Die Revision der Beklagten erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig; sie ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Hausbesorger sei zur persönlichen Verrichtung der - hier allein strittigen - Reinigungsarbeiten verpflichtet, vor allem auf § 2 Z 1 HbG gestützt. Diese unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen" stehende Regelung bestimmt, dass Hausbesorger im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen sind, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben.Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Hausbesorger sei zur persönlichen Verrichtung der - hier allein strittigen - Reinigungsarbeiten verpflichtet, vor allem auf Paragraph 2, Ziffer eins, HbG gestützt. Diese unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen" stehende Regelung bestimmt, dass Hausbesorger im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen sind, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben.
Auch wenn diese Formulierung für sich als Argument für eine höchstpersönliche Reinigungspflicht des Hausbesorgers verwendet werden könnte, darf doch nicht übersehen werden, dass § 2 HbG nur ganz grundsätzliche Begriffsbestimmungen („Hausbesorger" und „Hausbewohner") enthält, die nicht in jeder Hinsicht exakt sind und verschiedene Fragen offen lassen. In diesem Sinne weisen auch die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen, abgedruckt bei Tades, Hausbesorger- und Hausbetreuerrecht5, 13) darauf hin, dass die Begriffsbestimmung nur die wesentlichen inhaltlichen Merkmale des Hausbesorgerdienstvertrags, nämlich die Verpflichtung zur Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung enthalte, die dann in den §§ 3 und 4 näher ausgeführt würden.Auch wenn diese Formulierung für sich als Argument für eine höchstpersönliche Reinigungspflicht des Hausbesorgers verwendet werden könnte, darf doch nicht übersehen werden, dass Paragraph 2, HbG nur ganz grundsätzliche Begriffsbestimmungen („Hausbesorger" und „Hausbewohner") enthält, die nicht in jeder Hinsicht exakt sind und verschiedene Fragen offen lassen. In diesem Sinne weisen auch die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen, abgedruckt bei Tades, Hausbesorger- und Hausbetreuerrecht5, 13) darauf hin, dass die Begriffsbestimmung nur die wesentlichen inhaltlichen Merkmale des Hausbesorgerdienstvertrags, nämlich die Verpflichtung zur Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung enthalte, die dann in den Paragraphen 3 und 4 näher ausgeführt würden.
Die - hier maßgebliche - Frage der „Reinhaltung und Wartung des Hauses" ist in § 4 HbG geregelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen obliegt dem Hausbesorger nach dessen Abs 1 nicht etwa unmittelbar die Reinigung der dort näher genannten Bereiche des Hauses. Vielmehr formuliert das Gesetz, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung... obliegt (Z 1); ähnlich wird in Z 2 als weitere Verpflichtung des Hausbesorgers die „Sorge" für die Beleuchtung des Hauses, ...., die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und Öffnen des Haustores... genannt.Die - hier maßgebliche - Frage der „Reinhaltung und Wartung des Hauses" ist in Paragraph 4, HbG geregelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen obliegt dem Hausbesorger nach dessen Absatz eins, nicht etwa unmittelbar die Reinigung der dort näher genannten Bereiche des Hauses. Vielmehr formuliert das Gesetz, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung... obliegt (Ziffer eins,); ähnlich wird in Ziffer 2, als weitere Verpflichtung des Hausbesorgers die „Sorge" für die Beleuchtung des Hauses, ...., die Wartung der Wasserleitung, das Zusperren und Öffnen des Haustores... genannt.
Nachdem die detailliertere Regelung des § 4 Abs 1 HbG den bloßen Begriffsbestimmungen in § 2 HbG jedenfalls insoweit vorgeht, als darin im Einzelnen festgelegt wird, welche Pflichten den Hausbesorger im Hinblick auf die Reinhaltung und Wartung des Hauses treffen, liegt eine gesetzliche Basis für die Annahme einer höchstpersönlichen Pflicht zur Reinigung (und Wartung) nicht vor. Wenn das Gesetz anordnet, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung obliegt, wird damit lediglich ausgedrückt, dass es in den Verantwortungsbereich des Hausbesorgers fällt, für eine regelmäßige (und ausreichende) Reinigung zu sorgen, also diese entweder selbst durchzuführen oder die Reinigung durch geeignete Dritte zu veranlassen.Nachdem die detailliertere Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, HbG den bloßen Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, HbG jedenfalls insoweit vorgeht, als darin im Einzelnen festgelegt wird, welche Pflichten den Hausbesorger im Hinblick auf die Reinhaltung und Wartung des Hauses treffen, liegt eine gesetzliche Basis für die Annahme einer höchstpersönlichen Pflicht zur Reinigung (und Wartung) nicht vor. Wenn das Gesetz anordnet, dass dem Hausbesorger „die Sorge" für die regelmäßige Reinigung obliegt, wird damit lediglich ausgedrückt, dass es in den Verantwortungsbereich des Hausbesorgers fällt, für eine regelmäßige (und ausreichende) Reinigung zu sorgen, also diese entweder selbst durchzuführen oder die Reinigung durch geeignete Dritte zu veranlassen.
