[8] Der Kläger vermag in seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision eine solche Rechtsfrage auch nicht aufzuzeigen.
[9] 1. Allgemein wird mit Wirksamwerden der Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin beendet. Wird der Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung einer Kündigung (nach § 105 ArbVG) rechtskräftig stattgegeben, so wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Sie wird ex tunc vernichtet. Das Arbeitsverhältnis lebt mit all seinen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder auf (9 ObA 25/16s [Pkt 11.]; 8 ObS 9/19k; RS0052018 [T9]). [9] 1. Allgemein wird mit Wirksamwerden der Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin beendet. Wird der Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung einer Kündigung (nach Paragraph 105, ArbVG) rechtskräftig stattgegeben, so wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Sie wird ex tunc vernichtet. Das Arbeitsverhältnis lebt mit all seinen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder auf (9 ObA 25/16s [Pkt 11.]; 8 ObS 9/19k; RS0052018 [T9]).
[10] 2.1. Wird schon – wie hier – der Kündigungsanfechtung mit einem erstinstanzlichen Urteil stattgegeben, so hat der Arbeitnehmer aufgrund der vorläufigen Wirksamkeit des Urteils gemäß § 61 ASGG sogar schon während des laufenden Verfahrens Anspruch auf das Entgelt nach § 1155 ABGB, allerdings nur vorläufig. Wird die Anfechtungsklage später endgültig abgewiesen, so muss der Arbeitnehmer die für die Dauer des Prozesses erhaltenen Beträge zurückzahlen. Die Folge dieser vorläufigen Verbindlichkeitswirkung nach § 61 ASGG besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis vorläufig als fortbestehend fingiert wird, was die vorläufige Anwendbarkeit des § 1155 ABGB ermöglicht, der ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (8 ObS 10/15a [Pkt 2.2] mwN; RS0113094; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 61 ASGG Rz 18 mwN). Die Änderung der materiellen Rechtslage durch das erstgerichtliche Rechtsgestaltungsurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 1 ASGG tritt mit der Urteilszustellung für die weitere Prozessdauer ein (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 61 ASGG Rz 17). Auch in anderen Prozessen zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht eine Bindung an diese neu geschaffene Rechtslage (Kodek in Sonntag, ASGG § 61 Rz 21; Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986, 155 [160] mwN; Schrank, Wichtige Anwendungsfragen zur vorläufigen Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile nach § 61 ASGG, RdW 1987, 86 [90 f]; vgl allgemein zur Wirkung der Gestaltungskraft gegen jedermann Rechberger, ZPO5 Vor § 390 ZPO Rz 36 und Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 § 411 ZPO Rz 160). [10] 2.1. Wird schon – wie hier – der Kündigungsanfechtung mit einem erstinstanzlichen Urteil stattgegeben, so hat der Arbeitnehmer aufgrund der vorläufigen Wirksamkeit des Urteils gemäß Paragraph 61, ASGG sogar schon während des laufenden Verfahrens Anspruch auf das Entgelt nach Paragraph 1155, ABGB, allerdings nur vorläufig. Wird die Anfechtungsklage später endgültig abgewiesen, so muss der Arbeitnehmer die für die Dauer des Prozesses erhaltenen Beträge zurückzahlen. Die Folge dieser vorläufigen Verbindlichkeitswirkung nach Paragraph 61, ASGG besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis vorläufig als fortbestehend fingiert wird, was die vorläufige Anwendbarkeit des Paragraph 1155, ABGB ermöglicht, der ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (8 ObS 10/15a [Pkt 2.2] mwN; RS0113094; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 61, ASGG Rz 18 mwN). Die Änderung der materiellen Rechtslage durch das erstgerichtliche Rechtsgestaltungsurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz eins, ASGG tritt mit der Urteilszustellung für die weitere Prozessdauer ein (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 61, ASGG Rz 17). Auch in anderen Prozessen zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht eine Bindung an diese neu geschaffene Rechtslage (Kodek in Sonntag, ASGG Paragraph 61, Rz 21; Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß Paragraph 61, ASGG, ZAS 1986, 155 [160] mwN; Schrank, Wichtige Anwendungsfragen zur vorläufigen Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile nach Paragraph 61, ASGG, RdW 1987, 86 [90 f]; vergleiche allgemein zur Wirkung der Gestaltungskraft gegen jedermann Rechberger, ZPO5 Vor Paragraph 390, ZPO Rz 36 und Klicka in Fasching/Konecny³ III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 160).
