Begründung:
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Angestelltendienstverhältnis zur beklagten Partei über den 31. 12. 1996 bzw 31. 12. 1998 hinaus aufrecht sei sowie, dass das Dienstverhältnis seit 16. 5. 1991 unverändert fortbestehe. Die beklagte Partei habe mit der Klägerin seit 16. 5. 1991 laufend unzulässige Ketten-Jahresarbeitsverträge abgeschlossen, welche als Einheit aufzufassen seien. Soweit eine Kündigung der Klägerin erfolgt sein sollte, sei diese unwirksam, weil das betriebliche Vorverfahren unter Einbindung des Betriebsrates nicht eingehalten worden sei. Sofern mit der Klägerin im September bzw Dezember 1996 - nach einem Unfall der Klägerin - eine Änderung des Angestelltenvertrages vereinbart worden sei, sei diese unwirksam, weil diese unter List bzw Zwang, und zwar unter Ausnützung der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit bzw der Rechtsunkenntnis der Klägerin zustandegekommen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zwar seien bis einschließlich 1996 - unzulässige - Kettenangestelltenverträge mit der Klägerin geschlossen worden, spätestens seit 1997 seien jedoch nur mehr Associate-Verträge abgeschlossen worden, welche nicht als Arbeitsverhältnis zu werten und jedenfalls mit 31. 12. 1998 beendet worden seien. Die im Betrieb der beklagten Partei gewählte Belegschaftsvertretung entspreche nicht den zwingenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; ein in die Beendigung eines Dienstverhältnisses einzubindender Betriebsrat habe daher nie existiert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - im zweiten Rechtsgang - teilweise dahin Folge, dass es feststellte, dass das Dienstverhältnis der Klägerin bis 31. 12. 1998 aufrecht bestanden habe, wies jedoch das Mehrbegehren, dass das Dienstverhältnis über den 31. 12. 1998 hinaus bestanden habe, ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass mangels Zulässigkeit von Kettenverträgen von einem einheitlichen Angestelltendienstverhältnis auszugehen sei, welches jedoch durch Erklärung vom 8. 10. 1998 per 31. 12. 1998 zur Auflösung gebracht worden sei. Einer Einbindung eines Betriebsrates habe es nicht bedurft, weil ein solcher nicht eingerichtet gewesen sei.
Das Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, dass das Dienstverhältnis der Klägerin vom 16. 5. 1991 bis 31. 12. 1996 bestanden habe und wies das Mehrbegehren, festzustellen, dass das Dienstverhältnis auch vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 aufrecht bestanden habe, ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses zwischen 1. 1. 1997 und 31. 12. 1997, hob es das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass bis einschließlich 1996 Kettenangestelltenverträge geschlossen worden seien, für deren Zulässigkeit jedoch keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Somit sei zumindest im genannten Zeitraum von einem einheitlichen Angestelltendienstverhältnis auszugehen. Aufgrund der Verträge vom 26. August 1997 bzw 17. Juni 1998 (Beilagen ./6, 7), im Zusammenhang mit dem daraufhin tatsächlich sogelebten Vertragsverhältnis sei dieses ab dem 1. 1. 1998 jedoch nicht mehr als Angestelltendienstverhältnis, sondern als freier Dienstvertrag zu beurteilen, wobei eine Novation vereinbart worden sei, wonach die Klägerin nicht mehr unter persönlicher Abhängigkeit und mit wesentlich reduzierter Stundenzahl ihre Tätigkeiten zu erbringen gehabt habe. Hinsichtlich der Vereinbarung für das Jahr 1997 erachtete das Berufungsgericht, dass noch weitere Feststellungen zur endgültigen Beurteilung erforderlich seien, sodass diesbezüglich mit Aufhebung vorgegangen wurde.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass zur Frage der Zulässigkeit eines befristeten Dienstverhältnisses für Wissenschaften in einem Forschungsinstitut keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass dem Klagebehren zur Gänze Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruches (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruches (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.