Die hier maßgeblichen bzw von den Parteien zur Untermauerung ihrer Standpunkte herangezogenen Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung (dh vor der 38. Novelle) lauten wie folgt:
"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete). ...
§ 14 KinderzulageParagraph 14, Kinderzulage
Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus dem §§ 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus dem Paragraphen 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.
§ 15 StudienbeihilfeParagraph 15, Studienbeihilfe
(1) Dem Vertragsbediensteten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von S 2.420, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. ... (Die weiteren Absätze enthalten diverse Abstufungen).
§ 24 Außerordentliche Zuwendungen für besondere LeistungenParagraph 24, Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen
... (3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 53 Abs 3 bis 7 der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 sinngemäß anzuwenden.... (3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlass der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3 bis 7 der NÖ Gemeindebeamtendienstordung 1976 sinngemäß anzuwenden.
...
§ 29 Besondere Vorschriften für die Festsetzung des StichtagesParagraph 29, Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages
(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt
a) bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind; ..."a) bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß Paragraph 46, die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind; ..."
"Abschnitt III"Abschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterichtsanstalten
§ 46 AnwendungsbereichParagraph 46, Anwendungsbereich
Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86 idF BGBl Nr 519/1993, sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als ihr Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel der für die Vollbeschäftigung (§ 46a) vorgeschriebenen Wochenstundenanzahl beträgt und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrer gilt dies nur insoweit, als ihr Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel der für die Vollbeschäftigung (Paragraph 46 a,) vorgeschriebenen Wochenstundenanzahl beträgt und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 46a Lehrverpflichtung der MusikschullehrerParagraph 46 a, Lehrverpflichtung der Musikschullehrer
(1) ... (Lehrverpflichtung für vollbeschäftigte Musikschullehrer)
(2) (Lehrverpflichtung für Musikschulleiter)
(3) (Ab- bzw Aufrundung auf volle Wochenstunden)
(4) ... sofern bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer diese
zusätzliche Tätigkeit mehr als zwei Wochenstunden beträgt, ist sie als Mehrdienstleistung zu vergüten. § 61 Abs 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 519/1993, gelten sinngemäß ...zusätzliche Tätigkeit mehr als zwei Wochenstunden beträgt, ist sie als Mehrdienstleistung zu vergüten. Paragraph 61, Absatz 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, gelten sinngemäß ...
§ 46c Bezüge der MusikschullehrerParagraph 46 c, Bezüge der Musikschullehrer
(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 41 Abs 1 des VBG 1948, BGBl Nr 86 idF BGBl Nr 519/1993, der Haushaltszulage gemäß §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54 idF BGBl Nr 519/1993 und der Leiterzulage (Abs 3).(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des VBG 1948, BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993,, der Haushaltszulage gemäß Paragraphen 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 519 aus 1993, und der Leiterzulage (Absatz 3,).
(3) Dem Leiter der Musikschule gebührt eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach § 57 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956(3) Dem Leiter der Musikschule gebührt eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach Paragraph 57, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
...
(4) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges
(5) Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt der Monatsbezug im aliquoten Ausmaß"
§ 37 des VBG 1948 (enthalten in: Abschnitt II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - Anwendungsbereich) in der hier anzuwendenden, verwiesenen Fassung lautet wie folgt:Paragraph 37, des VBG 1948 (enthalten in: Abschnitt II: Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt - Anwendungsbereich) in der hier anzuwendenden, verwiesenen Fassung lautet wie folgt:
"§ 37
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes I - ausgenommen § 1 Abs 3 Z 2 - Anwendung ...".(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, - Anwendung ...".
