Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 16. 9. 1985 bis 31. 5. 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile war der Kollektivvertrag (KV) für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft idF vom 3. 5. 2004 anzuwenden.Der Kläger war vom 16. 9. 1985 bis 31. 5. 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile war der Kollektivvertrag (KV) für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft in der Fassung vom 3. 5. 2004 anzuwenden.
Mit Bescheid vom 19. 7. 2004 wurde dem Kläger von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aufgrund seines Antrags vom 1. 10. 2003 rückwirkend ab 1. 12. 2003 eine Invaliditätspension zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese Pension erst am 1. 6. 2004, nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte, anfällt.
Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. 6. 2004 einen Anspruch auf Ruhegeld iSd § 223 KV in der unstrittigen Höhe von 986,65 EUR zu. Strittig ist zwischen den Streitteilen im Verfahren jedoch die Höhe der nach dem KV vorzunehmenden Abzüge anrechenbarer Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung.Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. 6. 2004 einen Anspruch auf Ruhegeld iSd Paragraph 223, KV in der unstrittigen Höhe von 986,65 EUR zu. Strittig ist zwischen den Streitteilen im Verfahren jedoch die Höhe der nach dem KV vorzunehmenden Abzüge anrechenbarer Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung zusammengefasst die Differenz zwischen der ihm von der Beklagten seit 1. 12. 2004 tatsächlich monatlich bezahlten Zusatzpension und der seiner Berechnung nach zustehenden Zusatzpension. Bei der Berechnung der fiktiven gesetzlichen Pension sei von der unstrittigen Bemessungsgrundlage per 1. 6. 2004 mit 2.150,73 EUR sowie der Dauer des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die sich daraus errechnende fiktive Invaliditätspension sei geringer als das ihm zustehende Ruhegeld nach dem Kollektivvertrag, sodass die Differenz von der Beklagten geschuldet sei.
Die Beklagte wandte gegen das Klagebegehren zusammengefasst ein, dass die von ihr tatsächlich bezahlte Zuschusspension zutreffend errechnet sei. Für die Berechnung der fiktiv abzuziehenden Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung könne gemäß § 213 Abs 5 KV nur die gesetzliche Regelpension herangezogen werden, nicht aber eine solche Pension, die der Kläger allenfalls wegen fehlender Zeiten vor Antritt des Dienstes oder wegen Invalidität erhalte. Nur der Beschäftigungszeitraum des Klägers bei der Beklagten solle bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen verglichen werden. Dies sei aber nicht möglich, wenn man jene Abschläge heranziehe, die dem Kläger etwa aufgrund der Inanspruchnahme der Invaliditätspension zustünden. Jede andere Auslegung des Kollektivvertrags führe zum Ergebnis, dass fehlende Zeiten vor Antritt des Dienstes zu Lasten der Beklagten gingen und zu einer Erhöhung der Zahlungspflicht im Rahmen der Zusatzpension führen müssten.Die Beklagte wandte gegen das Klagebegehren zusammengefasst ein, dass die von ihr tatsächlich bezahlte Zuschusspension zutreffend errechnet sei. Für die Berechnung der fiktiv abzuziehenden Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung könne gemäß Paragraph 213, Absatz 5, KV nur die gesetzliche Regelpension herangezogen werden, nicht aber eine solche Pension, die der Kläger allenfalls wegen fehlender Zeiten vor Antritt des Dienstes oder wegen Invalidität erhalte. Nur der Beschäftigungszeitraum des Klägers bei der Beklagten solle bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen verglichen werden. Dies sei aber nicht möglich, wenn man jene Abschläge heranziehe, die dem Kläger etwa aufgrund der Inanspruchnahme der Invaliditätspension zustünden. Jede andere Auslegung des Kollektivvertrags führe zum Ergebnis, dass fehlende Zeiten vor Antritt des Dienstes zu Lasten der Beklagten gingen und zu einer Erhöhung der Zahlungspflicht im Rahmen der Zusatzpension führen müssten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß § 213 Abs 3 KV ergänze die Pensionseinrichtung der Beklagten die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zur Höhe des Ruhegeldes. Sei das Ruhegeld höher als die im Sinn des § 213 Abs 5 KV zeitlich kongruenten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, so seien diese vom Ruhegeld abzuziehen. Die anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung seien wegen § 213 Abs 5 KV zeitlich von den tatsächlichen Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung entkoppelt. Für die Berechnung der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung seien daher die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen Ende als Stichtag maßgeblich. Die sich daraus errechnende fiktive Invaliditätspension unterliege ab dem dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr der Pensionsanpassung, wobei der KV hiefür keine eigene Regelung vorsehe. Gemäß § 213 Abs 6 KV sei die Regelung eines bestimmten Falls oder Tatbestands, sofern sie nicht durch die §§ 208 bis 