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Entscheidung 9 ObA 126/07f×

Entscheidung 9 ObA 126/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA126/07f

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jasminka D*****, vertreten durch Mag. Adalbert Hausmann, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Renate T*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG, Mattersburg, wegen EUR 22.370,90 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 21.314,03) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2007, GZ 8 Ra 45/07g-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.) Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 uva). Darunter fällt auch die hier gerügte Nichtbeiziehung weiterer Sachverständiger (RIS-Justiz RS0042963 [T44]).

Nach den bindenden Feststellungen gab es eine Weisung des Arbeitgebers, für Arbeiten in größerer Höhe eine Rollbühne und nicht die Hebevorrichtung des Hubstaplers zu verwenden (s. hiezu auch die Schutznorm des Paragraph 21, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, die hiefür die Verwendung von Arbeitskörben vorschreibt). Die Behauptung, dass solche Weisungen nur durch „Fingerzeig" erfolgt seien, findet in den Feststellungen keine Deckung.

Ob einen Geschädigten ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044088), die hier vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar bejaht wurde. Dasselbe trifft auf die Ausmessung des Mitverschuldensgrades zu (RIS-Justiz RS0087606), sodass die Zuweisung eines Drittels an Mitverschulden an die Klägerin keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung gibt.

Soweit die Klägerin die mangelnde Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Schmerzengeldbemessung rügt, übersieht sie die eine Erwerbsminderung ausdrücklich verneinenden Feststellungen des Erstgerichts (AS 142).

Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Zu 2.) Der Oberste Gerichtshof hat der Beklagten die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E85468 9ObA126.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00126.07F.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20070928_OGH0002_009OBA00126_07F0000_000