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Entscheidung 9 ObA 127/19w×

Entscheidung 9 ObA 127/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA127/19w

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 76/19s-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7]). Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungs-gründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0116698).

2. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner (allfälligen) Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703).

3. Die Vorinstanzen sind – der ständigen Rechtsprechung zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgend – davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei der zu erwartenden Arbeitsplatzsuchdauer und dem Umstand, dass nicht mit einer Gehaltseinbuße von über 10 % zu rechnen ist, nicht von einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin auszugehen ist.

Damit kommt es aber auf das Vorliegen personenbezogener oder betriebsbedingter Kündigungsgründe nicht an. Wenn die Revision daher Feststellungen zu diesen Fragen vermisst und ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung der Klägerin bestreitet, gelingt es ihr nicht, eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E126925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00127.19W.1128.000

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191128_OGH0002_009OBA00127_19W0000_000