Entscheidungsgründe:
Über den Kläger, welcher zuletzt als (- seit 1979 definitiv gestellter -) Bahnhelfer beschäftigt war, wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkammer mit dem Sitz bei der Bundesbahndirektion Wien vom 12. 10. 1994, Zl DIS-026-1994, bestätigt mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkammer vom 19. 12. 1994, die "Disziplinarstrafe" der Entlassung verhängt, weil er für schuldig befunden wurde, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er
1.) am 11. 1. 1994 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben war,
2.) anlässlich eines Krankenstandes ab 7. 2. 1994 den dienstlichen Auftrag, unverzüglich den Bahnbetriebsarzt aufzusuchen nicht befolgt hatte und
3.) anlässlich von Krankenkontrollen am 1. 6. 1994 um 14.45 Uhr und am 1. 7. 1994 um 10.00 Uhr ohne bewilligte Ausgehzeit nicht zu Hause angetroffen worden war.
Als erschwerend wurden drei ungetilgte Disziplinarvorstrafen gewertet, welchen folgende Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt worden waren:
A) am 4. 3. 1993: unentschuldigtes Fernbleiben von einer angeordneten Arbeitsplatzbegehung
B) am 18. 6. 1993: Verlassen der Wohnung während des Krankenstandes ohne ärztlich bewilligte Ausgehzeit
C) während des Krankenstandes im Dezember 1993:
a) am 27. 12. nicht unverzügliches Aufsuchen des Bahnbetriebsarztes trotz ausdrücklicher Weisung;
b) am 29. 12. Abwesenheit von der Wohnung außerhalb der bewilligten Ausgehzeit (Anm.: von den Vorinstanzen wegen eines Entschuldigungsgrundes zutreffend als unbeachtlich qualifiziert).b) am 29. 12. Abwesenheit von der Wohnung außerhalb der bewilligten Ausgehzeit Anmerkung, von den Vorinstanzen wegen eines Entschuldigungsgrundes zutreffend als unbeachtlich qualifiziert).
Aufgrund überdurchschnittlich hoher Krankenstände welche schon vor dem Arbeitsunfall des Klägers vom 31. 3. 1992 zu beobachten gewesen waren, war ihm die generelle Weisung erteilt worden, bei Krankenständen (- Ausgefähigkeit vorausgesetzt -) unverzüglich den Bahnbetriebsarzt aufzusuchen.
Die hier relevanten Bestimmungen und Anweisungen der Beklagten lauten auszugsweise, wie folgt:
"Dienstordnung:
§ 18 Allgemeines Pflichten: ...Paragraph 18, Allgemeines Pflichten: ...
Die Bediensteten haben den Geschäften und Verrichtungen, die der ihnen jeweilig übertragene Dienstposten erheischt, mit Treue, Fleiß und Redlichkeit nach besten Wissen und Können zu obliegen; sie müssen sich deshalb den Inhalt der in ihren Dienst betreffenden Normen, Instruktionen, Zirkularien und Erlässe, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen darf, gewissenhaft aneignen und sind für den rechtzeitigen und vollständigen Vollzug der ihnen übertragenen Dienstverrichtungen verantwortlich.
§ 21 Pflichten der Untergebenen:Paragraph 21, Pflichten der Untergebenen:
Der Untergebene ist dem Vorgesetzten unbedingt Gehorsam im Dienst und auch außer Dienst gebührende Achtung schuldig. Zur Austragung dienstlicher Angelegenheiten ist der Dienstweg vorgeschrieben; mit dienstlichen Wünschen und Beschwerden hat sich demnach der Untergebene persönlich an den unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, der verpflichtet ist, dieselben anzuhören und - soweit die Erledigung nicht in seinen Wirkungskreis fällt - an die zur Entscheidung berufenen Dienststelle zu leiten. ...
§ 28 Verlassen des Stationsortes und Ausbleiben vom Dienste:Paragraph 28, Verlassen des Stationsortes und Ausbleiben vom Dienste:
Kein Bediensteter darf ohne Vorwissen und Genehmigung seines Vorgesetzten den Dienstort verlassen, vom Dienst ausbleiben, sich aus demselben entfernen oder sich durch andere im Dienste vertreten lassen. ...
§ 55 KrankheitParagraph 55, Krankheit
Wenn ein Bediensteter durch Krankheit an der Dienstbesorgung verhindert ist, bedarf er keines Urlaubes; jedoch hat derselbe seinem unmittelbaren Vorgesetzten von der Erkrankung unter Angabe ihrer mutmaßlichen Dauer ungesäumt, und zwar so zeitig Anzeige zu erstatten, dass erforderlichenfalls für anderweitige Versehung des Dienstes gesorgt werden kann. ...
