Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge ist vorerst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387 uva). Selbst wenn der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 darauf vertrauen hätte dürfen, daß die Klägerin durch Ing. K*** als drittes Vorstandsmitglied vertreten werde, ändert dies nichts daran, daß auch Ing. K*** diese Vereinbarung nicht mitfertigte. Abgesehen davon stellte das Erstgericht ohnehin fest, daß nach der am 10. Mai 1982 erfolgten Eintragung im Handelsregister Ing. K*** als Vorstandsmitglied der Klägerin ausgeschieden ist, so daß aus den weiteren Verfahrensergebnissen, nach denen Ing. K*** seine Tätigkeit als Vorstandsdirektor schon mit 31.Dezember 1981 beendet hatte (S 51 und 85), für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen ist. Auf das an die S*** mbH gerichtete
Schreiben vom 27.Mai 1982 kommt es aus rechtlichen Erwägungen nicht an.
Mit seinen weiteren Ausführungen, das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, daß die Mietrechte an der von ihm benützten Wohnung an die B*** Gesellschaft mbH übergegangen seien, bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang seines Arbeitsverhältnisses zur B*** Gesellschaft mbH und der von ihm benützten Wohnung, so daß deren Widmung als Dienstwohnung mit 1.März 1982 weggefallen sei, geht er nicht von den Feststellungen aus. Nach diesen wurde ihm eine der Dienstwohnungen der Klägerin in Klagenfurt in Aussicht gestellt und er selbst hatte den Wunsch geäußert, diese "Dienstwohnung" nach seiner Pensionierung weiter als Mietwohnung benützen zu dürfen. Es war ihm sohin klar, daß er diese Wohnung ansonsten mit Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeben werde müssen. Darin lag auch der Grund für seine Bemühungen, von der Klägerin eine Abtretung der Mietrechte zu erreichen. Aus welchen Gründen die Klägerin als Holding, deren Gegenstand ihrem Wesen nach die Beteiligung an anderen Unternehmen ist (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 29; Schiemer, Handkommentar zum AktG § 15 Rz 2.1; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 365 f; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts2 I 188 und 211 f), rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Arbeitnehmern ihrer eng verflochtenen Beteiligungsgesellschaften Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen, kann der Beklagte auch in der Revision nicht darlegen. Seine Ausführungen lassen vielmehr zielführende Hinweise darauf, worauf er sein von der Klägerin unabhängiges "eigenständiges Benützungsrecht" an der Wohnung stützt, zur Gänze vermissen.Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang seines Arbeitsverhältnisses zur B*** Gesellschaft mbH und der von ihm benützten Wohnung, so daß deren Widmung als Dienstwohnung mit 1.März 1982 weggefallen sei, geht er nicht von den Feststellungen aus. Nach diesen wurde ihm eine der Dienstwohnungen der Klägerin in Klagenfurt in Aussicht gestellt und er selbst hatte den Wunsch geäußert, diese "Dienstwohnung" nach seiner Pensionierung weiter als Mietwohnung benützen zu dürfen. Es war ihm sohin klar, daß er diese Wohnung ansonsten mit Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeben werde müssen. Darin lag auch der Grund für seine Bemühungen, von der Klägerin eine Abtretung der Mietrechte zu erreichen. Aus welchen Gründen die Klägerin als Holding, deren Gegenstand ihrem Wesen nach die Beteiligung an anderen Unternehmen ist vergleiche Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 29; Schiemer, Handkommentar zum AktG Paragraph 15, Rz 2.1; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 365 f; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts2 römisch eins 188 und 211 f), rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Arbeitnehmern ihrer eng verflochtenen Beteiligungsgesellschaften Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen, kann der Beklagte auch in der Revision nicht darlegen. Seine Ausführungen lassen vielmehr zielführende Hinweise darauf, worauf er sein von der Klägerin unabhängiges "eigenständiges Benützungsrecht" an der Wohnung stützt, zur Gänze vermissen.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG fallen Wohnungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Damit wurde die schon vorher herrschende Rechtsprechung festgeschrieben, wonach der Titel zur Benützung einer Dienstwohnung, mag auch ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Bestandvertrag vorgelegen sein, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen ist (Klang in Klang2 V, 15 f; Zingher, Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 350; JBl 1960, 307;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG fallen Wohnungen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Damit wurde die schon vorher herrschende Rechtsprechung festgeschrieben, wonach der Titel zur Benützung einer Dienstwohnung, mag auch ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Bestandvertrag vorgelegen sein, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen ist (Klang in Klang2 römisch fünf, 15 f; Zingher, Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 350; JBl 1960, 307;
SZ 34/182; JBl 1962, 277; Arb. 8.859; EvBl 1962/62;
MietSlg 33.147, 36.240/16; 14 Ob A 34/87 ua).
