 Abs 1 W-PVG). Gemäß § 39 Abs 5 W-PVG hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan u.a. Angelegenheiten, die Versetzungen (Z 1) oder Kündigungen (Z 2) ... betreffen, zur Kenntnis zu bringen. Bei Überstellungen und Überreihungen ist ein Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben (§ 39 Abs 2 Z 8 W-PVG). Erhebt die Personalvertretung innerhalb zweier Wochen (bei Kündigungen innerhalb einer Woche) gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Zur Ausübung dieser Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ist in den Fällen des Abs 5 Z 1 bis 6 der Hauptausschuß zuständig (§ 39 Abs 9 Z 2 W-PVG), der seinerseits das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen) herzustellen hat (§ 39 Abs 10 W-PVG). Diese Mitteilungspflicht entspricht sinngemäß den Bestimmungen der §§ 101 und 105 ArbVG und hat den Zweck, die Personalvertretung von beabsichtigten Maßnahmen zu informieren und ihr eine Beratung über die näheren Umstände der Versetzung, insbesondere über ihre sachliche Rechtfertigung zu ermöglichen. Schon daraus folgt zwangsläufig, daß das Gesetz von einer vorherigen Mitteilung ausgeht, da eine nachträgliche Verständigung von einer bereits erfolgten Maßnahme die Personalvertretung lediglich vor vollendete Tatsachen stellen würde, die ein Informations- und Beratungsrecht erübrigen. Wie die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung selbst einräumt (S 325), könnte daher eine nachträgliche Zustimmung der Personalvertretung zu einer bereits erfolgten Versetzung deren Unwirksamkeit nicht sanieren. Diesbezüglich käme nur eine "Wiederholung" der einzelvertraglichen Versetzungsvereinbarung in Betracht (vgl Floretta-Strasser, ArbVG2 § 101 Anm 1).Der privatrechtliche Dienstvertrag mit dem Beklagten beruht auf der Vertragsbedienstetenordnung 1979 und wurde mit der Stadt Wien, vertreten durch die klagende Partei abgeschlossen (Beilage 2). Der Beklagte ist daher als Bediensteter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, W-PVG anzusehen vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbV, Paragraph 163, Erl 2 und Paragraph 167, Erl 3; INFAS 1986 A 25; zur Kompetenzlage nach der Nov BGBl 1981/350: Cerny in Cerny-Haas-Laßnigg-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 2, 139 f; Paragraph 39, Absatz eins, W-PVG). Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, W-PVG hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan u.a. Angelegenheiten, die Versetzungen (Ziffer eins,) oder Kündigungen (Ziffer 2,) ... betreffen, zur Kenntnis zu bringen. Bei Überstellungen und Überreihungen ist ein Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 8, W-PVG). Erhebt die Personalvertretung innerhalb zweier Wochen (bei Kündigungen innerhalb einer Woche) gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Zur Ausübung dieser Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ist in den Fällen des Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der Hauptausschuß zuständig (Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 2, W-PVG), der seinerseits das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen) herzustellen hat (Paragraph 39, Absatz 10, W-PVG). Diese Mitteilungspflicht entspricht sinngemäß den Bestimmungen der Paragraphen 101 und 105 ArbVG und hat den Zweck, die Personalvertretung von beabsichtigten Maßnahmen zu informieren und ihr eine Beratung über die näheren Umstände der Versetzung, insbesondere über ihre sachliche Rechtfertigung zu ermöglichen. Schon daraus folgt zwangsläufig, daß das Gesetz von einer vorherigen Mitteilung ausgeht, da eine nachträgliche Verständigung von einer bereits erfolgten Maßnahme die Personalvertretung lediglich vor vollendete Tatsachen stellen würde, die ein Informations- und Beratungsrecht erübrigen. Wie die klagende Partei in ihrer Berufungsbeantwortung selbst einräumt (S 325), könnte daher eine nachträgliche Zustimmung der Personalvertretung zu einer bereits erfolgten Versetzung deren Unwirksamkeit nicht sanieren. Diesbezüglich käme nur eine "Wiederholung" der einzelvertraglichen Versetzungsvereinbarung in Betracht vergleiche Floretta-Strasser, ArbVG2 Paragraph 101, Anmerkung 1).
