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Entscheidung 9 ObA 127/09f×

Entscheidung 9 ObA 127/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA127/09f

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** F*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, 2. M***** B*****, beide vertreten durch die Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 25.243,22 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 100.972,90 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2009, GZ 8 Ra 78/09p-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Mai 2009, GZ 7 Cga 25/07w-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb der vom Kläger in erster Instanz beantragte Zeuge D*****, dessen Beweisaufnahme vom Erstgericht befristet worden war, nicht vernommen werden musste, ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E93121 9ObA127.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00127.09F.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100126_OGH0002_009OBA00127_09F0000_000