Der Beklagte kann dem Räumungsbegehren daher nur die von ihm behauptete Überlassung der Wohnung durch die Klägerin entgegenhalten, wobei er selbst nicht davon ausgeht, daß die rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin ohnehin von sämtlichen kollektivvertretungsbefugten Personen abgegeben und daher unmittelbar rechtsverbindlich geworden wäre. Die Bedeutung der Zustimmung der S*** mbH als Vermieterin
(vgl. Koziol-Welser8 I 351; P. Bydlinski, Zur Abtretung der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 730 ff, 735;vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 351; P. Bydlinski, Zur Abtretung der Rechte aus einem Mietverhältnis, JBl 1985, 730 ff, 735;
Ehrenzweig3 II/1 476 f) kann insoweit dahingestellt bleiben, als eine Abtretung von Mietrechten oder die Übertragung von Mietverhältnissen jedenfalls der entsprechenden wirksamen Erklärung des Mieters bedarf. Der Beklagte stützt seinen Anspruch auch nicht auf einen allenfalls zu seinen Gunsten zustandegekommenen Vertrag zwischen der Klägerin und der S*** mbH, sondern auf sein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, der dadurch geschaffen worden sei, daß er auch Ing. K*** für vertretungsberechtigt halten habe dürfen und Dipl.-Ing.Dr.H*** durch sein der Vereinbarung vom 23. Juni 1982 nachfolgendes Verhalten - insbesondere, indem er den Beklagten in der Dienstwohnung belassen habe - die Abtretung der Mietrechte schlüssig gebilligt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf
einen äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn ihr trotz
Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb
und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich
auswirken soll. Im Fall einer kollektiven Vertretung muß der äußere
Tatbestand von den Kollektivvertretungsbefugten gesetzt werden,
wobei es allerdings, wenn die Erklärung nur von einem
Vertretungsbefugten herrührt, genügt, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (Friedl-Schinko in Straube HGB § 15 Rz 13; JBl 1982, 197; EvBl 1976/272; HS 10.194 mwH; GesRZ 1981, 227; 1982, 317).Vertretungsbefugten herrührt, genügt, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (Friedl-Schinko in Straube HGB Paragraph 15, Rz 13; JBl 1982, 197; EvBl 1976/272; HS 10.194 mwH; GesRZ 1981, 227; 1982, 317).
Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie unterstellt, dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, daß sein Vertragspartner die Klägerin war, und daß es zu den Sonderfunktionen des Ing. K*** gehört habe, Verfügungen über Wohnungen zu treffen. Dem Beklagten war das sich im übrigen schon aus § 71 Abs 2 AktG ergebende kollektive Vertretungsrecht der Vorstandsmitglieder der Klägerin grundsätzlich bekannt. Daraus folgt aber, daß er nicht auf das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 vertrauen konnte, da diese Vereinbarung nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** gefertigt wurde, wobei die Form der Zeichnung nicht dem § 72 AktG entsprach, sondern den Anschein erweckte, Dipl.-Ing. Frank wolle für die B*** Gesellschaft mbH auftreten. Darauf, ob sich der Beklagte auch auf eine Vertretungsbefugnis des Ing. K*** verlassen hätte dürfen, kommt es nicht an, da Ing. K*** das Schriftstück ohnehin nicht unterschrieben hat. Ebenso ist das an die S*** mbH gerichtete Schreiben vom 27.Mai 1982 für den Vertrauensschutz des Beklagten ohne Belang, da dieses - eine Abtretung der Mietrechte bloßDie Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, soweit sie unterstellt, dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, daß sein Vertragspartner die Klägerin war, und daß es zu den Sonderfunktionen des Ing. K*** gehört habe, Verfügungen über Wohnungen zu treffen. Dem Beklagten war das sich im übrigen schon aus Paragraph 71, Absatz 2, AktG ergebende kollektive Vertretungsrecht der Vorstandsmitglieder der Klägerin grundsätzlich bekannt. Daraus folgt aber, daß er nicht auf das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung vom 23.Juni 1982 vertrauen konnte, da diese Vereinbarung nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** gefertigt wurde, wobei die Form der Zeichnung nicht dem Paragraph 72, AktG entsprach, sondern den Anschein erweckte, Dipl.-Ing. Frank wolle für die B*** Gesellschaft mbH auftreten. Darauf, ob sich der Beklagte auch auf eine Vertretungsbefugnis des Ing. K*** verlassen hätte dürfen, kommt es nicht an, da Ing. K*** das Schriftstück ohnehin nicht unterschrieben hat. Ebenso ist das an die S*** mbH gerichtete Schreiben vom 27.Mai 1982 für den Vertrauensschutz des Beklagten ohne Belang, da dieses - eine Abtretung der Mietrechte bloß
ankündigende - Schreiben einerseits nicht für ihn bestimmt war und ihm andererseits nach seiner eigenen Aussage überhaupt erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sohin zu einem Zeitpunkt zugekommen ist, in dem der Standpunkt der Klägerin nicht zweifelhaft sein konnte (S 25). Soll nämlich der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Beklagten von der Vertretungsmacht des Vertragspartners bilden, hätte er die den Rechtsschein auslösenden Umstände bei Abschluß des Vertrages gekannt haben müssen. Aber auch aus dem der Ablehnung der Vereinbarung nachfolgenden Verhalten des Vorstandsmitgliedes Dipl.-Ing.Dr.H*** konnte der Beklagte keinerlei Billigung der von Dipl.-Ing. F*** gewollten Mietrechtsabtretung ableiten. Dipl.-Ing.Dr.H*** ließ dem Beklagten unmißverständlich mitteilen, daß er mit der Einräumung eines Wohnrechts auf Lebenszeit an den Beklagten nicht einverstanden sei. Dem Beklagten war, wie er selbst bekundete (S 28), bewußt, daß die Vereinbarung von der Klägerin nicht anerkannt werde. Daß er dennoch in der "Dienstwohnung belassen" wurde, war entgegen seinen Revisionsausführungen nicht ungewöhnlich, da ihm ja die Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden war. Ebenso entsprach die Aufteilung der Betriebskosten und die Tragung der Annuitäten durch die Klägerin lediglich den Umstand, daß die Wohnung ein Teil des Entgelts des Beklagten war, ohne daß die im übrigen auch nur vom Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. F*** allein unterfertigte "Zusatz-"Vereinbarung die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 23. Juni 1982 in irgendeiner Weise voraussetzen hätte müssen. Auch wenn das zweite Vorstandsmitglied Dipl.-Ing.Dr.H*** mit dieser Kostenteilung zu Lasten der Klägerin einverstanden war - ob er damit überhaupt befaßt wurde, steht gar nicht fest -, erfolgte damit im Ergebnis nur eine nähere Regelung hinsichtlich der Benutzung der Dienstwohnung, die keine weiteren Schlüsse, insbesondere auf das Vorliegen eines davon unabhängigen Mietverhältnisses, zuließ. Ein sonstiges Verhalten des Vorstandes der Klägerin, aus dem der Beklagte eine Einwilligung sämtlicher Vertretungsbefugter in die von ihm begehrte Überlassung der Wohnung auf Lebenszeit vermuten hätte dürfen, wurde nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.