Entscheidungsgründe:
Der seit 2001 bei der beklagten Gebäudereinigung beschäftigte Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 15. 11. 2006, das dem Kläger am 16. 11. 2006 zuging, zum 23. 11. 2006 gekündigt. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. 11. 2006, das wiederum der Beklagten am 16. 11. 2006 zuging, kündigte der Kläger sein Dienstverhältnis mit 18. 11. 2006 zum 24. 11. 2006.
In weiterer Folge erklärte dann die Beklagte, dass sie die Kündigung des Klägers zur Kenntnis nehme, und der Kläger wies daraufhin, dass sein Kündigungsschreiben hinfällig sei, da ja die Beklagte ohnehin sein Dienstverhältnis aufgekündigt habe.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nun der Höhe nach unstrittig die Abfertigung in Höhe von EUR 4.389,87 und stützt dies darauf, dass sein Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung geendet habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass eine Dienstnehmerkündigung vorliege, die von der Beklagten auch zur Kenntnis genommen worden sei. Die Beklagte habe den Kläger auch bis 24. 11. 2006 abgerechnet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und folgerte rechtlich aus dem einleitend festgestellten Sachverhalt, dass die Beklagte das Dienstverhältnis zum 23. 11. 2006 aufgelöst habe, ebenso der Kläger zum 24. 11. 2006. Die Kündigungserklärung des Klägers habe aber keine Rechtswirkungen mehr entfalten können, da sie durch die Auflösungserklärung der Beklagten überholt worden sei. Eine einseitige Zurücknahme der Kündigung sei nicht möglich. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es stellte noch ergänzend fest, dass der Kläger sein Kündigungsschreiben am 15. 11. 2006 eingeschrieben aufgegeben habe, jedoch der genaue Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte am 16. 11. 2006 nicht festgestellt werden konnte.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, dass nicht entscheidend sei, ob die Kündigungserklärung der Beklagten jene des Klägers „überholt" habe, sondern dass der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass seine Kündigung erst mit 18. 11. 2006 in Kraft trete und der letzte Arbeitstag der 24. 11. 2006 sei. Dementsprechend habe der Kündigungsausspruch des Klägers die Kündigungsfrist nicht mit Zugang, sondern erst mit 18. 11. 2006 in Kraft gesetzt. Die Kündigungserklärung der Beklagten enthalte keine derartige Einschränkung, was nur dahin verstanden werden könne, dass die Kündigungsfrist bereits mit Zugang in Gang gesetzt werde. Daher sei die Kündigungserklärung der Beklagten als vor jener des Klägers abgegeben anzusehen, weshalb eine Dienstgeberkündigung vorliege und daher der Anspruch des Klägers berechtigt sei.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, da eine Rechtsprechung zur Frage der Rechtswirksamkeit „konkurrierender" Kündigungserklärungen soweit überblickbar fehle.