Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor allem die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers; sie ist durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich die organisatorische Gebundenheit insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle zeigt;
charakteristisch ist die Fremdbestimmung der Arbeit und die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht (Arb 10.529; infas 1985 A 95;
ZAS 1988/11 = Arb 10.697; ZAS 1989/19; ZAS 1992/1; DRdA 1993, 150). Die Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen; sie können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (infas 1985 A 95; ZAS 1988/11 = Arb 10.697).
Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist, ebenso wie die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses ein bloßes Indiz (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz7, AngG 55 mwH; Arb 8470; Arb 10.529).
So wie bei allen anderen Verträgen hängt auch die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag nicht vom (bloßen Rechtsfolge-) Willen der Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern primär vom Inhalt ihrer (ausdrücklich oder schlüssig getroffenen) Vereinbarungen (ZAS 1982/1;
ZAS 1989/19; 9 Ob A 30/93).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes einigten sich der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger über die durchzuführenden Arbeiten, das Entgelt, die Dienstzeit und den Arbeitsort. Die Arbeitszeit des Klägers sollte von Karl H***** kontrolliert werden. Der Geschäftsführer erteilte dem Kläger die Anweisung an einer Schulung teilzunehmen.
Später wurde sogar besprochen, daß der Kläger als Angestellter angemeldet werden sollte. Das Vorbringen des Revisionswerbers, daß die zweite Instanz zum Inhalt des Dienstvertrages keine Feststellungen getroffen habe, ist daher aktenwidrig. Nach dem festgestellten vereinbarten Vertragsinhalt kann kein Zweifel bestehen, daß zwischen den Streitteilen ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, der die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, wie die Bindung des Klägers an Arbeitszeit, Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Kontrolle seiner Arbeitszeit aufweist und durch seine organisatorische und persönliche Gebundenheit charakterisiert ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz aaO 44). Das Unterlassen der Anmeldung zur Sozialversicherung ist demgegenüber ohne jede Bedeutung, zumal die Anmeldung ja bereits vereinbart war. Aus dem Unterlassen eines Lohnsteuerabzuges kann die Beklagte für sich nichts ableiten.
Daß der Kläger nur einmal einen Barbetrag von S 4.500,- erhielt, besagt nicht, daß nur eine Provisionsvereinbarung zustandekam, die im übrigen, ein Arbeitsverhältnis auch noch nicht ausschließt. Im übrigen sollte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen selbst keine Versicherungsvermittlungen vornehmen. Für das von der Revisionswerberin behauptete Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Provisionsverhältnisses fehlt jede Grundlage; eine solche Gestaltung des Vertragsverhältnisses wurde von der Beklagten in erster Instanz auch gar nicht behauptet.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Beginnes des Dienstverhältnisses des § 273 ZPO anwendet, weil der Kläger seine Tätigkeit zwischen dem 12. und 15.10.1989 aufgenommen hat, und für die Höhe des gebührenden Entgelts von einem dazwischenliegenden Zeitpunkt ausgeht, bestehen dagegen keine Bedenken. Zwischen dem 12. und 15.10.1989 liegen nur zwei Werktage, der Freitag, der 13. und der Samstag, der 14.Oktober 1989. Wird die übliche 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) zugrundegelegt - gegenteilige Behauptungen liegen nicht vor - dann kommt als spätester Tag der Arbeitsaufnahme durch den Kläger der 13.Oktober 1989 in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger das Entgelt begehrt, das ihm vom Berufungsgericht gem. § 273 ZPO zugesprochen wurde.Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Beginnes des Dienstverhältnisses des Paragraph 273, ZPO anwendet, weil der Kläger seine Tätigkeit zwischen dem 12. und 15.10.1989 aufgenommen hat, und für die Höhe des gebührenden Entgelts von einem dazwischenliegenden Zeitpunkt ausgeht, bestehen dagegen keine Bedenken. Zwischen dem 12. und 15.10.1989 liegen nur zwei Werktage, der Freitag, der 13. und der Samstag, der 14.Oktober 1989. Wird die übliche 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) zugrundegelegt - gegenteilige Behauptungen liegen nicht vor - dann kommt als spätester Tag der Arbeitsaufnahme durch den Kläger der 13.Oktober 1989 in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger das Entgelt begehrt, das ihm vom Berufungsgericht gem. Paragraph 273, ZPO zugesprochen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.