Nach § 39 Abs 6 W-PVG können bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, die im Abs 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Diese demonstrative Aufzählung der Zulässigkeit von Sofortmaßnahmen ohne vorherige Befassung der Personalvertretung zeigt, daß es sich einerseits um Fälle handeln muß, bei denen die Mitwirkung der Personalvertretung aus Zeitgründen nicht möglich (Katastrophen) oder tunlich (Alarm- und Einsatzübungen) ist oder bereits eine so immanente Gefahr besteht, daß jede Verzögerung der Maßnahme unvertretbar wäre. Andererseits scheidet aber auch schon begrifflich eine Reihe der in den Abs 2 bis 5 aufgezählten Maßnahmen (etwa Einführung neuer Arbeitsmethoden, Schaffung von Dienstposten, Beförderungen, Überstellungen udgl.) als für eine Sofortmaßnahme unerheblich aus. Es ist daher zwischen sofort zu treffenden Maßnahmen und solchen, die als Dauermaßnahme ihre Wirkung erst in der Zukunft entfalten sollen, zu unterscheiden.Nach Paragraph 39, Absatz 6, W-PVG können bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, die im Absatz 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Diese demonstrative Aufzählung der Zulässigkeit von Sofortmaßnahmen ohne vorherige Befassung der Personalvertretung zeigt, daß es sich einerseits um Fälle handeln muß, bei denen die Mitwirkung der Personalvertretung aus Zeitgründen nicht möglich (Katastrophen) oder tunlich (Alarm- und Einsatzübungen) ist oder bereits eine so immanente Gefahr besteht, daß jede Verzögerung der Maßnahme unvertretbar wäre. Andererseits scheidet aber auch schon begrifflich eine Reihe der in den Absatz 2 bis 5 aufgezählten Maßnahmen (etwa Einführung neuer Arbeitsmethoden, Schaffung von Dienstposten, Beförderungen, Überstellungen udgl.) als für eine Sofortmaßnahme unerheblich aus. Es ist daher zwischen sofort zu treffenden Maßnahmen und solchen, die als Dauermaßnahme ihre Wirkung erst in der Zukunft entfalten sollen, zu unterscheiden.
Es trifft zwar zu, daß der Kläger aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens vorerst nicht mehr als Autobuslenker verwendet werden durfte. Diesem Umstand trug aber der Betriebsleiter ohnehin noch am Unfallstag Rechnung, indem er den Beklagten durch einseitige Weisung vorerst vom Fahrdienst abzog. Damit erfolgte aber entgegen der Ansicht der klagenden Partei noch keine dauernde Versetzung und vor allem Zurückstufung des Klägers im Sinne des § 39 Abs 5 Z 1 W-PVG, die nur die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle hätte vornehmen können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Personalvertretung von dieser faktischen Sofortmaßnahme "unverzüglich" verständigt wurde, da es im vorliegenden Fall auf ihre Mitwirkung an der anschließenden, dauernden und dienstvertraglichen Versetzung des Beklagten ankommt. Nur gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahme richten sich die Begehren des Beklagten.Es trifft zwar zu, daß der Kläger aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens vorerst nicht mehr als Autobuslenker verwendet werden durfte. Diesem Umstand trug aber der Betriebsleiter ohnehin noch am Unfallstag Rechnung, indem er den Beklagten durch einseitige Weisung vorerst vom Fahrdienst abzog. Damit erfolgte aber entgegen der Ansicht der klagenden Partei noch keine dauernde Versetzung und vor allem Zurückstufung des Klägers im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer eins, W-PVG, die nur die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle hätte vornehmen können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Personalvertretung von dieser faktischen Sofortmaßnahme "unverzüglich" verständigt wurde, da es im vorliegenden Fall auf ihre Mitwirkung an der anschließenden, dauernden und dienstvertraglichen Versetzung des Beklagten ankommt. Nur gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahme richten sich die Begehren des Beklagten.
Nach den Feststellungen erklärte sich der Beklagte am 20.3.1989 (Kündigung oder Rückreihung) mit der verschlechternden Versetzung einverstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der klagenden Partei wurde die Versetzung und Rückreihung aber nicht schon mit diesem Einverständnis wirksam, da es für die personalvertretungsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer Versetzung bedeutungslos ist, ob der Dienstnehmer der verschlechternden Versetzung zustimmt oder sie ablehnt. Der Ausspruch der Versetzung (Rückreihung) erfolgte erst mit Schreiben der Direktion vom 22.3.1989 mit Wirkung vom 21.3.1989. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 30.3.1989 zu. Auch die Personalvertretung wurde erst am 30.3.1989 von der erfolgten Versetzung und vollzogenen Rückreihung verständigt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob ein zufällig in der Garage anwesender Personalvertreter die Ansicht vertreten hat, daß die Sache nicht so schlimm sei. Die bloße Anwesenheit eines Personalvertreters konnte die in § 39 Abs 5 W-PVG vorgeschriebene Verständigung der Personalvertretung als eines Kollegialorgans von der beabsichtigten Versetzung des Beklagten nicht ersetzen und wäre auch nicht fristauslösend gewesen. Daraus folgt, daß die Personalvertretung der klagenden Partei selbst bei Annahme, daß es sich um eine Angelegenheit handelte, die keinen Aufschub duldete (§ 39 Abs 6 erster Fall W-PVG), erst im nachhinein von der vollzogenen VersetzungNach den Feststellungen erklärte sich der Beklagte am 20.3.1989 (Kündigung oder Rückreihung) mit der verschlechternden Versetzung einverstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der klagenden Partei wurde die Versetzung und Rückreihung aber nicht schon mit diesem Einverständnis wirksam, da es für die personalvertretungsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Zulässigkeit einer Versetzung bedeutungslos ist, ob der Dienstnehmer der verschlechternden Versetzung zustimmt oder sie ablehnt. Der Ausspruch der Versetzung (Rückreihung) erfolgte erst mit Schreiben der Direktion vom 22.3.1989 mit Wirkung vom 21.3.1989. