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Entscheidung 9 ObA 127/07b×

Entscheidung 9 ObA 127/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA127/07b

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 28.576,26 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2007, GZ 11 Ra 48/07v-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Verhalten eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht hat, ist im Allgemeinen eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine krasse Fehlbeurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vermag der Kläger aber nicht aufzuzeigen:

Er bestreitet nicht, dass durch sein festgestelltes Verhalten in mehreren Fällen öffentliche Urkunden über die Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG ausgestellt wurden, die in zweierlei Hinsicht - nämlich hinsichtlich des Prüfers und hinsichtlich des Ortes der Prüfung - unrichtig waren. Dass er nach den Feststellungen die Prüfung - wenn auch unter der Personalnummer eines Kollegen und an einem anderen als dem in der ausgedruckten Urkunde ausgewiesenen Ort - inhaltlich korrekt durchgeführt hat, trifft zu, ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten zu Unrichtigkeiten in den ausgestellten Urkunden geführt hat, die die vom Berufungsgericht aufgezeigten Probleme bei der Überprüfbarkeit zur Folge haben. Der Umstand, dass der Kläger auf den Originalbögen persönlich unterschrieben und damit seine Identität nachvollziehbar gemacht hat, ändert daran aus den ebenfalls vom Berufungsgericht dargestellten Gründen nichts. Dass die Probleme letztlich in den konkreten Fällen nicht schlagend geworden sind, ist nicht entscheidend.

Dass das bisherige Verhalten des Klägers für den beklagten Autofahrerclub noch nicht die Gefahr des Verlustes der Berechtigung zu Paragraph 57 a, KFG-Untersuchungen bedeutet habe, mag zutreffen. Unbestreitbar ist aber, dass für den Beklagten die Notwendigkeit bestand, derartige Verhaltensweisen abzustellen, weil er - hätte er derartiges toleriert - früher oder später sehr wohl einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre.

Die vom Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens vorgebrachten Argumente sind durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, seine Vorgangsweise sei üblich gewesen; es sei Praxis gewesen, dass der morgendliche Einstieg in das System mit einer Personalnummer erfolge, die dann den gesamten Tag von unterschiedlichen Prüfern genutzt werde. Der Kläger nimmt damit auf eine Praxis Bezug, die aber nach den Feststellungen und den Beweisergebnissen nur hinsichtlich des Rechnungsprogramms, nicht aber hinsichtlich der Paragraph 57 a, KFG-Prüfungen bestand. Im Zusammenhang mit diesen Prüfungen war das Verhalten des Klägers hingegen alles andere als üblich, was ja auch aus der Reaktion des Betriebsrats - der den Kläger für sein Verhalten rügte und die Geschäftsführung verständigte - ersichtlich ist. Auch die Behauptung, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Paragraph 57 a, KFG-Prüfungen sei ursprünglich für die Entlassung nicht entscheidend gewesen, steht zum festgestellten Sachverhalt in krassem Widerspruch. Zu Recht hat die zweite Instanz auch auf den Umstand verwiesen, dass dem Kläger eine Vertrauensposition mit hoher Vorbildwirkung zukam. Er war für Oberösterreich Vorgesetzter für alle Mitarbeiter des technischen Dienstes und österreichweit für die Schulung des technischen Dienstes des Beklagten für Paragraph 57 a, -, B, e, g, u, t, a, c, h, t, u, n, g, e, n, verantwortlich. Damit oblag es gerade ihm, den Mitarbeitern die Notwendigkeit des sorgsamen Umgangs bei der Herstellung öffentlicher Urkunden zu vermitteln.

Unter all diesen Aspekten ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz keineswegs unvertretbar, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen.

Anmerkung

E85469 9ObA127.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZAS-Judikatur 2008/6 = ARD 5842/5/2008 = ZAS 2008/40 S 261 (Reiner, tabellarische Aufzählung) - ZAS 2008,261 (Reiner, tabellarische Aufzählung) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00127.07B.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20070928_OGH0002_009OBA00127_07B0000_000