[11] 2.2. Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers, die vorläufige Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG trete nur dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer darauf berufe, findet weder in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch im Schrifttum eine Stütze. Auch Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 § 105 Rz 186, auf welche Autorin sich die Revision beruft, hält fest, dass während der Zeit, in der das Urteil erster Instanz vorläufig wirksam ist, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht sind. Die Autorin spricht sich (nur) dafür aus, dass der Arbeitnehmer aber nicht dazu gezwungen werden dürfe, aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen, wenn ihm dies, etwa weil er in der Zwischenzeit ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen sei, nicht zumutbar sei. Diese Frage stellt sich im gegenständlichen Verfahren aber nicht. [11] 2.2. Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers, die vorläufige Verbindlichkeitswirkung des Paragraph 61, ASGG trete nur dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer darauf berufe, findet weder in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch im Schrifttum eine Stütze. Auch Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht6 Paragraph 105, Rz 186, auf welche Autorin sich die Revision beruft, hält fest, dass während der Zeit, in der das Urteil erster Instanz vorläufig wirksam ist, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht sind. Die Autorin spricht sich (nur) dafür aus, dass der Arbeitnehmer aber nicht dazu gezwungen werden dürfe, aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Urteils das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen, wenn ihm dies, etwa weil er in der Zwischenzeit ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen sei, nicht zumutbar sei. Diese Frage stellt sich im gegenständlichen Verfahren aber nicht.
[12] 2.3. Die außerordentliche Revision führt zwar insoweit zutreffend aus, dass unter dem Begriff „Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt“ in § 61 Abs 1 Z 1 ASGG die Beendigungsansprüche nicht erfasst sind (vgl Kuderna, ASGG² § 61 Anm 11; Feitzinger-Tades, ASGG², 61 ASGG Anm 6), dies ändert aber nichts an der durch die rechtsgestaltende Wirkung des klagsstattgebenden Ersturteils neu geschaffenen materiellen Rechtslage. Insofern bestimmt § 61 Abs 1 Z 1 ASGG nur die Verfahren („Rechtsstreitigkeiten ... über“), in denen der Erstentscheidung eine vorläufig verbindliche Wirkung zukommt und bezieht sich nicht unmittelbar auf die Ansprüche, hinsichtlich dieser eine sofortige Vollstreckbarkeit in Frage kommt (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 61 ASGG Rz 12). Die vom Kläger relevierte Rechtsfrage, ob die Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 ArbVG der Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 1 ASGG oder jener des § 61 Abs 1 Z 5 ASGG unterfällt, ist daher im Anlassfall nicht entscheidend. [12] 2.3. Die außerordentliche Revision führt zwar insoweit zutreffend aus, dass unter dem Begriff „Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt“ in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Beendigungsansprüche nicht erfasst sind vergleiche Kuderna, ASGG² Paragraph 61, Anmerkung 11, ; Feitzinger-Tades, ASGG², 61 ASGG Anmerkung 6, ), dies ändert aber nichts an der durch die rechtsgestaltende Wirkung des klagsstattgebenden Ersturteils neu geschaffenen materiellen Rechtslage. Insofern bestimmt Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nur die Verfahren („Rechtsstreitigkeiten ... über“), in denen der Erstentscheidung eine vorläufig verbindliche Wirkung zukommt und bezieht sich nicht unmittelbar auf die Ansprüche, hinsichtlich dieser eine sofortige Vollstreckbarkeit in Frage kommt (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph 61, ASGG Rz 12). Die vom Kläger relevierte Rechtsfrage, ob die Kündigungsanfechtungsklage nach Paragraph 105, ArbVG der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG oder jener des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG unterfällt, ist daher im Anlassfall nicht entscheidend.
[13] 3. Ausgehend von der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0036969) sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die für einen Zuspruch der begehrten Beendigungsansprüche (Abfertigung und Urlaubsersatzleistung) – unstrittig – erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlag. Dass es im Anlassfall nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ankäme, behauptet der Kläger weder im Berufungsverfahren noch begründet er damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sodass der Oberste Gerichtshof darauf nicht weiter eingehen musste (vgl RS0107501; § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [13] 3. Ausgehend von der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0036969) sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die für einen Zuspruch der begehrten Beendigungsansprüche (Abfertigung und Urlaubsersatzleistung) – unstrittig – erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlag. Dass es im Anlassfall nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ankäme, behauptet der Kläger weder im Berufungsverfahren noch begründet er damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sodass der Oberste Gerichtshof darauf nicht weiter eingehen musste vergleiche RS0107501; Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[14] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. [14] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.