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 30.3.1989 zu. Auch die Personalvertretung wurde erst am 30.3.1989 von der erfolgten Versetzung und vollzogenen Rückreihung verständigt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob ein zufällig in der Garage anwesender Personalvertreter die Ansicht vertreten hat, daß die Sache nicht so schlimm sei. Die bloße Anwesenheit eines Personalvertreters konnte die in Paragraph 39, Absatz 5, W-PVG vorgeschriebene Verständigung der Personalvertretung als eines Kollegialorgans von der beabsichtigten Versetzung des Beklagten nicht ersetzen und wäre auch nicht fristauslösend gewesen. Daraus folgt, daß die Personalvertretung der klagenden Partei selbst bei Annahme, daß es sich um eine Angelegenheit handelte, die keinen Aufschub duldete (Paragraph 39, Absatz 6, erster Fall W-PVG), erst im nachhinein von der vollzogenen Versetzung
verständig wurde. Auch in diesem Fall hätte aber der Personalvertretung noch vor der beabsichtigten Maßnahme - wenn auch bei verkürzter Frist - Gelegenheit zur Information, Beratung und Stellungnahme gegeben werden müssen. Ungeachtet des sofortigen faktischen Abzugs des Beklagten vom Busdienst konnte daher die Versetzung des Beklagten in die Werkstätte, so weit sie mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen (Rückreihung) verbunden war, mangels Einhaltung des vorgeschriebenen personalvertretungsrechtlichen Vorverfahrens in bezugsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam werden (vgl Schwarz in Cerny-Haas-Laßnig-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3, 159; INFAS 1986 A 93, A 100; INFAS 1990 A 28 ua). verständig wurde. Auch in diesem Fall hätte aber der Personalvertretung noch vor der beabsichtigten Maßnahme - wenn auch bei verkürzter Frist - Gelegenheit zur Information, Beratung und Stellungnahme gegeben werden müssen. Ungeachtet des sofortigen faktischen Abzugs des Beklagten vom Busdienst konnte daher die Versetzung des Beklagten in die Werkstätte, so weit sie mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen (Rückreihung) verbunden war, mangels Einhaltung des vorgeschriebenen personalvertretungsrechtlichen Vorverfahrens in bezugsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam werden vergleiche Schwarz in Cerny-Haas-Laßnig-Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3, 159; INFAS 1986 A 93, A 100; INFAS 1990 A 28 ua).
Der Einwand der klagenden Partei, es sei ohnehin eine informelle Vorabverständigung erfolgt, entspricht nicht den Feststellungen. Das Erstgericht verwies zwar auf eine "übliche" Vorgangsweise bei Rückreihungen stellte aber nicht fest, inwiefern eine solche Vorgangsweise auch hinsichtlich des Beklagten eingehalten worden ist. Abgesehen davon widerspricht eine "übliche" Übermittlung erst einer Gleichschrift der Versetzungs- und Rückreihungsanordnung dem gesetzlich zwingenden personalvertretungsrechtlichen Vorverfahren. Soweit keine anderen Anhaltspunkte für einen schlüssigen Verzicht vorliegen, ist aus der Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der Verjährungszeit noch kein solcher Verzicht abzuleiten. Die Gegenforderung ist auch nicht verjährt, da sie Ansprüche ab April 1989 betrifft und in der Tagsatzung vom 4.9.1991 geltend gemacht wurde (S 165). Sie betrifft eine Bezugsdifferenz, die sich aus den vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergibt, die auch der klagenden Partei zur Verfügung standen. Soweit daher der Beklagte hinsichtlich der verschiedenen Zulagen und Nebengebühren keine ins einzelne gehende Aufschlüsselung vornahm, wurde sein Begehren dadurch nicht unschlüssig. Dem auf eine unwirksame Versetzung (Rückreihung) gegründeten Entgeltbegehren kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Beklagte diese Rückreihung selbst verschuldet habe.
Der Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn das streitige Rechtsverhältnis (Wirksamkeit der Versetzung und Rückreihungsvereinbarung) eine für die Endentscheidung unabdingbare Vorfrage ist und die Wirkung der Entscheidung über den Zwischenantrag über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (vgl Fasching, ZPR2 1077 ff).Beide Voraussetzungen liegen vor. Das festzustellende Recht ist präjudiziell für die Gegenforderung und der Beklagte macht weitere, über diese Gegenforderung hinausgehende Ansprüche auf Bezugsdifferenz geltend, über die noch nicht entschieden worden ist.Der Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn das streitige Rechtsverhältnis (Wirksamkeit der Versetzung und Rückreihungsvereinbarung) eine für die Endentscheidung unabdingbare Vorfrage ist und die Wirkung der Entscheidung über den Zwischenantrag über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht vergleiche Fasching, ZPR2 1077 ff).Beide Voraussetzungen liegen vor. Das festzustellende Recht ist präjudiziell für die Gegenforderung und der Beklagte macht weitere, über diese Gegenforderung hinausgehende Ansprüche auf Bezugsdifferenz geltend, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.