Der von der Beklagten geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Zum Nachweis der Behauptung, daß ein Dienstvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustandegekommen sei, beantragte die Beklagte unter anderem auch eine Anfrage an das Arbeitsamt darüber, daß der Kläger für die fragliche Zeit Arbeitslosengeld beantragt habe. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Abschlusses eines Dienstvertrages mehrere Beweise aufgenommen und auf dieser Grundlage seine Feststellungen getroffen. Ob darüber hinaus noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung. Die Frage, ob die Unterlassung der beantragten Anfrage an das Arbeitsamt durch das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel begründet, ist daher in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar. Im übrigen berücksichtigte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ohnehin die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit, in der er bei der beklagten Partei tätig war, Arbeitslosengeld bezog, maß dem aber bei seiner Würdigung der Beweisergebnisse, letztlich keine entscheidende Bedeutung zu.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwischen den Streitteilen Einigung über ein monatliches Nettogehalt von 30.000 S einschließlich sämtlicher Überstunden und eines Fahrtkostenpauschales von 5.000 S als Abgeltung für die Fahrtauslagen des Klägers zustandekam. Vereinbart wurde, daß der Kläger täglich von 7 Uhr 30 oder 8 Uhr bis 16 Uhr 30 oder 17 Uhr arbeiten sollte, wobei ein Teil der Arbeit in einem Zimmer der Wohnung des Geschäftsführers und ein Teil im Außendienst zu leisten war. Auch das Aufgabengebiet des Klägers wurde im Detail festgelegt. Diese festgestellten Vereinbarungen erfüllen alle Voraussetzungen eines Dienstvertrages. Hieraus folgt auch die Weisungsgebundenheit des Klägers, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung hierüber bedurfte. Daß es die Beklagte unterließ, den Kläger bei der Gebietskrankenkasse zu melden, begründet einen Verstoß gegen die in § 33 Abs 1 ASVG statuierte Meldepflicht, ist jedoch auf die Qualifikation der Vereinbarung als Dienstvertrag ohne Einfluß.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwischen den Streitteilen Einigung über ein monatliches Nettogehalt von 30.000 S einschließlich sämtlicher Überstunden und eines Fahrtkostenpauschales von 5.000 S als Abgeltung für die Fahrtauslagen des Klägers zustandekam. Vereinbart wurde, daß der Kläger täglich von 7 Uhr 30 oder 8 Uhr bis 16 Uhr 30 oder 17 Uhr arbeiten sollte, wobei ein Teil der Arbeit in einem Zimmer der Wohnung des Geschäftsführers und ein Teil im Außendienst zu leisten war. Auch das Aufgabengebiet des Klägers wurde im Detail festgelegt. Diese festgestellten Vereinbarungen erfüllen alle Voraussetzungen eines Dienstvertrages. Hieraus folgt auch die Weisungsgebundenheit des Klägers, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung hierüber bedurfte. Daß es die Beklagte unterließ, den Kläger bei der Gebietskrankenkasse zu melden, begründet einen Verstoß gegen die in Paragraph 33, Absatz eins, ASVG statuierte Meldepflicht, ist jedoch auf die Qualifikation der Vereinbarung als Dienstvertrag ohne Einfluß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.