239 KV vorgenommen werde, in sinngemäßer Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung zu entscheiden. Dem Umstand der Pensionsanpassung sei daher entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BGBl II 2004/460; II 2005/374; II 2006/434) Rechnung zu tragen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß Paragraph 213, Absatz 3, KV ergänze die Pensionseinrichtung der Beklagten die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zur Höhe des Ruhegeldes. Sei das Ruhegeld höher als die im Sinn des Paragraph 213, Absatz 5, KV zeitlich kongruenten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, so seien diese vom Ruhegeld abzuziehen. Die anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung seien wegen Paragraph 213, Absatz 5, KV zeitlich von den tatsächlichen Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung entkoppelt. Für die Berechnung der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung seien daher die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen Ende als Stichtag maßgeblich. Die sich daraus errechnende fiktive Invaliditätspension unterliege ab dem dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr der Pensionsanpassung, wobei der KV hiefür keine eigene Regelung vorsehe. Gemäß Paragraph 213, Absatz 6, KV sei die Regelung eines bestimmten Falls oder Tatbestands, sofern sie nicht durch die Paragraphen 208 bis 239 KV vorgenommen werde, in sinngemäßer Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung zu entscheiden. Dem Umstand der Pensionsanpassung sei daher entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BGBl römisch zwei 2004/460; römisch zwei 2005/374; römisch zwei 2006/434) Rechnung zu tragen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kollektivvertrag sei gemäß §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. § 213 Abs 3 KV stelle grundsätzlich auf die gleiche Art der Leistung ab, sodass im vorliegenden Fall von der Invaliditätspension auszugehen sei. Die Kürzungsbestimmung des § 213 Abs 5 lit a KV schränke ausschließlich den Zeitraum der Vergleichsberechnung auf jenen der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten ein. § 213 Abs 6 KV verweise auf die sinngemäße Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung. Keinesfalls hätten die Kollektivvertragspartner vereinbart, dass in jedem Fall der Vergleichsberechnung von der Regelpension auszugehen sei. Schon bei der Berechnung des Ruhegelds sei von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten auszugehen, dies treffe auch für die Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen Pensionsleistungen zu. Darüber hinaus sehe § 227 Abs 1 KV Sonderregelungen für Invalidität oder Berufsunfähigkeit in besonderen Fällen unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor, sodass es auch in diesem Zusammenhang zu einer Erhöhung der Leistung der Pensionseinrichtung kommen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Kollektivvertragspartner in Fällen der Invalidität oder Berufsunfähigkeit einen sozialen Ausgleich in Betracht zogen und damit nicht nur die von der Beklagten aufgezeigte Betriebstreue abgelten wollten. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers sei nicht gegeben.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kollektivvertrag sei gemäß Paragraphen 6, 7, ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Paragraph 213, Absatz 3, KV stelle grundsätzlich auf die gleiche Art der Leistung ab, sodass im vorliegenden Fall von der Invaliditätspension auszugehen sei. Die Kürzungsbestimmung des Paragraph 213, Absatz 5, Litera a, KV schränke ausschließlich den Zeitraum der Vergleichsberechnung auf jenen der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten ein. Paragraph 213, Absatz 6, KV verweise auf die sinngemäße Anwendung der für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Bestimmungen und der von ihnen beobachteten Übung. Keinesfalls hätten die Kollektivvertragspartner vereinbart, dass in jedem Fall der Vergleichsberechnung von der Regelpension auszugehen sei. Schon bei der Berechnung des Ruhegelds sei von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten auszugehen, dies treffe auch für die Berechnung der abzuziehenden gesetzlichen Pensionsleistungen zu. Darüber hinaus sehe Paragraph 227, Absatz eins, KV Sonderregelungen für Invalidität oder Berufsunfähigkeit in besonderen Fällen unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor, sodass es auch in diesem Zusammenhang zu einer Erhöhung der Leistung der Pensionseinrichtung kommen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Kollektivvertragspartner in Fällen der Invalidität oder Berufsunfähigkeit einen sozialen Ausgleich in Betracht zogen und damit nicht nur die von der Beklagten aufgezeigte Betriebstreue abgelten wollten. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers sei nicht gegeben.
Im Hinblick auf die den Einzelfall übersteigende Bedeutung der Frage der Auslegung des Kollektivvertrags zur Berechnung des Zusatzpensionsanspruchs (Ruhegelds) erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.