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach den maßgeblichen Feststellungen nachgekommen, hat doch ihr Sohn über ihre Veranlassung die anfallenden Reinigungsarbeiten durchgeführt. Auch die Klägerin wirft der Beklagten nicht eine unzureichende Reinigung vor. Die Klagebehauptung, Reinigungsarbeiten würden auch durch „unbekannte Personen" vorgenommen, wurde im Beweisverfahren nicht verifiziert (und wird auch in der Revisionsbeantwortung nicht mehr aufrechterhalten). Die Klägerin erhebt auch nicht den Vorwurf, die Beklagte hätte die Interessen der Hauseigentümer im Zusammenhang mit den von ihrem Sohn erbrachten Reinigungsleistungen nicht im Sinne des § 3 HbG mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrgenommen. Werden die in § 4 Abs 1 Z 1 HbG angeführten Reinigungstätigkeiten in der gesetzlich vorgesehenen Frequenz und mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt und geben auch sonst die Umstände der Reinigung oder die dazu herangezogenen Personen objektiv keinen Anlass für Reklamationen durch die Hausbewohner, ist dem Hausbesorger keine Verletzung der ihm nach den §§ 3 f HbG obliegenden Pflichten vorzuwerfen. Insbesondere war die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage für eine persönliche Reinigungspflicht auch nicht gehalten, der Weisung, die Reinigungstätigkeiten in Zukunft persönlich durchzuführen, nachzukommen.Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach den maßgeblichen Feststellungen nachgekommen, hat doch ihr Sohn über ihre Veranlassung die anfallenden Reinigungsarbeiten durchgeführt. Auch die Klägerin wirft der Beklagten nicht eine unzureichende Reinigung vor. Die Klagebehauptung, Reinigungsarbeiten würden auch durch „unbekannte Personen" vorgenommen, wurde im Beweisverfahren nicht verifiziert (und wird auch in der Revisionsbeantwortung nicht mehr aufrechterhalten). Die Klägerin erhebt auch nicht den Vorwurf, die Beklagte hätte die Interessen der Hauseigentümer im Zusammenhang mit den von ihrem Sohn erbrachten Reinigungsleistungen nicht im Sinne des Paragraph 3, HbG mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrgenommen. Werden die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, HbG angeführten Reinigungstätigkeiten in der gesetzlich vorgesehenen Frequenz und mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt und geben auch sonst die Umstände der Reinigung oder die dazu herangezogenen Personen objektiv keinen Anlass für Reklamationen durch die Hausbewohner, ist dem Hausbesorger keine Verletzung der ihm nach den Paragraphen 3, f HbG obliegenden Pflichten vorzuwerfen. Insbesondere war die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage für eine persönliche Reinigungspflicht auch nicht gehalten, der Weisung, die Reinigungstätigkeiten in Zukunft persönlich durchzuführen, nachzukommen.
Da somit ein Kündigungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Aktivlegitimation der Klägerin.
In Anbetracht der Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ist gemäß § 50 Abs 1 ZPO über die gesamten Verfahrenskosten unabhängig von den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzusprechen. Die Kostenersatzpflicht der Klägerin für die gesamten Verfahrenskosten ergibt sich aus § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die verzeichnete Stellungnahme vom 22. 3. 2002 ist in den Prozessakten nicht aufzufinden; die für den 17. 7. 2003 anberaumte Tagsatzung fand nicht statt. Eine Pauschalgebühr ist für die Berufung vom 23. 4. 2001 nicht angefallen (Anm 5 zu TP 2 iVm § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG).In Anbetracht der Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO über die gesamten Verfahrenskosten unabhängig von den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzusprechen. Die Kostenersatzpflicht der Klägerin für die gesamten Verfahrenskosten ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die verzeichnete Stellungnahme vom 22. 3. 2002 ist in den Prozessakten nicht aufzufinden; die für den 17. 7. 2003 anberaumte Tagsatzung fand nicht statt. Eine Pauschalgebühr ist für die Berufung vom 23. 4. 2001 nicht angefallen Anmerkung 5, zu TP 2 in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG).