Der von der klagenden Partei geltend gemachte angebliche Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, der Kläger in der Beweisrüge seiner Berufung zwar weitwendig Feststellungen bekämpft, nicht jedoch aufzeigt, auf Grund welcher konkreten Beweismittel die von ihm alternativ begehrte Feststellung (AS 289) zu treffen gewesen wäre, sodass es der Beweisrüge diesbezüglich an einem notwendigen Element fehlte (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 § 471).Der von der klagenden Partei geltend gemachte angebliche Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, der Kläger in der Beweisrüge seiner Berufung zwar weitwendig Feststellungen bekämpft, nicht jedoch aufzeigt, auf Grund welcher konkreten Beweismittel die von ihm alternativ begehrte Feststellung (AS 289) zu treffen gewesen wäre, sodass es der Beweisrüge diesbezüglich an einem notwendigen Element fehlte vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 8 Paragraph 471,).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Irrtum betreffend sein Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei bzw einem ihrer Vertreter veranlasst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass schon vorweg die Erheblichlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Irrtums in Frage zu stellen ist. Wenn, wie er behauptet, der Vorwurf eines "sexuellen Übergriffes" gegenüber einer Mitarbeiterin seitens des Dienstgebervertreters unberechtigt gewesen wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, einen solchen - unrichtigen - Vorwurf zu entkräften. Dass bzw warum ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Darüber hinaus konnte aber gar nicht festgestellt werden, dass dem Kläger vor Erstattung seines Anbotes auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt ein konkreter sexueller Übergriff gegenüber einer Mitarbeiterin vorgehalten worden wäre. Damit versagt aber die auf eine Veranlassung des Irrtums durch einen Dienstgebervertreter gerichtete Rechtsrüge, die sich an den Feststellungen zu orientieren hätte.Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Irrtum betreffend sein Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei bzw einem ihrer Vertreter veranlasst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass schon vorweg die Erheblichlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Irrtums in Frage zu stellen ist. Wenn, wie er behauptet, der Vorwurf eines "sexuellen Übergriffes" gegenüber einer Mitarbeiterin seitens des Dienstgebervertreters unberechtigt gewesen wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, einen solchen - unrichtigen - Vorwurf zu entkräften. Dass bzw warum ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Darüber hinaus konnte aber gar nicht festgestellt werden, dass dem Kläger vor Erstattung seines Anbotes auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt ein konkreter sexueller Übergriff gegenüber einer Mitarbeiterin vorgehalten worden wäre. Damit versagt aber die auf eine Veranlassung des Irrtums durch einen Dienstgebervertreter gerichtete Rechtsrüge, die sich an den Feststellungen zu orientieren hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.