Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
Auch wenn der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht beizutreten ist, eine erhebliche Rechtsfrage liege schon deshalb vor, weil zur "vorliegenden Konstellation einer eigenmächtigen Reparatur", also des konkreten Fehlverhaltens des Klägers, Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege, verweist die Revisionswerberin zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht das eigenmächtige Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit dem PKW-Verkauf isoliert betrachtet und sein übriges (vom Erstgericht festgestelltes) Fehlverhalten unberücksichtigt gelassen hat.
Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass bei der Beurteilung, ob ein Verhalten eines Dienstnehmers als Entlassungsgrund zu werten ist, bei Angestellten in leitender Stellung - der Kläger war als Filialleiter tätig - im Allgemeinen strengere Anforderungen gestellt werden (SZ 25/122, DRdA 1978, 259, infas 1986/5, 13, DRdA 1997, 506 ua). Bei der Beurteilung, ob sich ein Angestellter im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, ist nicht bloß auf einen einzelnen Anlassfall, sondern vielmehr auf das Gesamtverhalten des Angestellten abzustellen (DRdA 1978, 361, RdW 1986, 153, Arb 11.382 ua), wobei es darauf ankommt, ob vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, die Belange des Dienstgebers wären durch den Angestellten gefährdet (infas 1985/5, RdW 1997, 289, DRdA 1999, 231, Arb 11.906 uva). Dabei kann ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohl verhalten hat, einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten, als ein Arbeitnehmer, der sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht hat (4 Ob 65/84, 8 ObA 228/95, 9 ObA 384/97d, 9 ObA 246/01v ua).Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass bei der Beurteilung, ob ein Verhalten eines Dienstnehmers als Entlassungsgrund zu werten ist, bei Angestellten in leitender Stellung - der Kläger war als Filialleiter tätig - im Allgemeinen strengere Anforderungen gestellt werden (SZ 25/122, DRdA 1978, 259, infas 1986/5, 13, DRdA 1997, 506 ua). Bei der Beurteilung, ob sich ein Angestellter im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, ist nicht bloß auf einen einzelnen Anlassfall, sondern vielmehr auf das Gesamtverhalten des Angestellten abzustellen (DRdA 1978, 361, RdW 1986, 153, Arb 11.382 ua), wobei es darauf ankommt, ob vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, die Belange des Dienstgebers wären durch den Angestellten gefährdet (infas 1985/5, RdW 1997, 289, DRdA 1999, 231, Arb 11.906 uva). Dabei kann ein Arbeitnehmer, der sich während eines langjährigen Arbeitsverhältnisses immer wohl verhalten hat, einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten, als ein Arbeitnehmer, der sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht hat (4 Ob 65/84, 8 ObA 228/95, 9 ObA 384/97d, 9 ObA 246/01v ua).
Angesichts der vom Erstgericht festgestellten Verfehlungen des Klägers in den letzten Jahren vor seiner Entlassung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes von einem bisherigen Wohlverhalten keine Rede sein, sodass die Auffassung des Erstgerichtes zu teilen ist, die mehrfachen Verstöße des Klägers gegen klare Dienstanweisungen im Zusammenhang mit dem PKW-Verkauf seien ausreichend, um (endgültig) die Vertrauenunwürdigkeit des Klägers herbeizuführen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass er durch sein "Entgegenkommen" auch eine allfällige Absicht seines Bekannten, bei der beklagten Partei ein Neufahrzeug zu erwerben, fördern wollte, so rechtfertigt dies doch weder die rechtswidrige Heranziehung eines Mitarbeiters, die Verwendung von Reparaturmaterial aus den Beständen der beklagten Partei noch die Verschleierung dieses Vorganges durch das Unterlassen entsprechender Aufzeichnungen. Gerade wenn der Kläger wirklich die ernsthafte Chance des Verkaufes eines Neufahrzeuges an seinen Bekannten gesehen hätte, hätte kein Grund bestanden, sein Vorgehen gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei zu verheimlichen. Gerade durch das Verschweigen konnte vielmehr durchaus die Befürchtung entstehen, der Kläger würde Derartiges allenfalls wiederholen, was ebenso auf den weisungswidrig verheimlichten PKW-Verkauf zutrifft.
Richtigerweise hätte das Berufungsgericht aber auch jenen Verhaltensweisen des Klägers Beachtung schenken müssen, die die beklagte Partei zum Anlass für die Entlassung genommen hat. Nachdem der Kläger bereits wiederholt der Weisung, Abwesenheiten während der üblichen Dienstzeiten bekanntzugeben nicht entsprochen hat, einmal mit der Begründung, er habe verschlafen, viele Stunden zu spät zum Dienst erschienen ist und von der beklagten Partei nicht nur verwarnt, sondern darüber hinaus - nach seinem verspäteten Dienstantritt wegen eines nicht bekanntgegebenen Arztbesuches - auf die Möglichkeit einer Entlassung hingewiesen worden war, verstieß er bereits drei Wochen später neuerlich gegen seine Verpflichtung zur Bekanntgabe allfälliger Abwesenheitsgründe, leistete der Anordnung, den Geschäftsführer telefonisch zu kontaktieren keine Folge und unterband schließlich ein Gespräch mit dem Geschäftsführer dadurch, dass er sein Telefon auflegte. Dadurch dokumentierte er in deutlicher Weise, seine Unwilligkeit, wiederholt ausgesprochenen Weisungen des Dienstgebers im Hinblick auf seine Erreichbarkeit zu entsprechen, was bei einem Filialleiter, der sich notwendigerweise regelmäßig in räumlicher Entfernung von seinem Dienstgeber bzw von dessen Repräsentanten aufhält, nicht zu tolerieren ist.
Da somit bereits die dargestellten Vorfälle ausreichen, um den Tatbestand des § 27 Z 1 dritter Fall AngG zu erfüllen, ist es nicht mehr erforderlich, auf die weiteren von der beklagten Partei erhobenen Vorwürfe einzugehen.Da somit bereits die dargestellten Vorfälle ausreichen, um den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG zu erfüllen, ist es nicht mehr erforderlich, auf die weiteren von der beklagten Partei erhobenen Vorwürfe einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegt, da der Zuspruch von EUR 1.279,50 samt Zinsen an den Kläger mangels Bekämpfung bereits in Rechtskraft erwachsen und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu behandeln war.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegt, da der Zuspruch von EUR 1.279,50 samt Zinsen an den Kläger mangels Bekämpfung bereits in Rechtskraft erwachsen und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu behandeln war.