Schon der klare Wortlaut des § 46 NÖ GVBG lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben. Für Musiklehrer gilt dies mit den sich aus den §§ 46a ff ergebenden Ausnahmen. Das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, dass sich insbesondere aus § 29 Abs 1 NÖ GVBG eindeutig ergebe, dass das VBG 1948 nur hinsichtlich der §§ 37 bis 49 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer des Bundes) Anwendung zu finden habe, vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen: Gerade aus § 37 Abs 2 des VBG 1948 ergibt sich nämlich auch die Geltung der sonstigen Bestimmungen (= Abschnitt I) des VBG 1948.Schon der klare Wortlaut des Paragraph 46, NÖ GVBG lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung zu finden haben. Für Musiklehrer gilt dies mit den sich aus den Paragraphen 46 a, ff ergebenden Ausnahmen. Das vom Kläger ins Treffen geführte Argument, dass sich insbesondere aus Paragraph 29, Absatz eins, NÖ GVBG eindeutig ergebe, dass das VBG 1948 nur hinsichtlich der Paragraphen 37 bis 49 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer des Bundes) Anwendung zu finden habe, vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen: Gerade aus Paragraph 37, Absatz 2, des VBG 1948 ergibt sich nämlich auch die Geltung der sonstigen Bestimmungen (= Abschnitt römisch eins) des VBG 1948.
Auch der weitere Verweis des § 46c Abs 2 NÖ GVBG auf die Haushaltszulage gemäß §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (- Pendant zur Kinderzulage im Sinne des § 14 NÖ GVBG -), der Verweis auf die Leiterzulage gemäß § 46c Abs 3 NÖ GVBG sowie der Hinweis auf eine Mehrdienstleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (§ 46a Abs 4 NÖ GVBG (entsprechend der Bestimmung des § 45 VBG 1948) geben deutlich zu erkennen, dass Bezüge und Zulagen (- und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtstreit -) nur aus den verwiesenen Normen, nicht jedoch aus dem ersten Abschnitt des NÖ GVBG zu ermitteln sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das NÖ GVBG in der nunmehr geltenden, auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anzuwendenden Fassung, in seinem § 46 nach wie vor die Verweisung auf die Bestimmungen des VBG 1948 BGBl Nr 86 in der Fassung BGBl I Nr 10/1999 vorsieht und trotz eines eigenen, neuen Gehaltsschemas für Musikschullehrer (§ 46g) in seinem § 46f hinsichtlich der Zulagen immer noch die Verweisung auf § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 enthält.Auch der weitere Verweis des Paragraph 46 c, Absatz 2, NÖ GVBG auf die Haushaltszulage gemäß Paragraphen 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (- Pendant zur Kinderzulage im Sinne des Paragraph 14, NÖ GVBG -), der Verweis auf die Leiterzulage gemäß Paragraph 46 c, Absatz 3, NÖ GVBG sowie der Hinweis auf eine Mehrdienstleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (Paragraph 46 a, Absatz 4, NÖ GVBG (entsprechend der Bestimmung des Paragraph 45, VBG 1948) geben deutlich zu erkennen, dass Bezüge und Zulagen (- und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtstreit -) nur aus den verwiesenen Normen, nicht jedoch aus dem ersten Abschnitt des NÖ GVBG zu ermitteln sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass das NÖ GVBG in der nunmehr geltenden, auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anzuwendenden Fassung, in seinem Paragraph 46, nach wie vor die Verweisung auf die Bestimmungen des VBG 1948 BGBl Nr 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1999, vorsieht und trotz eines eigenen, neuen Gehaltsschemas für Musikschullehrer (Paragraph 46 g,) in seinem Paragraph 46 f, hinsichtlich der Zulagen immer noch die Verweisung auf Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 enthält.
Wenngleich sich die generelle Anwendungsnorm des § 1 NÖ GVBG im Rahmen des Abschnittes I findet, ergibt sich daraus nicht der Umkehrschluss, dass der gesamte Abschnitt I auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern anzuwenden wäre, zumal dies in unlösbarem Widerspruch zur Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des VBG 1948 und des Gehaltsgesetzes stünde.Wenngleich sich die generelle Anwendungsnorm des Paragraph eins, NÖ GVBG im Rahmen des Abschnittes römisch eins findet, ergibt sich daraus nicht der Umkehrschluss, dass der gesamte Abschnitt römisch eins auf Dienstverhältnisse von Musikschullehrern anzuwenden wäre, zumal dies in unlösbarem Widerspruch zur Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen des VBG 1948 und des Gehaltsgesetzes stünde.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.