Die Feststellung der Krankheit erfolgt von Dienstes wegen. ...
Dienstanweisung (59), GD-NBl. 8. Stück/1992 "Verhalten im Krankenstand":
1.) Jeder dienstunfähig erkrankte Bedienstete ist gemäß § 55 Dienstordnung verpflichtet, dies sofort selbst oder durch Dritte seiner Dienststelle zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung sofort nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. ...1.) Jeder dienstunfähig erkrankte Bedienstete ist gemäß Paragraph 55, Dienstordnung verpflichtet, dies sofort selbst oder durch Dritte seiner Dienststelle zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung sofort nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. ...
2.) Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelten Arzt zu bestätigen; in Zweifelsfällen erfolgt die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den bahnbetriebsärztlichen Dienst. ...
4.) Auf der ärztlichen Bestätigung muss das voraussichtliche Ende des Krankenstandes, die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit bzw. im Falle der Bettlägrigkeit der Vermerk "nicht ausgehfähig" eingetragen sein. Der Bedienstete hat die Vollständigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung durch den Arzt zu verlangen. ...
5.) Alle Veränderungen im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung
der Ausgehzeit, ... Änderung des voraussichtlichen Endes des
Krankenstandes durch den behandelten Arzt ... sind sofort der
Dienststelle zu melden.
8.) Über dienstliche Aufforderung hat der im Krankenstand befindliche Bedienstete den zuständigen Bahnbetriebsarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung stellt einen dienstlichen Auftrag dar, der - ausgenommen bei Bettlägrigkeit - unbedingt befolgt werden muss. ...
Disziplinarordnung 1979:
§ 2 Dienstpflichtverletzungen:Paragraph 2, Dienstpflichtverletzungen:
Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach Bestimmungen dieser Disziplinarordnung zur Verantwortung zu ziehen.
§ 3 Disziplinarstrafen:Paragraph 3, Disziplinarstrafen:
Abs 1: Disziplinarstrafen sind:Absatz eins :, Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis
b) die Geldbuße bis zu der Höhe eines halben Monatsbezuges ...
c) die Geldbuße im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug ...
d) die Geldstrafe nach lit c) mit gleichzeitiger Versetzung ...d) die Geldstrafe nach Litera c,) mit gleichzeitiger Versetzung ...
e) die Entlassung.
§ 4 StrafbemessungParagraph 4, Strafbemessung
Abs 1: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten ist Bedacht zu nehmen.Absatz eins :, Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten ist Bedacht zu nehmen.
Abs 2: Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Absatz 2 :, Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 36 Das Erkenntnis im Disziplinarverfahren:Paragraph 36, Das Erkenntnis im Disziplinarverfahren:
... Abs 2: Ein verurteilendes Erkenntnis hat den Spruch über Schuld und Strafe unter Anführung jenes Punktes des § 3, unter den die verhängte Disziplinarstrafe fällt, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. An der Begründung ist zuerst der aufgrund des Beweisverfahrens festgestellte und somit als erwiesen angenommene Sachverhalt kurz darzulegen, woran sich die Erörterungen über die Rechtsfragen anschließen. Die Milderungs- und Erschwernisgründe sind abschließend anzuführen."... Absatz 2 :, Ein verurteilendes Erkenntnis hat den Spruch über Schuld und Strafe unter Anführung jenes Punktes des Paragraph 3,, unter den die verhängte Disziplinarstrafe fällt, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. An der Begründung ist zuerst der aufgrund des Beweisverfahrens festgestellte und somit als erwiesen angenommene Sachverhalt kurz darzulegen, woran sich die Erörterungen über die Rechtsfragen anschließen. Die Milderungs- und Erschwernisgründe sind abschließend anzuführen."
Das Erstgericht wies das auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung gerichtete Klagebegehren sowie das daraus abgeleitete Leistungsbegehren auf Zahlung des seit der Entlassung vorenthaltenen Gehalts ab. Es stellte fest, dass der Kläger das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hatte und vertrat die Rechtsauffassung, das die Entlassung wirksam ausgesprochen worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und bejahte dabei zutreffend die Frage der Wirksamkeit der Entlassung des Klägers. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und bejahte dabei zutreffend die Frage der Wirksamkeit der Entlassung des Klägers. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).